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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Regulativs statt
der in § 37 desselben angedrohten die im Vereinszollgesetze bestimmten Strafen
zur Anwendung kommen sollen.
Die fortlaufenden Konten waren ursprünglich besondere Privilegien der
Deutschen Meßplätze Leipzig, Frankfurt a. O, Frankfurt a. M. und Braun
schweig, und als solche durch die Zollverträge anerkannt.')
Es existirten für dieselben auch besondere Regulative und zwar für Leipzig
vom 30 Nov. 1835, für Frankfurt a. M. vom 5. März 1836,-) für Braun
schweig vom 21. Dezember 1841 resp. 12. Inni 1854 und Frankfurt a. O.
vom 24. März 1832. Bereits bei den Verhandlungen über den Abschluß
des Vertrages wegen Fortdauer des Zoll- und Handelsvereins war jedoch
Preußischer Seits nach Inhalt des Protokolles vom 12. April und 23. Mai
1865 beantragt worden, diese laufenden Konten auch auf andere Handelsplätze
auszudehnen, da in Folge der größeren Entwickelung des Verkehres auch
andere Plätze die Elemente für einen bedeutenden Zwischenhandel mit fremden
Waaren gewonnen hätten. Uebrigens hielt man es auch nicht mehr für
gerechtfertigt imb mit den Grundsätzen des Zollvereins im Einklang stehend,
diese Begünstigung als ein Privilegium einzelner Meßplätze aufrecht zu
erhalten. Da dieser Antrag damals von verschiedenen Seiten Widerspruch
erfuhr, mußte die Vertagung desselben eintreten. Nachdem jedoch der Zvtl-
verein durch den Vertrag vom 8. Juli 1867 auf andern Grundlagen erneuert
war und vvn Seite des Handclsstandes mehrfache Gesuche auf Erweiterung
der Befugnisse für laufende Konten eingekommen waren, wurde von Seite
der Preußischen Regierung der fragliche Antrag unter Vorlage eines Entwurfes
zu einem Regulative für die laufenden Konten bei dem Bnndesrathe am
5. Mai 1868 erneuert.
Bei dem Entwürfe wurde davon ausgegangen, daß die Ertheilnng nur
an Großhandlungen, welche ein umfangreiches Geschäft mit fremden Waaren
betreiben, erfolgen könne und ein Akt des Vertrauens sei. Es wurde hervor
gehoben, daß nur für Gewebe und sog. Knrzwaaren ein Bedürfniß zur Kon-
tirung bestehe und daß den Meßplätzen die Begünstigung in der bisherigen
Weise verbleiben und nur auf andere Orte nach dem Ermessen der Direktiv-
behörden ausgedehnt werden solle. Im Uebrigen schloß sich d^r Entwurf an
die bereits vorhandenen Regulative an, nahm jedoch auf diejenigen Kontrol-
maßregeln Rücksicht, welche ans der \ 11. Gcneral-Zollkonferenz als zweckmäßig
anerkannt worden waren.
Der Bundesrath erkannte die Motive der Vorlage als richtig an unb
stellte das erwähnte Regulativ, welches in 38 Paragraphen zerfällt, fast wört
lich nach dem Entwürfe fest. Durch Bnndesrathsbeschluß vom 17. April 1871
wurde ferner genehmigt:
a) daß ein fortlaufendes Konto für lackirte Gummischuhe (Nr. 17 des
Vereinszolltarifs) bewilligt werden dürfe, wenn das Quantum der halbjährigen
Anschreibnng und des jährlichen Absatzes die in § 2 unter a 4 und b 4 des
Regulativs festgesetzten Minimalbeträge erreicht.
i) Siehe Zallvertrag v. 30. März 1883, Sep.-Art. 7 Nr. 5 bis 7; Vertrag v. 2.^an.
1836, Sep.-Art. a Nr. 5 bis 7; Vertrag vain 19. Okt. 1841, Sep.-Art. 13 Nr. 5 bis 7,
Schlußprot. hierzu Nr. 1 II.
*) Dasselbe galt auch nach einem Großherzogl. Hessischen Miuisterialreskripte v. 7. März
1836 für Offeubach.