fullscreen: Das Konkursverfahren

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Öas Konkursverfahren. 
und deshalb (also wegen Konkursverzichts) das Verfahren auf An 
trag der Gesellschafter eingestellt wurde. Diese Fortsetzung der 
offenen Handelsgesellschaft ermöglicht die Erhaltung der wirt 
schaftlichen Werte, welche das Unternehmen als solches samt Firma 
im Zeitpunkte der Konkursbeendigung noch verkörpert. 
2. Die Kommanditgesellschaft^ unterscheidet sich von 
der offenen Handelsgesellschaft dadurch, daß bei ersterer die Haftung 
eines Teiles der Gesellschafter aus den Betrag einer bestimmten 
Vermögenseinlage beschränkt ist. Die so beschränkt haftenden 
Gesellschafter (Kommanditisten) haften den Gläubigern der Gesell 
schaft bis zur höhe ihrer Einlage- die Haftung entfällt, sobald 
die Einlage an die Gesellschaft voll geleistet ist. Die höhe der 
Einlage des Kommanditisten bestimmt sich den Gläubigern gegen 
über nach der Eintragung im Handelsregister, stuf eine nicht 
eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen 
Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung 
in handelsüblicher Weife kundgemacht oder ihnen in anderer 
Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist. hat die Gesell 
schaft ihre Geschäfte begonnen, bevor sie in das Handelsregister 
eingetragen wurde, so haftet jeder Kommanditist, der dem Ge- 
schäftsbeginn zugestimmt hat, für die bis zur Eintragung be 
gründeten Gesellschaftsverbindlichkeiten gleich einem persönlich 
haftenden Gesellschafter, es fei denn, daß seine Beteiligung als 
Kommanditist dem Gläubiger bekannt war. 
Der Konkurs-) der Kommanditgesellschaft ist im allgemeinen 
in gleicher Weise geregelt, wie jener der offenen Handelsgesell 
schaft. Die Konkurseröffnung findet nur im Falle der Zah 
lungsunfähigkeit der Kommanditgesellschaft, nicht aber auch 
schon im Falle ihrer Überschuldung statt. Zu dem Antrag auf 
Konkurseröffnung ist außer den Gesellschaftsgläubigern jeder 
persönlich haftende Gesellschafter, nicht aber auch ein Kommanditist 
berechtigt. Zm Liquidationsstadium steht die Konkursantrags 
befugnis jedem Liquidator zu. Die Gemeinschuldnerrechte und 
-pflichten obliegen nur den persönlich haftenden Gesellschaftern, 
nicht auch den Kommanditisten. 
Diese kommen bezüglich ihrer Kommanditeinlage nicht als 
Konkursgläubiger in Betracht,' denn insofern hat ihre Be 
teiligung den Charakter einer Kapitalbeteiligung an der Gesell- 
i) §§ 161 ff. HGB. 
°) §§ 209 ff. KO).
	        
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