Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

von  vornherein  eingerichtet  ist,  im  Winter  mit  solcher
Deckladung  von  Gothenburg  nach  Hull,  oder  ob  um
dieselbe  Jahreszeit  ein  „ranker“  Engländer  in  dieser
Beladung  von  einem  Holzhafen  der  Vereinigten  Staaten
über  den  Atlantischen  Ocean  nach  dem  Mittelmeer
segelt.  Für  die  Ostseeschiflährt  ist  das  Verbot,  nach
dem  1.  Oktober  Balken,  Planken  und  Dielen  als  Deckladung ­
  zu  fahren,  um  so  weniger  angebracht,  als  dieser
Monat  und  namentlich  seine  erste  Hälfte,  in  welcher
erfahrungsmässig  ein  lauer  Südwind  zu  wehen  pflegt,
gemeinhin  zu  den  für  die  Schiffahrt  günstigen  Jahreszeiten ­
  gehört.
Für  die  Deutschen  Ostseehäfen  entstehen  aus  der
Art,  wie  dieser  Termin  bestimmt  ist,  noch  ganz  besondere
Unzuträglichkeiten.  Holzladungen  werden  nach  England
jetzt  meist  in  der  Weise  verkauft,  dass  der  Verkäufer
die  Lieferung  bis  zum  Bestimmungshafen  und  zu  einem
Preise  übernimmt,  welcher  Kost,  Fracht  und  Assekuranz
einschliesst.  Um  nicht  später  vielleicht  eine  höhere
Fracht  zahlen  zu  müssen,  als  bei  dem  Verkaufe  kalkulirt
war,  pflegt  der  hiesige  Verkäufer  sich  rechtzeitig
Schiffsraum  zu  sichern.  Wenn  nun  durch  eine  Havarie
des  gecharterten  Schiffes,  bezw.  durch  andere  Umstände,
welche  ausserhalb  der  Einwirkung  des  Befrachters  liegen,
die  Abladung  verzögert,  und  das  Schiff  erst  nach  dem
1.  Oktober  segelfertig  wird,  so  kommt  der  hiesige  Verkäufer ­
  leicht  iu  die  Lage,  seinem  Englischen  Kunden
das  kontrahirte  Quantum  nicht  liefern  zu  können,  weil
das  Schiff  die  Deckslast,  d.  i.  etwa  10  bis  11  ®/o  der
ganzen  Ladung,  zurücklassen  muss.  —
Noch  unbequemer  ist  die  Situation  des  Schiffers.
Nach  den  Art.  644  u.  flgd.  des  Allgem.  Deutschen
Handelsgesetzbuches  hat  der  Schiffer,  sobald  er  seine
Ladung  an  Bord  genommen,  über  dieselbe  dem  Ablader
eine  Quittung,  das  Konossement,  auszustellen.  Durch
            
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