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Zu Nr. 115=117.
Fische (einschließlih, der Heringe), die lediglich zur Erhaltung
während der Versendung nach einem deutschen Hafen mit Salz bestreut
oder mit Salzwasser begossen sind, werden als frische Fische behandelt;
ausgenommen von dieser Behandlung sind Fische, die im Auslande eine
Zwischenlagerung oder eine über den Zweck der Erhaltung während der
Versendung hinausgehende Behandlung erfahren haben. Als Zwischen-
lagerung gilt nicht das vorübergehende Verbringen der Fische an Land
zum Zwecke des Besstreuens mit Salz oder des Begießens mit Salzwasser
oder zum Zwecke der Umladung. Ausgenommene oder zerschnittene
frische Fische, die in Salzlake eingehen, unterliegen den Zollsätzen für
gesalzene Fische (Schweden]).
Zu Nr. 133.
Bei der Einfuhr von Milch und Rahm in nur mit Korken ver-
schlosssenen Glasflaschen sind diese nicht als luftdicht verschlossen anzu-
sehen, wenn die Korken vor ihrer Verwendung mit Paraffin getränkt
sind (Finnland).
Zu Nr. 135.
1. Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere (als in
der italienischen Vertragsposition genannte) besondere Käsesorte einen
niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die unter die italienische
Vertragsposition fallenden Sorten, so wird der gleiche Zollsatz auf die in
der Vertragsposition bezeichneten italienischen Käsesorten angewendet
werden, je nachdem, ob es sich um Weich- oder Hartkäse handelt (Italien].
> Bei der Zollnachschau soll für die Feststellung der Käsesorten Form und
äußeres Ansehen der Ware nicht allein maßgebend sein (Niederlande,
Italien].
' Die Bezeichnungen der in der italienischen Vertragsposition genannten
besonderen italienischen Käsesorten, wie „Parmigiano, Reggiano, Lodi-
giano“ geben nicht den Ort, sondern die Art der Herstellung an. Der
Zollsatz von 20 RM. ist daher bei allen Käsesorten dieser Herstellungsart,
gleichviel aus welcher Gegend sie stammen, anwendbar (Italien).
Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine besondere Sorte
von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die Edamer-
und Goudakässe, so wird auf diese der gleiche Zollsatz angewendet werden
(Niederlande).
Falls Deutschland einem dritten Lande für irgendeine andere besondere
Sorte von Hartkäse einen niedrigeren Zoll zugestehen sollte als für die
in den Vertragspositionen genannten dänischen Käsesorten, so wird auf
diese der gleiche Zollsaß angewendet werden (Dänemart).
Käse nach Art des Emmentaler- und Greyerzer Käses in mühlenstein-
förmigen Laiben sowie Schachtel- und Blockkäse aus diesen Käsearten
werden zu den jeweils für die genannten schweizerischen Käsearten gel-
tenden Zollsätzen verzollt (Österreich).
Falls Deutschland dritten Ländern für irgendeine besondere Sorte von
Hartkäse vertragsmäßige Zollsäße zugestehen sollte, so wird auf
schwedische Edamer- und Goudakäse der niedrigste dieser Zollsätze ange-
wendet werden (Schweden).