Full text: Die landwirtschaftlichen Zölle

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Zu Nr. 115=117. 
Fische (einschließlih, der Heringe), die lediglich zur Erhaltung 
während der Versendung nach einem deutschen Hafen mit Salz bestreut 
oder mit Salzwasser begossen sind, werden als frische Fische behandelt; 
ausgenommen von dieser Behandlung sind Fische, die im Auslande eine 
Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der Erhaltung während der 
Versendung hinausgehende Behandlung erfahren haben. Als Zwischen- 
lagerung gilt nicht das vorübergehende Verbringen der Fische an Land 
zum Zwecke des Besstreuens mit Salz oder des Begießens mit Salzwasser 
oder zum Zwecke der Umladung. Ausgenommene oder zerschnittene 
frische Fische, die in Salzlake eingehen, unterliegen den Zollsätzen für 
gesalzene Fische (Schweden]). 
Zu Nr. 133. 
Bei der Einfuhr von Milch und Rahm in nur mit Korken ver- 
schlosssenen Glasflaschen sind diese nicht als luftdicht verschlossen anzu- 
sehen, wenn die Korken vor ihrer Verwendung mit Paraffin getränkt 
sind (Finnland). 
Zu Nr. 135. 
1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere (als in 
der italienischen Vertragsposition genannte) besondere Käsesorte einen 
niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die unter die italienische 
Vertragsposition fallenden Sorten, so wird der gleiche Zollsatz auf die in 
der Vertragsposition bezeichneten italienischen Käsesorten angewendet 
werden, je nachdem, ob es sich um Weich- oder Hartkäse handelt (Italien]. 
> Bei der Zollnachschau soll für die Feststellung der Käsesorten Form und 
äußeres Ansehen der Ware nicht allein maßgebend sein (Niederlande, 
Italien]. 
' Die Bezeichnungen der in der italienischen Vertragsposition genannten 
besonderen italienischen Käsesorten, wie „Parmigiano, Reggiano, Lodi- 
giano“ geben nicht den Ort, sondern die Art der Herstellung an. Der 
Zollsatz von 20 RM. ist daher bei allen Käsesorten dieser Herstellungsart, 
gleichviel aus welcher Gegend sie stammen, anwendbar (Italien). 
Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine besondere Sorte 
von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die Edamer- 
und Goudakässe, so wird auf diese der gleiche Zollsatz angewendet werden 
(Niederlande). 
Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere 
Sorte von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die 
in den Vertragspositionen genannten dänischen Käsesorten, so wird auf 
diese der gleiche Zollsaß angewendet werden (Dänemart). 
Käse nach Art des Emmentaler- und Greyerzer Käses in mühlenstein- 
förmigen Laiben sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten 
werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten gel- 
tenden Zollsätzen verzollt (Österreich). 
Falls Deutschland dritten Ländern für irgendeine besondere Sorte von 
Hartkäse vertragsmäßige Zollsäße zugestehen sollte, so wird auf 
schwedische Edamer- und Goudakäse der niedrigste dieser Zollsätze ange- 
wendet werden (Schweden).
	        
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