57—59. Bestimmungen für die Seeküüe.
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4. Behandlung der dem Staate gehörenden Aahrzeuge.
58 Die Fahrzeuge der Kriegsmarine und überhaupt alle dem
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5. Bestimmungen für die Schiffe der Vertrags-Staaten.
59. Die vertragenden Staaten werden die Seeschiffe des an-
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Verträge nicht ein. , * . , r-i
Die vorstehenden Begünstigungen beziehen sich nicht.
freiung von Hafen- oder Zollgebühren oder m der Ermäßigung
solcher Gebühren bestehen;