Full text : Die Britische Merchant Shipping Act, 1876, und ihre Einwirkung auf die Deutschen Handels- und Schiffahrts-Verhältnisse

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welche  in  der  Zeit  vom  1.  Oktober  bis  16.  März  mit
Holzladung  nach  einem  Englischen  Hafen  ansgehen,
mit  einer  Strafe  bis  zu  Hundert  Pfund  Sterling,  wenn
sie  Balken,  Planken  und  Dielen  als  Deckladung  führen,
d.  h.  in  einer  Art  beladen  worden  sind,  welche  nach
Deutschen  Gesetzen  zulässig,  in  den  Deutschen  Häfen
durchaus  gebräuchlich,  und  auf  welche  die  Bauart  unserer
Ostseeschiife  geradezu  eingerichtet  ist.  England  straft
nach  diesem  Paragraphen  an  Ausländern  eine  Handlung,
welche  im  Auslande  begangen  ist,  ausländische  Schifte
und  Schiftsmannschaften  betrifft,  und  nach  den  Gesetzen
dieses  Auslandes  nicht  untersagt  noch  mit  Strafe  belegt ­
  ist.
Indem  wir  uns  erlauben,  über  diese  Angelegenheit
eine  ausführliche  Denkschrift  zu  überreichen,  bitten  wir
Eure  Durchlaucht  ganz  gehorsarnst:
„diejenigen  Schritte  thun  zu  wollen,  welche
geeignet  erscheinen,  unsere  vaterländischen
Rechts-Verhältnisse  und  Erwerbs-Interessen
gegenüber  den  Eingriften  einer  ausländischen
Jurisdiktion  zu  schützen.“
Danzig,  den  26.  Juni  1876.
Das  Vorsteher-Amt  der  Kaufmannschaft.

Goldschmidt.
            
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