Metadata : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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bleiben  muß.
e)  Hbkiegcnheiten  bei  eingetretenen  Krankheiten  resp.  Todesfällen.
Keim  ein  Thier  erkrankt,  so  mutz  ohne  Verzug  ein  staatlich
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ş°ş°"B°m°Au«bruchĢeiner  Seuche  ist  der  Direktion  sofort  Auzetge
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Werth  desselben,  den  es  im  gesunden  Zustande  vor  dem  Antritt  ui
him  mH«.
lKt) '  Me  Bchimmunget?d!s"z,  U  werden  aber  siir  diese  Fälle  nicht
ausgeMo^àiehversichcrungsverein  gestattet  nach  §-69  das  Abschlachten ­
  nur  dann,  wenn  der  Erlös  mindestens  %  der  Lersicherungs-<£tatt
  des  Erlöses  werden  bei  getödteten  und  verendeten  Thieren
folgende  Satze  in  Abzug  gebracht:
            
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