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Ebenso wird bestraft, wer Wertpapiere, von denen
er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß
sie zu den im 8 1 bezeichneten gehören, in Erfüllung
eines Kaufvertrages oder in Abwicklung eines Kom
missionsgeschäftes liefert oder annimmt.
8 3. Diese Verordnung findet keine Anwendung
auf Schuldverschreibungen der im 8 1 bezeichneten
Art, die seit dem 31. Juli 1914 ununterbrochen im
Inland sich befunden haben.
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser
Verordnung auch auf andere Wertpapiere für an
wendbar erklären.
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der
Verkündigung, der 8 2 jedoch erst mit dem 25. No
vember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außer
krafttretens bestimmt der Reichskanzler.
(R.-G.-Bl. Nr. 100 vom 20. November 1914.)
Wertpapiere mit feindlichem Auslandsstempel.
Der Vorstand der Berliner Börse befaßte sich in
seiner heutigen Sitzung mit der Frage, unter welchen
Bedingungen und Umständen Effekten, die den franzö
sischen oder englischen Stempel tragen, in Zukunft noch
lieferbar sein sollen. In erster Linie dachte man daran,
daß bei der Lieferung solcher Wertpapiere der schriftliche
Nachweis zu erbringen ist, daß sich die betreffenden
Stücke bereits vor dem Ausbruch des Krieges im
Inland befunden haben. Ob man bie r e Bestimmung
auch auf russisch gestempelte Effekten ausdehnen wird,
erscheint vorläufig noch zweifelhaft, da in Rußland
kein Verkehrsstempel, sondern nur ein Emmissions-
stempel besteht. Der Börsenvorstand beschäftigte sich jetzt
mit dieser Frage, da vor einiger Zeit ein Fall fest
gestellt worden ist, in dem Effekten mit feindlichem
Landesstempel zu uns gelangt sind. — Die heutige
Besprechung des Börsenvorstandes führte jedoch zu
keinen: bestimmten Resultat. Man war der Meinnng,
daß das Zahlungsverhot mit seinen strengen Strafen
einstweilen einen genügenden Schutz gegen die uner
wünschte Einfuhr von Wertpapieren aus dem Feindes
land bietet.
(„Vossische Zeitung"» vom 13. Juli 1915.)
Zahlungsverbot gegen Frankreich.
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers vom 20. Oktober 1914 lautet:
Auf Grund des 8 7, Abs. 2 der Verordnung,
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom
30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) wird folgen
des bestimmt:
Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom
30. September 1914 werden im Wege der Vergeltung
auch auf Frankreich und die französischen Kolonien
und auswärtigen Besitzungen für anwendbar erklärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschrän
kungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den
Erwerber wirkt oder nicht (8 2, Abs. 2 der Verord
nung). kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder
Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder
vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. Septem
ber 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ver
wiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit deni
Tage der Verkündung, hinsichtlich der Strafbestim
mungen des 8 6 der Verordnung vom 20. September
1914 jedoch erst mit dem 25. Oktober 1914 in Kraft.
(R.-G.-Bl. Nr. 89 vom 20. Oktober 1914.)
Ablehnung in französischer Sprache ausgestellter
Wechsel und Schecks durch die Rcichsbank.
Das Reichsbankdirektorium hat die Verfügung
erlassen, alle in Deutschland zahlbaren Wechsel, die
nach dem 31. Jänner 1915 in Deutschland in franzö
sischer Sprache ausgestellt werden, von der Diskon
tierung, Lombardierung und der Übernahme zum
Einzug auszuschließen. Gleiches gilt von allen in
Deutschland zahlbaren Wechseln, die nach dem ange
gebenen Zeitpunkt in Deutschland zwar nicht in fran
zösischer Sprache ausgestellt, aber mit einem Vermerk
versehen werden, der von einer im Jnlande ansässigen
Firma oder Person in französischer Sprache abgefaßt
ist. Vorstehende Bestimmungen finden aus Schecks
entsprechende Anwendung.
(„Frankfurter Zeitung" vom 1. Dezember 1914.)
Zahlungsvcrbot gegen Rußland.
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des
Reichskanzlers vom 19. November 1914 lautet:
Auf Grund des 8 7, Abs. 2 der Verordnung, be
treffend Zahlungsverbot gegen England, vom
30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) wird folgen
des bestimmt:
Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom
30. September 1914 werden im Wege der Vergeltung
auch aus Rußland und Finnland für anwendbar er
klärt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschrän
kungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Er
werber wirkt oder nicht (8 2, Abs. 2 der Verord
nung. kommt cs ohne Rücksicht auf den Wohnsitz
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der
Erwerb nach dem Inkrafttreten dieser Bekannt
machung oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September
1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ver
wiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkraft
tretens dieser Bekanntmachung an die Stelle.
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem
Tage der Verkündigung, hinsichtlich der Strafbestim
mungen des 8 6 der Verordnung vom 30. September
1914 jedoch erst mit dem 25. November 1914 in Kraft.
(R.-G.-Bl. Nr. 100 vom 20. November 1914.)