Full text: Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 16. März mit 
Holzladung nach einem Englischen Hafen ansgehen, 
mit einer Strafe bis zu Hundert Pfund Sterling, wenn 
sie Balken, Planken und Dielen als Deckladung führen, 
d. h. in einer Art beladen worden sind, welche nach 
Deutschen Gesetzen zulässig, in den Deutschen Häfen 
durchaus gebräuchlich, und auf welche die Bauart unserer 
Ostseeschiife geradezu eingerichtet ist. England straft 
nach diesem Paragraphen an Ausländern eine Handlung, 
welche im Auslande begangen ist, ausländische Schifte 
und Schiftsmannschaften betrifft, und nach den Gesetzen 
dieses Auslandes nicht untersagt noch mit Strafe be 
legt ist. 
Indem wir uns erlauben, über diese Angelegenheit 
eine ausführliche Denkschrift zu überreichen, bitten wir 
Eure Durchlaucht ganz gehorsarnst: 
„diejenigen Schritte thun zu wollen, welche 
geeignet erscheinen, unsere vaterländischen 
Rechts-Verhältnisse und Erwerbs-Interessen 
gegenüber den Eingriften einer ausländischen 
Jurisdiktion zu schützen.“ 
Danzig, den 26. Juni 1876. 
Das Vorsteher-Amt der Kaufmannschaft. 
Goldschmidt.
	        
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