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Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel.
privates Eigen des Herrn, und die Rechte der Markgenossen
an der Almende erschienen nur noch als Servitute des herr—
schaftlichen Bodens. Konnten sie nun so ohne Aquivalent auf
die Dauer bestehen? Gar bald klagte man, die Tagweide sei
konfisziert, die gemeine Weide müsse verzinst werden, der Wald
sei gebannt, das Tier im Wald, der Vogel in der Luft, der
Fisch im Wasser gehöre dem Bauer nicht mehr; und schon in
einem Landfrieden der Jahre 1895 und 1396 wird die Jagd
allgemein nur den Fürsten, Grafen und Herren, den Reichs—
städten und dem Klerus zugesprochen, vom Jagdrecht der
Markgenossen ist nicht mehr die Rede. Das 185. Jahrhundert
aber brachte dann die Ausbildung ungemessener Jagdfronden,
die grausamen Strafen gegen jeden Jagdfrevel bis zur Ent—
mannung, zum Ausstechen der Augen und zum Verlust der
Hände, und die furchtbaren Wildschäden, denen zu steuern dem
Bauer in jeder Weise verwehrt ward.
Wahrlich, allein der rein ländliche, grundherrliche Druck
hätte genügt, eine Revolution zu entzünden; er hat freie Bauern
fast nur noch in sterreich, Steiermark, Kärnthen, Tirol und
dem südlichen Bayern, in den friesischen und niedersächsischen
Gegenden der Meeresküste — an den Grenzen des Deutsch—
tums, bis wohin die centrale Entwicklung nur matte Wellen
warf — und vereinzelt in Schwaben und Franken hinterlassen.
Politische Rechte in ständischer Vertretung aber wahrten sich
fast nur die Landgemeinden Frieslands und Tirols. Und das
alles zu einer Zeit, da im nördlichen Frankreich, namentlich in
der Normandie, ein neues Geschlecht freier Bauern empor—⸗
wuchs, in der Periode blühendster Verhältnisse der Freeholders
in England.
Der Grund für die abweichende deutsche Entwicklung, deren
Anfänge im 18. Jahrhundert ebenfalls viel versprochen hatten!,
lag nicht allein in der Entwicklung auf ländlichem Boden.
Nicht zum geringsten den Ausschlag gab die Thatsache, daß
in Deutschland sich die Geldwirtschaft infolge der Ohnmacht
Vgl. Band III S. 63f.