II. DerBegr.d.Endvermög.u.d. Anwendbarkeitd. Grunds.d.BStG. §5. 185
daß sich bis zu diesem Termin der Geldstand noch gebessert hätte, vielleicht in
folge glücklicher Umstände oder infolge von Maßnahmen der Reichsregierung.
Die Reichsregierung erklärte aber, daß es steuertechnisch schwer oder gar un
möglich sei, auch für diesen Gesetzententwuri den 31. Dez. 1919 als Stichtag zu
wählen. Wir konnten im Ausschuß diese Ansicht der Regierung nicht teilen. Wir
konnten auch dem anderen Bedenken nicht zustimmen, das die Reichsregierung
geltend machte und das dahin ging, daß es, wenn jetzt ein so später Termin wie das
Ende dieses Jahres für die Feststellung des Vermögenszuwachses bestimmt werde,
leicht möglich wäre, den Vermögenszuwachs noch verschwinden zu lassen. Denselben
Einwand hätte man aber auch int Jahre 1916 erheben können. Als das Gesetz
im Jahre 1916 verabschiedet wurde, war es Juni, und der Termin für den Ver
mögenszuwachs wurde auf Ende des Jahres 1916 gestellt. Aber wir mußten
im Ausschuß anerkennen, daß die Reichsregierung unbedingt und sobald als
möglich Geld braucht, und deshalb haben wir den 30. Juni 1919 gewählt."
Der Ausschuß fügte ferner den jetzigen 2. Satz des 2. Abs. dem 1. Abs.
als 3. Satz und den jetzigen 1. Satz des 2. Abs. als 2. Abs. hinzu. Bei der 2. Le
sung in der Vollversammlung wurde dann jener neue Schlußsatz des 1. Abs.
in den 2. Abs. versetzt. Eine Aussprache über den § 5 fand im Plenum nicht statt.
Im Ausschüsse war die Anfrage gestellt worden, wie die Bewertung von
Erfinderpatenten erfolgen solle und wie etwaige Härten, die sich hierbei aus
den gesetzlichen Vorschriften ergeben, beseitigt werden könnten. Der Regierungs
vertreter hatte erwidert, der Erfinder befinde sich im Vergleich zu demjenigen,
"tfer das Patent entgeltlich erworben habe, zweifellos in einer wirtschaftlich sehr
verschiedenen Lage, weshalb die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs
vorschriften zu Unbilligkeiten und Härten führen könnte. Die Frage, in welcher
Weise man den Interessen der Ersinder durch Änderung der Bewertungsvor
schriften entgegenkommen könne, bilde zur Zeit den Gegenstand eingehender
Prüfung bei dem Reichsfinanzministerium, die jedoch noch nicht zum Abschluß
gekommen sei. Vorerst müßten die Härten, die sich aus der Bewertung der Er
finderpatente nach den bestehenden Vorschriften ergeben könnten, int Wege
des Billigkeitserlasses beseitigt werden, bis die endgültige gesetzliche Regelung
erfolgt sei. Die Anfrage wurde hierauf nicht weiter verfolgt.
II. Der Begriff des Endvermögens und die Anwendbar
keit der Grundsätze des Besitzsteuergesetzes.
1. Wie schon oben unter 11 bemerkt, ist das Endvermögen i. S. des VZAG.
begrifflich nicht gleichbedeutend mit dem Endvermögen i. S. des
BSt.G. Es umfaßt vielmehr das an dem von den Stichtagen des BSt.G. ab
weichenden Stichtag, regelmäßig betn 30. Juni 1919, vorhandene, nach dem BSt.G.
steuerbare Vermögen abzüglich der im § 6 VZAG. und zuzüglich der im § 8
aufgeführten Beträge, ferner unter Abrechnung der im § 7 bezeichneten, nach
dem BSt.G. dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Aufwendungen, weiter
unter Einstellung der Grundstückswerte nach § 10, der Ansprüche aus Lebens-,
Kapitals- und Rentenversicherungen nach § II, des Kapitalswertes von lebens
länglichen Nutzungen und Leistungen nach § 12, der Kurswerte nach § 13, endlich
unter Abrundung nach § 14 VZAG.
2. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften des BSt.G.,
die abgesehen von dem nur auf das Anfangsvermögen bezüglichen § 20 für Entz
ünd für Anfangsvermögen dieselben sind, aus das Endvermögen i. S. des VZAG.
ergibt sich somit folgendes: