fullscreen: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

II. DerBegr.d.Endvermög.u.d. Anwendbarkeitd. Grunds.d.BStG. §5. 185 
daß sich bis zu diesem Termin der Geldstand noch gebessert hätte, vielleicht in 
folge glücklicher Umstände oder infolge von Maßnahmen der Reichsregierung. 
Die Reichsregierung erklärte aber, daß es steuertechnisch schwer oder gar un 
möglich sei, auch für diesen Gesetzententwuri den 31. Dez. 1919 als Stichtag zu 
wählen. Wir konnten im Ausschuß diese Ansicht der Regierung nicht teilen. Wir 
konnten auch dem anderen Bedenken nicht zustimmen, das die Reichsregierung 
geltend machte und das dahin ging, daß es, wenn jetzt ein so später Termin wie das 
Ende dieses Jahres für die Feststellung des Vermögenszuwachses bestimmt werde, 
leicht möglich wäre, den Vermögenszuwachs noch verschwinden zu lassen. Denselben 
Einwand hätte man aber auch int Jahre 1916 erheben können. Als das Gesetz 
im Jahre 1916 verabschiedet wurde, war es Juni, und der Termin für den Ver 
mögenszuwachs wurde auf Ende des Jahres 1916 gestellt. Aber wir mußten 
im Ausschuß anerkennen, daß die Reichsregierung unbedingt und sobald als 
möglich Geld braucht, und deshalb haben wir den 30. Juni 1919 gewählt." 
Der Ausschuß fügte ferner den jetzigen 2. Satz des 2. Abs. dem 1. Abs. 
als 3. Satz und den jetzigen 1. Satz des 2. Abs. als 2. Abs. hinzu. Bei der 2. Le 
sung in der Vollversammlung wurde dann jener neue Schlußsatz des 1. Abs. 
in den 2. Abs. versetzt. Eine Aussprache über den § 5 fand im Plenum nicht statt. 
Im Ausschüsse war die Anfrage gestellt worden, wie die Bewertung von 
Erfinderpatenten erfolgen solle und wie etwaige Härten, die sich hierbei aus 
den gesetzlichen Vorschriften ergeben, beseitigt werden könnten. Der Regierungs 
vertreter hatte erwidert, der Erfinder befinde sich im Vergleich zu demjenigen, 
"tfer das Patent entgeltlich erworben habe, zweifellos in einer wirtschaftlich sehr 
verschiedenen Lage, weshalb die gleichmäßige Anwendung der Bewertungs 
vorschriften zu Unbilligkeiten und Härten führen könnte. Die Frage, in welcher 
Weise man den Interessen der Ersinder durch Änderung der Bewertungsvor 
schriften entgegenkommen könne, bilde zur Zeit den Gegenstand eingehender 
Prüfung bei dem Reichsfinanzministerium, die jedoch noch nicht zum Abschluß 
gekommen sei. Vorerst müßten die Härten, die sich aus der Bewertung der Er 
finderpatente nach den bestehenden Vorschriften ergeben könnten, int Wege 
des Billigkeitserlasses beseitigt werden, bis die endgültige gesetzliche Regelung 
erfolgt sei. Die Anfrage wurde hierauf nicht weiter verfolgt. 
II. Der Begriff des Endvermögens und die Anwendbar 
keit der Grundsätze des Besitzsteuergesetzes. 
1. Wie schon oben unter 11 bemerkt, ist das Endvermögen i. S. des VZAG. 
begrifflich nicht gleichbedeutend mit dem Endvermögen i. S. des 
BSt.G. Es umfaßt vielmehr das an dem von den Stichtagen des BSt.G. ab 
weichenden Stichtag, regelmäßig betn 30. Juni 1919, vorhandene, nach dem BSt.G. 
steuerbare Vermögen abzüglich der im § 6 VZAG. und zuzüglich der im § 8 
aufgeführten Beträge, ferner unter Abrechnung der im § 7 bezeichneten, nach 
dem BSt.G. dem Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Aufwendungen, weiter 
unter Einstellung der Grundstückswerte nach § 10, der Ansprüche aus Lebens-, 
Kapitals- und Rentenversicherungen nach § II, des Kapitalswertes von lebens 
länglichen Nutzungen und Leistungen nach § 12, der Kurswerte nach § 13, endlich 
unter Abrundung nach § 14 VZAG. 
2. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschriften des BSt.G., 
die abgesehen von dem nur auf das Anfangsvermögen bezüglichen § 20 für Entz 
ünd für Anfangsvermögen dieselben sind, aus das Endvermögen i. S. des VZAG. 
ergibt sich somit folgendes:
	        
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