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genannten Bezeichnungen zusammengefasst,
und welche specie!I unter der Bezeichnung
,,%/// wood goods“- gemeint sind; —
b) welche Frist für die einzelnen in Betracht
kommenden Seereisen, namentlich zwischen
den Deutschen Holzhäfen und den Häfen
Englands als eine „gewöhnliche Reisedauer«
im Sinne des § 24 No. 2 u. 3 anzusehen sind;
c) was in diesem § unter dem Worte .¡sailed'"^
verstanden ist; —
3) das hohe Reichskanzler-Amt wolle endlich, eventuell
gemeinsam mit den Regierungen anderer betheiligter
schiffahrttreibender Staaten, auch weiterhin den
ganzen Einfluss der Deutschen Reichsregierung autbieten,
um England zu einer Aufhebung derjenigen
Bestimmungen der Merchout Shipping Act^ welche
sich auf nichtenglische Schifte beziehen, zu bewegen.«
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Danzig, den 11. October 1876.
Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft.
Goldschmidt.