fullscreen: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

104 Dr. M. J. Bonn. 
verschwunden. Auf der kolonialen Konferenz von 1897 versprachen 
die kolonialen Premierminister eine Zollbegünstigung mutter 
ländischer Waren in den Kolonien anregen zu wollen; der Gedanke 
hat kurz darauf seine Verwirklichung in Kanada gefunden. 
Die ursprünglich freihändlerische liberale Partei war dort 1896 
zur Regierung gelangt. Sie war nach ihrem Regierungsantritt nicht 
imstande, die industriellen Schutzzölle, die sie so lange bekämpft 
hatte, zu beseitigen. Sie suchte sie (1897) jedoch zu ermäßigen, 
indem sie sich bereit erklärte, den Waren eines jeden Landes, das 
die kanadische Ausfuhr gut behandle, einen Zollabschlag von 
einem Achtel der bestehenden Zölle zu gewähren. Diese Absicht 
konnte in dieser Form nicht durchgeführt werden. Es wurde daher 
beschlossen, (1898) den zollpflichtigen Waren des britischen Mutter 
landes und einer Anzahl britischer Kolonien eine Zollbegünstigung 
von 25 o/o der bestehenden Zölle zu gewähren. Damit war das 
Prinzip der Vorzugsbehandlung gegenüber dem Mutterlande einge 
führt worden. Die Begünstigung wurde im Jahre 1900 auf 33 o/ 0 ' 
erhöht und nach einigen Veränderungen im Jahre 1904/06 in einer 
Weise gegliedert, die bei den einzelnen Tarifpositionen einen Ab 
schlag von 2 x / 2 —15 o/o vorsieht. 
Diese Gewährung von Vorzugszöllen hat anfänglich zu großen 
Schwierigkeiten geführt. Nach dem Handelsvertrag von 1865, den 
das Vereinigte Königreich und seine Kolonien mit Preußen bzw. dem 
Deutschen Reiche abgeschlossen hatten, war Kanada gehalten, 
Deutschland die Meistbegünstigung zuzugestehen; Deutschland 
mußte von Kanada ebensogut behandelt werden wie das britische 
Mutterland. Darauf wurde der deutsch-englische Handelsvertrag 
von England gekündigt. Das Verhältnis zwischen Großbritannien 
und Deutschland wurde in der Form eines Provisoriums geregelt; 
zwischen Kanada und Deutschland brach ein Zollkrieg aus, der 
schließlich mit der Anerkennung des Prinzipes endigte, daß das 
Tochtervolk das Mutterland besser stellen dürfe als fremde Länder. 
Das kanadische Beispiel fand bald Nachahmung. 1903 bzw. 1906 ge 
währte der Südafrikanische Zollverein — dem die heute im Afrika 
nischen Bund vereinigten Staaten nebst einigen anderen Gebieten 
angehörten — den mutterländischen Waren eine Vorzugsbehandlung 
von etwa 2l/ 2 o/ 0 bei Wertzöllen und etwa 3 o/ 0 bei Stückzöllen. 1904,
	        
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