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genannten Bezeichnungen zusammengefasst,
und welche specie!I unter der Bezeichnung
,,%/// wood goods“- gemeint sind; —
b) welche Frist für die einzelnen in Betracht
kommenden Seereisen, namentlich zwischen
den Deutschen Holzhäfen und den Häfen
Englands als eine „gewöhnliche Reisedauer«
im Sinne des § 24 No. 2 u. 3 anzusehen sind;
c) was in diesem § unter dem Worte .¡sailed'"^
verstanden ist; —
3) das hohe Reichskanzler-Amt wolle endlich, eventuell
gemeinsam mit den Regierungen anderer betheiligter
schiffahrttreibender Staaten, auch weiterhin den
ganzen Einfluss der Deutschen Reichsregierung aut-
bieten, um England zu einer Aufhebung derjenigen
Bestimmungen der Merchout Shipping Act^ welche
sich auf nichtenglische Schifte beziehen, zu be
wegen.« —
Danzig, den 11. October 1876.
Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft.
Goldschmidt.