thumbs: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

57—59. Bestimmungen für die Seeküüe. 
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4. Behandlung der dem Staate gehörenden Aahrzeuge. 
58 Die Fahrzeuge der Kriegsmarine und überhaupt alle dem 
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5. Bestimmungen für die Schiffe der Vertrags-Staaten. 
59. Die vertragenden Staaten werden die Seeschiffe des an- 
bent 3:^00 mtb bemt Sabmigcn imtei' benfeíbm ^cbiitgmignt um 
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ŅA Erhebung bei SchMhrtSabgabcn bei französischen Schiffen 
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Verträge nicht ein. , * . , r-i 
Die vorstehenden Begünstigungen beziehen sich nicht. 
freiung von Hafen- oder Zollgebühren oder m der Ermäßigung 
solcher Gebühren bestehen;
	        
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