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welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 16. März mit
Holzladung nach einem Englischen Hafen ansgehen,
mit einer Strafe bis zu Hundert Pfund Sterling, wenn
sie Balken, Planken und Dielen als Deckladung führen,
d. h. in einer Art beladen worden sind, welche nach
Deutschen Gesetzen zulässig, in den Deutschen Häfen
durchaus gebräuchlich, und auf welche die Bauart unserer
Ostseeschiife geradezu eingerichtet ist. England straft
nach diesem Paragraphen an Ausländern eine Handlung,
welche im Auslande begangen ist, ausländische Schifte
und Schiftsmannschaften betrifft, und nach den Gesetzen
dieses Auslandes nicht untersagt noch mit Strafe be
legt ist.
Indem wir uns erlauben, über diese Angelegenheit
eine ausführliche Denkschrift zu überreichen, bitten wir
Eure Durchlaucht ganz gehorsarnst:
„diejenigen Schritte thun zu wollen, welche
geeignet erscheinen, unsere vaterländischen
Rechts-Verhältnisse und Erwerbs-Interessen
gegenüber den Eingriften einer ausländischen
Jurisdiktion zu schützen.“
Danzig, den 26. Juni 1876.
Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft.
Goldschmidt.