Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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genannten  Bezeichnungen  zusammengefasst,
und  welche  specie!I  unter  der  Bezeichnung
,,%///  wood  goods“-  gemeint  sind;  —
b)  welche  Frist  für  die  einzelnen  in  Betracht
kommenden  Seereisen,  namentlich  zwischen
den  Deutschen  Holzhäfen  und  den  Häfen
Englands  als  eine  „gewöhnliche  Reisedauer«
im  Sinne  des  §  24  No.  2  u.  3  anzusehen  sind;
c)  was  in  diesem  §  unter  dem  Worte  .¡sailed'"^
verstanden  ist;  —
3)  das  hohe  Reichskanzler-Amt  wolle  endlich,  eventuell
gemeinsam  mit  den  Regierungen  anderer  betheiligter
schiffahrttreibender  Staaten,  auch  weiterhin  den
ganzen  Einfluss  der  Deutschen  Reichsregierung  autbieten,
  um  England  zu  einer  Aufhebung  derjenigen
Bestimmungen  der  Merchout  Shipping  Act^  welche
sich  auf  nichtenglische  Schifte  beziehen,  zu  bewegen.« ­
  —
Danzig,  den  11.  October  1876.
Das  Vorsteher-Amt  der  Kaufmannschaft.
Goldschmidt.
            
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