Full text : Das Viehversicherungswesen im Deutschen Reich

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die  für  das  laufende  Jahr  zu  machenden  Ausgaben  an  Viehversicherungsprämie ­
  für  seinen  Viehstand  mit  Bestimmtheit  auszurechnen."
Bei  alle  dem  fragt  es  sich  nur,  ob  der  Vortheil  einer  festen
Prämienzahlung  größer  ist,  als  der  Nachtheil  einer  oft  durchaus  ungenügenden ­
  Entschädigung  (S.  55—56).
Nach  §.  7  der  Statuten  der  Sächsischen  Viehversicherungsbank
beträgt,  wie  bereits  (S.  23)  angegeben,  die  Prämie  1—12%  der
Versicherungssumme.
Vergleicht  man  die  klassifizirenden  mit  den  nichtklassifizirenden  Gesellschaften, ­
  so  muß  bei  letzteren  namentlich  der  Umstand  gerügt  werden,
daß  der  Modus,  nach  welchem  die  Gefahr  beurtheilt  und  die  Prämie
festgestellt  wird,  den  Statuten  nicht  beigedruckt  ist.  Hierdurch  entziehen ­
  sie  sich  der  Beurtheilung  des  Publikums.  Der  Versicherte
muß  der  Verwaltung  einer  nicht  klassifizirenden  Gesellschaft  blindes
Vertrauen  schenken.  Dagegen  trägt  das  Geschästsverfahren  der
klassifizirenden  Gesellschaften  einen  offeneren  Charakter;  es  ist  übersichtlicher. ­
  Der  Versicherte  kann  bis  zu  einem  gewissen  Grade  die
Gesellschaft  resp.  deren  Verwaltung  controliren.
§.22.
Alle  Beiträge  sind  spätestens  innerhalb  8  Tagen  nach  Fälligkeit
zu  entrichten.  Diese  tritt  für  Prämienzahlungen  mit  dem  Ausfertigungsdatum ­
  der  Policen  und  bei  fortgesetzter  Versicherung  mit  Beginn
des  neuen  Versicherungsjahres,  bei  Nachschüssen  mit  der  Zeit  der
Absendung  der  desfallsigen  Zahlungsaufforderung  Seitens  der  Direktion ­
  an  die  Versicherten  ein.
Werden  die  Beiträge  nicht  pünktlich  und  in  vorbedachter  Frist
gezahlt,  so  tritt  die  Entschädigungspflicht  der  Gesellschaft  bis  zur  erfolgten ­
  Zahlung  außer  Kraft  und  erst  mit  dem  15.  Tage,  mittags
12  Uhr  nach  Leistung  letzterer  wieder  in  Kraft.
Die  Statuten  der  Viehversicherungsbank  für  Deutschland  von
1861  bestimmen:  Alle  vom  Verwaltungsrath  angeordneten  Nachschußzahlungen ­
  sind  innerhalb  20  Tagen  nach  erfolgter  Zahlungsaufforderung ­
  zu  leisten.  Geschieht  dies  nicht,  so  hat  die  Gesellschaft
das  Recht,  den  Betrag  von  den  säumigen  Mitgliedern  einzuklagen
und  zwar  mit  Verzugszinsen  und  einer  Conventionalstrase  von  10%
des  Betrages.  —  Sind  innerhalb  dieser  20  Tage  von  den  säumigen
Mitgliedern  die  Nachschußzahlungen  nicht  geleistet  worden.  so  ruhen
deren  bei  der  Gesellschaft  laufenden  Versicherungen,  welche  demnächst
erst  6  Tage  nach  erfolgter  Zahlung  in  Kraft  treten,  insofern  sich  zum
Nachtheil  der  Gesellschaft  inzwischen  nichts  geändert  hat.
Die  Nationalviehversicherungsgesellschaft  hat  folgende  weitere
Bestimmungen:  Wenn  nach  eingetretener  Säumigkeit  binnen  10
Tagen  nach  Postaufgabe  einer  durch  eingeschriebenen  Brief  Seitens
der  Direktion  erfolgten  Anmahnung  Zahlung  nicht  geleistet  wird,  so
ist  das  säumige  Mitglied  verpflichtet,  den  doppelten  Betrag  des  eingeforderten ­
  Betrags  zu  zahlen,  und  sollen  die  Beiträge  in  dieser  Höhe
            
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