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des Branntwein- und Bierverkaufs, das Tabakmonopol und
drgl. Dagegen befürwortet er Monopole der öffentlichen
Verkehrsanstalten.
Staatliche Fabriken sind nach Kankrin zu staatlichen
Erwerbszwecken »ganz und gar nicht geeignet«. 1 ) Doch
seien sie aus gewissen Rücksichten zulässig. So könne sich
der Staat z. B., bei Mangel an Initiative seitens der Privaten
verpflichtet fühlen, sogar »mit Schaden gewisse Zweige der
Fabrikation emporzubringen,« 1 ) die dann später in Privat
hände übergehen könne. Auch aus Rücksichten der Un
abhängigkeit dürfe der Staat manche Fabriken für Militär
zwecke gründen. »Bei einer hohen Fabrikkultur wird es
aber besser sein, sich auf die Privatbetriebsamkeit zu ver
lassen.«*)
Mit Bezug auf die staatlichen Handelsunternehmungen
heißt es, sie seien »als Finanzquelle noch weniger passend
als Fabriken, da sie noch mehr Fleiß und Spekulation fordern
und zugleich Wagnisse verlangen.« 3 ) Die staatlichen Handels
unternehmungen sind deshalb nur als Handelsmonopole
diskutabel, aber auch diese bringen dem Nationalreichtum
großen Schaden. Priviligierte Handelsgesellschaften zum
Handel mit den Kolonien seien zuerst vielleicht »als Er
ziehungsmittel unentbehrlich gewesen,« aber es scheine
immer besser, »die Kolonien und Nebenländer zu Händen
des Staates zu nehmen und den Privativgewinn bloß durch
Ausschließung fremder Konkurrenten und durch andere
Mittel, nicht aber durch das Monopol einer Gesellschaft zu
suchen.« 4 ) Indem er das spricht, wendet sich Kankrin ganz
im Sinne von A. Smith speziell gegen die Ostindische
Kompagnie.
Was die Banken anbelangt, so kommen hier natürlich
nur die Zettelbanken in Betracht. Kankrin stellt sich in
dieser Hinsicht auf die Seite der staatlichen Zettelbanken.
Die privaten Zettelbanken sollten »vielleicht gar nicht ge-
i) Weltr. 172. - a ) Weltr. 173. - «) Weltr. 174. - *) Weltr. 175.