Full text: Die Schweiz

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Lebens zu entziehen, sie durchaus selbständig, sicher und 
unangreifbar zu machen und ihre Fortentwicklung zu 
fördern. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Bestände 
der Kassen in mündelsicheren Papieren anzulegen. Sie 
zieht am Ende jeden Jahres eine Bilanz; der jährliche 
Verlust, der durch die sehr erhebliche Differenz zwischen 
den gutgeschriebenen und den vereinnahmten Zinsen ent 
steht, sowie sämtliche Verwaltungskosten werden ihr 
statutengemäß von der Firma wieder erstattet. Für Kurs 
differenzen besteht ein Ausgleiehsfonds in der Invaliden 
kasse, deren Mittel lediglich durch Aufwendungen der 
Firma aufgebracht werden. 
Die Mitwirkung des Ältestenrats erstreckt sich 
auf die jährliche Revision der Bestände der Kassen und 
— das ist nun seine wichtigste Aufgabe — auf die Auf 
sicht über die Befolgung der statutgemäßen Verpflich 
tungen der Sparer. Diesen wird an jedem Lohntage die 
entsprechende Spareinlage bei der Auszahlung des Lohnes 
einbehalten. An den Lohntagen vor Ostern und Pfingsten, 
vor und nach Weihnachten brauchen keine Einlagen gemacht 
zu werden. Wünscht ein Arbeiter Geld aus der obligatori 
schen Sparkasse zu entnehmen, so hat er einen Antrag auf 
Rückzahlung mit einer Angabe darüber, zu welchem Zwecke 
das Geld verwendet werden soll, bei dem Ältestenräte zu 
stellen. Dieser tritt nach Bedarf zusammen und ent 
scheidet endgültig, darüber, ob dem Gesuche stattgegeben 
werden soll oder nicht. Die Genehmigung zur Aus 
zahlung darf indes nicht verweigert werden, wenn das 
Geld zum Erwerb eines Hauses oder zur Anschaff ung von 
Heiratsgut verwandt werden soll. Selbstverständlich er 
folgt die Auszahlung sofort beim Verlassen der Arbeit. 
Die Entscheidungen über die Bewilligung der Anträge 
erfolgen im übrigen nach gründlicher Prüfung der persön 
lichen und häuslichen Verhältnisse der Antragsteller. 
Bei aller Anerkennung des augenblicklich vorhandenen 
Geldbedürfnisses und einem eben nur möglichen Ent 
gegenkommen den Sparern gegenüber achtet man streng 
darauf, daß die Kasse nicht unnötigerweise in Anspruch 
genommen wird. In Fällen der Hot, bei langer Krank 
heit, bei Heilverfahren, auch bei großem Kindersegen und 
anderen triftigen Gründen mehr werden die beantragten 
Summen ohne weiteres ausbezahlt. Ist der Antragsteller 
nach Ansicht des Ältestenrats aber in der Lage, im Laufe
	        
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