Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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genannten Bezeichnungen zusammengefasst, 
und welche specie!I unter der Bezeichnung 
,,%/// wood goods“- gemeint sind; — 
b) welche Frist für die einzelnen in Betracht 
kommenden Seereisen, namentlich zwischen 
den Deutschen Holzhäfen und den Häfen 
Englands als eine „gewöhnliche Reisedauer« 
im Sinne des § 24 No. 2 u. 3 anzusehen sind; 
c) was in diesem § unter dem Worte .¡sailed'"^ 
verstanden ist; — 
3) das hohe Reichskanzler-Amt wolle endlich, eventuell 
gemeinsam mit den Regierungen anderer betheiligter 
schiffahrttreibender Staaten, auch weiterhin den 
ganzen Einfluss der Deutschen Reichsregierung aut- 
bieten, um England zu einer Aufhebung derjenigen 
Bestimmungen der Merchout Shipping Act^ welche 
sich auf nichtenglische Schifte beziehen, zu be 
wegen.« — 
Danzig, den 11. October 1876. 
Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft. 
Goldschmidt.
	        
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