104 Dr. M. J. Bonn.
verschwunden. Auf der kolonialen Konferenz von 1897 versprachen
die kolonialen Premierminister eine Zollbegünstigung mutter
ländischer Waren in den Kolonien anregen zu wollen; der Gedanke
hat kurz darauf seine Verwirklichung in Kanada gefunden.
Die ursprünglich freihändlerische liberale Partei war dort 1896
zur Regierung gelangt. Sie war nach ihrem Regierungsantritt nicht
imstande, die industriellen Schutzzölle, die sie so lange bekämpft
hatte, zu beseitigen. Sie suchte sie (1897) jedoch zu ermäßigen,
indem sie sich bereit erklärte, den Waren eines jeden Landes, das
die kanadische Ausfuhr gut behandle, einen Zollabschlag von
einem Achtel der bestehenden Zölle zu gewähren. Diese Absicht
konnte in dieser Form nicht durchgeführt werden. Es wurde daher
beschlossen, (1898) den zollpflichtigen Waren des britischen Mutter
landes und einer Anzahl britischer Kolonien eine Zollbegünstigung
von 25 o/o der bestehenden Zölle zu gewähren. Damit war das
Prinzip der Vorzugsbehandlung gegenüber dem Mutterlande einge
führt worden. Die Begünstigung wurde im Jahre 1900 auf 33 o/ 0 '
erhöht und nach einigen Veränderungen im Jahre 1904/06 in einer
Weise gegliedert, die bei den einzelnen Tarifpositionen einen Ab
schlag von 2 x / 2 —15 o/o vorsieht.
Diese Gewährung von Vorzugszöllen hat anfänglich zu großen
Schwierigkeiten geführt. Nach dem Handelsvertrag von 1865, den
das Vereinigte Königreich und seine Kolonien mit Preußen bzw. dem
Deutschen Reiche abgeschlossen hatten, war Kanada gehalten,
Deutschland die Meistbegünstigung zuzugestehen; Deutschland
mußte von Kanada ebensogut behandelt werden wie das britische
Mutterland. Darauf wurde der deutsch-englische Handelsvertrag
von England gekündigt. Das Verhältnis zwischen Großbritannien
und Deutschland wurde in der Form eines Provisoriums geregelt;
zwischen Kanada und Deutschland brach ein Zollkrieg aus, der
schließlich mit der Anerkennung des Prinzipes endigte, daß das
Tochtervolk das Mutterland besser stellen dürfe als fremde Länder.
Das kanadische Beispiel fand bald Nachahmung. 1903 bzw. 1906 ge
währte der Südafrikanische Zollverein — dem die heute im Afrika
nischen Bund vereinigten Staaten nebst einigen anderen Gebieten
angehörten — den mutterländischen Waren eine Vorzugsbehandlung
von etwa 2l/ 2 o/ 0 bei Wertzöllen und etwa 3 o/ 0 bei Stückzöllen. 1904,