fullscreen: Der Wirtschaftskrieg

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Ebenso wird bestraft, wer Wertpapiere, von denen 
er weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß 
sie zu den im 8 1 bezeichneten gehören, in Erfüllung 
eines Kaufvertrages oder in Abwicklung eines Kom 
missionsgeschäftes liefert oder annimmt. 
8 3. Diese Verordnung findet keine Anwendung 
auf Schuldverschreibungen der im 8 1 bezeichneten 
Art, die seit dem 31. Juli 1914 ununterbrochen im 
Inland sich befunden haben. 
Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser 
Verordnung auch auf andere Wertpapiere für an 
wendbar erklären. 
8 4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der 
Verkündigung, der 8 2 jedoch erst mit dem 25. No 
vember 1914 in Kraft. Den Zeitpunkt des Außer 
krafttretens bestimmt der Reichskanzler. 
(R.-G.-Bl. Nr. 100 vom 20. November 1914.) 
Wertpapiere mit feindlichem Auslandsstempel. 
Der Vorstand der Berliner Börse befaßte sich in 
seiner heutigen Sitzung mit der Frage, unter welchen 
Bedingungen und Umständen Effekten, die den franzö 
sischen oder englischen Stempel tragen, in Zukunft noch 
lieferbar sein sollen. In erster Linie dachte man daran, 
daß bei der Lieferung solcher Wertpapiere der schriftliche 
Nachweis zu erbringen ist, daß sich die betreffenden 
Stücke bereits vor dem Ausbruch des Krieges im 
Inland befunden haben. Ob man bie r e Bestimmung 
auch auf russisch gestempelte Effekten ausdehnen wird, 
erscheint vorläufig noch zweifelhaft, da in Rußland 
kein Verkehrsstempel, sondern nur ein Emmissions- 
stempel besteht. Der Börsenvorstand beschäftigte sich jetzt 
mit dieser Frage, da vor einiger Zeit ein Fall fest 
gestellt worden ist, in dem Effekten mit feindlichem 
Landesstempel zu uns gelangt sind. — Die heutige 
Besprechung des Börsenvorstandes führte jedoch zu 
keinen: bestimmten Resultat. Man war der Meinnng, 
daß das Zahlungsverhot mit seinen strengen Strafen 
einstweilen einen genügenden Schutz gegen die uner 
wünschte Einfuhr von Wertpapieren aus dem Feindes 
land bietet. 
(„Vossische Zeitung"» vom 13. Juli 1915.) 
Zahlungsverbot gegen Frankreich. 
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des 
Reichskanzlers vom 20. Oktober 1914 lautet: 
Auf Grund des 8 7, Abs. 2 der Verordnung, 
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 
30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) wird folgen 
des bestimmt: 
Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom 
30. September 1914 werden im Wege der Vergeltung 
auch auf Frankreich und die französischen Kolonien 
und auswärtigen Besitzungen für anwendbar erklärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschrän 
kungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den 
Erwerber wirkt oder nicht (8 2, Abs. 2 der Verord 
nung). kommt es ohne Rücksicht auf den Wohnsitz oder 
Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb 
nach dem Inkrafttreten dieser Bekanntmachung oder 
vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. Septem 
ber 1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ver 
wiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens 
dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit deni 
Tage der Verkündung, hinsichtlich der Strafbestim 
mungen des 8 6 der Verordnung vom 20. September 
1914 jedoch erst mit dem 25. Oktober 1914 in Kraft. 
(R.-G.-Bl. Nr. 89 vom 20. Oktober 1914.) 
Ablehnung in französischer Sprache ausgestellter 
Wechsel und Schecks durch die Rcichsbank. 
Das Reichsbankdirektorium hat die Verfügung 
erlassen, alle in Deutschland zahlbaren Wechsel, die 
nach dem 31. Jänner 1915 in Deutschland in franzö 
sischer Sprache ausgestellt werden, von der Diskon 
tierung, Lombardierung und der Übernahme zum 
Einzug auszuschließen. Gleiches gilt von allen in 
Deutschland zahlbaren Wechseln, die nach dem ange 
gebenen Zeitpunkt in Deutschland zwar nicht in fran 
zösischer Sprache ausgestellt, aber mit einem Vermerk 
versehen werden, der von einer im Jnlande ansässigen 
Firma oder Person in französischer Sprache abgefaßt 
ist. Vorstehende Bestimmungen finden aus Schecks 
entsprechende Anwendung. 
(„Frankfurter Zeitung" vom 1. Dezember 1914.) 
Zahlungsvcrbot gegen Rußland. 
Eine Bekanntmachung des Stellvertreters des 
Reichskanzlers vom 19. November 1914 lautet: 
Auf Grund des 8 7, Abs. 2 der Verordnung, be 
treffend Zahlungsverbot gegen England, vom 
30. September 1914 (R.-G.-Bl. S. 421) wird folgen 
des bestimmt: 
Artikel 1. Die Vorschriften der Verordnung vom 
30. September 1914 werden im Wege der Vergeltung 
auch aus Rußland und Finnland für anwendbar er 
klärt. 
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschrän 
kungen: 
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Er 
werber wirkt oder nicht (8 2, Abs. 2 der Verord 
nung. kommt cs ohne Rücksicht auf den Wohnsitz 
oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der 
Erwerb nach dem Inkrafttreten dieser Bekannt 
machung oder vorher stattgefunden hat. 
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 
1914 auf den Zeitpunkt ihres Inkrafttretens ver 
wiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkraft 
tretens dieser Bekanntmachung an die Stelle. 
Artikel 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem 
Tage der Verkündigung, hinsichtlich der Strafbestim 
mungen des 8 6 der Verordnung vom 30. September 
1914 jedoch erst mit dem 25. November 1914 in Kraft. 
(R.-G.-Bl. Nr. 100 vom 20. November 1914.)
	        
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