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Vierzehntes Buch. Zweites Kapitel. 
privates Eigen des Herrn, und die Rechte der Markgenossen 
an der Almende erschienen nur noch als Servitute des herr— 
schaftlichen Bodens. Konnten sie nun so ohne Aquivalent auf 
die Dauer bestehen? Gar bald klagte man, die Tagweide sei 
konfisziert, die gemeine Weide müsse verzinst werden, der Wald 
sei gebannt, das Tier im Wald, der Vogel in der Luft, der 
Fisch im Wasser gehöre dem Bauer nicht mehr; und schon in 
einem Landfrieden der Jahre 1895 und 1396 wird die Jagd 
allgemein nur den Fürsten, Grafen und Herren, den Reichs— 
städten und dem Klerus zugesprochen, vom Jagdrecht der 
Markgenossen ist nicht mehr die Rede. Das 185. Jahrhundert 
aber brachte dann die Ausbildung ungemessener Jagdfronden, 
die grausamen Strafen gegen jeden Jagdfrevel bis zur Ent— 
mannung, zum Ausstechen der Augen und zum Verlust der 
Hände, und die furchtbaren Wildschäden, denen zu steuern dem 
Bauer in jeder Weise verwehrt ward. 
Wahrlich, allein der rein ländliche, grundherrliche Druck 
hätte genügt, eine Revolution zu entzünden; er hat freie Bauern 
fast nur noch in sterreich, Steiermark, Kärnthen, Tirol und 
dem südlichen Bayern, in den friesischen und niedersächsischen 
Gegenden der Meeresküste — an den Grenzen des Deutsch— 
tums, bis wohin die centrale Entwicklung nur matte Wellen 
warf — und vereinzelt in Schwaben und Franken hinterlassen. 
Politische Rechte in ständischer Vertretung aber wahrten sich 
fast nur die Landgemeinden Frieslands und Tirols. Und das 
alles zu einer Zeit, da im nördlichen Frankreich, namentlich in 
der Normandie, ein neues Geschlecht freier Bauern empor—⸗ 
wuchs, in der Periode blühendster Verhältnisse der Freeholders 
in England. 
Der Grund für die abweichende deutsche Entwicklung, deren 
Anfänge im 18. Jahrhundert ebenfalls viel versprochen hatten!, 
lag nicht allein in der Entwicklung auf ländlichem Boden. 
Nicht zum geringsten den Ausschlag gab die Thatsache, daß 
in Deutschland sich die Geldwirtschaft infolge der Ohnmacht 
Vgl. Band III S. 63f.
	        
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