Object: Allgemeine Gesellschaftslehre

Vergesellschaftung und Gesellschaft. 295 
lich den Weltzeitpunkt des „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblickes“ 
und den Weltzeitpunkt des „Entsprechung-Seelenaugenblickes“ gestellt, 
so daß eine besondere „Gesellschaft“ nach dem „Entsprechung- 
Seelenaugenblicke“ nicht mehr besteht. 
Während nun, falls zwischen zwei Seelen eine besondere „Gemein- 
schaft“ besteht, jede der beiden Seelen in dieser durch ein Allgemeines 
begründeten Beziehung ein „Gemeinschafter“ ist, ist in einer zwischen 
zwei Seelen begründeten „Gesellschaft“, die eine durch zwei ver- 
schiedene Allgemeine begründete Beziehung darstellt, nur jene Seele, 
welcher der „Entsprechung-Seelenaugenblick“ zugehört, ein „Gesell- 
schafter“, hingegen jene Seele, welcher der „Verhalten-Werbung- 
Seelenaugenblick“ zugehört, ein „Gesellschaft-Werber“. Statt „Ge- 
sellschafter“ können wir auch „Geselle“ sagen, wenn man mit dem 
Worte „Geselle“ nicht einen besonderen „Gesellschafter“ (in besonderem 
Gewerbebetriebe „Angestellten“) meint. „Geselli g“ ist jemand in einem 
ihm zugehörigen „Entsprechung-Seelenaugenblicke“, „Geselligkeit“ 
ist die Zugehörigkeit solchen Seelenaugenblickes zu besonderer Seele, 
Einen „Verhalten-Werbung-Seelenaugenblick“ können wir auch einen 
„Vergesellschaftung-Werbung-Seelenaugenblick“ nennen, einen 
„Entsprechung-Seelenaugenblick“ können wir auch einen „Vergesell- 
Schaftung-Seelenaugenblick“ nennen. Es ist der „Verhalten- 
Werbung-Entsprecher“, welcher sich mit dem „Verhalten-Werber“ 
„vergesellschaftet“, sich „ihm zugesellt“, „ihm Gesellschaft 
leistet“. Von einem „Gesellschaft leisten“ kann freilich im eigent- 
lichen Sinne nur gesprochen werden, insoferne einer „Handlung-Werbung“ 
Sntsprochen wird, da nur solchem Werbung-Entsprecher eine Handlung 
zugehört als „Leisten“, mit welchem sich zwischen dem Verhalten-Werber 
und dem Werbung-Entsprecher eine Beziehung „Gesellschaft“ ergibt, 
während jener, der einer Unterlassung-Werbung entspricht, nicht „Ge- 
sellschaft leistet“, da er gar nicht tätig wirkt. Das „Etwas leisten“ be- 
zeichnet stets eine Wirkung als Erfolg eines Leistens, wer z. B. „Bürg- 
Schaft leistet“, bewirkt tätig eine ihn selbst betreffende Haftungs-Lage, 
wer „Gefolgschaft leistet“, bewirkt tätig, daß zwischen ihm und einem 
Anderen eine „Gefolgschaft“ genannte Beziehung besteht, wer einen „Eid 
leistet“ bewirkt täti g besondere Sätze. Wenn einer Unterlassung- Werbung 
entsprochen wird, liegt aber kein solches Leisten vor, und auch wenn 
einer Handlung-Werbung entsprochen wird, kann von „Gesellschaft 
leisten“ nur insoferne gesprochen werden, als sich mit der Handlung des 
Werbung-Entsprechens auch die Beziehung „Gesellschaft“ einstellt. Indes 
wird überhaupt die Rede von „Gesellschaft leisten“ bloß verwendet, um 
die Entsprechung zu besonderen Verhalten-Werbungen, nämlich den auf 
Sogenannte „gesellige Unterhaltung“ gerichteten Werbungen zu be- 
zeichnen, in welchen Fällen man als „Gesellschaft“ eigentlich die vom
	        
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