1. aus je einem Arbeitgeber und Arbeiter eines unbetheiligten Berufszweiges, welche
der Arbcitskaininer angehören,
2. aus je einem Arbeitgeber und Arbeiter des speciellen Berufszweiges, welchem
der oder die Beschwerdeführer angehören,
8. aus einem Vorsitzenden, welcher von den ad 1 und 2 bezeichneten Personen
einstimmig gewählt wird. Können dieselben sich über die Person des Vor
sitzenden nicht einigen, so wird derselbe vom Vorsitzenden der Arbeitskammer
ernannt.
Das Einigungsamt veranstaltet eine genaue Untersuchung der streitigen Verhältnisse,
macht Vergleichsoorschläge und fällt, wenn dieselben nicht angenommen werden, einen
Schiedsspruch, welcher die für billig und angemessen erachtete Regelung des Arbeitsverhält
nisses empfiehlt. Dieser Schiedsspruch wird beiden Parteien mitgetheilt und veröffentlicht-
Eine gesetzliche Regelung der Einführung und Organisation von
Arbeitskaininern ist in Belgien getroffen. (Vgl. „Archiv für sociale
Gesetzgebung" 1889, S. 146 ff.) Dort bestimmt das Gesetz (Loi iu'
stitiiant le Conseil de l’industrie et du travail) :
Art. 1. An jedem Orte, wo es sich als zweckmäßig erweist, wird ein Industrie- und
Arbeits-Rath eingesetzt.
Diesem Rathe fällt die Aufgabe zu, über die gemeinschaftlichen Interessen der Arbeit
geber unb Arbeiter zu berathen, entstehenden Differenzen vorzubeugen und, wo es nöthig
ist, solche zu schlichten.
Art. 2. Derselbe ist in so viele Sectionen einzutheilen, als an dem betr. Orte ver
schiedene Industriezweige bestehen, welche die zu einer wirksamen Vertretung nöthigen Ele
mente in sich vereinigen.
Art. 3. Die Räthe werden durch königliche Verordnung entweder von Amtswege»
oder auf Antrag des Gemeinderaths oder der Interessenten, Arbeitgeber oder Arbeiter,
eingesetzt. . .
Die Verordnung stellt die Ausdehnung und die Grenzen ihres Wirkungskreises M
und bestimmt die Anzahl und die Art ihrer Sectionen.
Art. 4. Jede Section ist ans der gleichen Zahl von Arbeitgebern und Arbeitern ZM
sammengesetzt, irt der Weise, wie dies in dem organischen Gesetze betr. die gewerbliche»
Schiedsgerichte (conseils do prud’hommes) vorgesehen ist. Die Zahl derselben wird durch
die Verordnung, welche den Rath einsetzt, bestimmt. Dieselbe darf nicht unter sechs »»
nicht über zwölf betragen. .
Art. 5. Die Arbeiter ivählen unter sich nach dem Modus und den Bedingungen, w
sie in dem Gesetze betr. die gewerblichen Schiedsgerichte bestimmt sind, die Abgeordnete»,
welche sie in den Sectionen vertreten sollen.
Sie ernennen zu gleicher Zeit Ersatzmänner.
Art. 6. Wenn die Anzahl der Arbeitgeber diejenige übersteigt, welche für Vertretung
in dem Rathe festgesetzt ist, bestimmen sie unter sich diejenigen, die sie vertreten sollen.
die Anzahl derselben ungenügend, so ist dieselbe durch Arbeitgeber ähnlicher Gewerbszweu»
zu ergänzen, die aus benachbarten Ortschaften heranzuziehen und durch die ständige Depu
tation zu bestimmen sind.
Indem einen oder andern Falle sind Ersatzmänner zu ernennen. _ •
Art. 7. Das Mandat sowohl der Arbeitgeber wie der Arbeiter erstreckt sich auf
Jahre und kann erneuert werden. Bei Todesfall, Amtsniederlegung, Wegzug aus de»
Bezirke oder Aufgeben der zur Zeit der Ernennung betriebenen Gewerbes, werden m