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die für das laufende Jahr zu machenden Ausgaben an Viehversicherungsprämie
für seinen Viehstand mit Bestimmtheit auszurechnen."
Bei alle dem fragt es sich nur, ob der Vortheil einer festen
Prämienzahlung größer ist, als der Nachtheil einer oft durchaus ungenügenden
Entschädigung (S. 55—56).
Nach §. 7 der Statuten der Sächsischen Viehversicherungsbank
beträgt, wie bereits (S. 23) angegeben, die Prämie 1—12% der
Versicherungssumme.
Vergleicht man die klassifizirenden mit den nichtklassifizirenden Gesellschaften,
so muß bei letzteren namentlich der Umstand gerügt werden,
daß der Modus, nach welchem die Gefahr beurtheilt und die Prämie
festgestellt wird, den Statuten nicht beigedruckt ist. Hierdurch entziehen
sie sich der Beurtheilung des Publikums. Der Versicherte
muß der Verwaltung einer nicht klassifizirenden Gesellschaft blindes
Vertrauen schenken. Dagegen trägt das Geschästsverfahren der
klassifizirenden Gesellschaften einen offeneren Charakter; es ist übersichtlicher.
Der Versicherte kann bis zu einem gewissen Grade die
Gesellschaft resp. deren Verwaltung controliren.
§.22.
Alle Beiträge sind spätestens innerhalb 8 Tagen nach Fälligkeit
zu entrichten. Diese tritt für Prämienzahlungen mit dem Ausfertigungsdatum
der Policen und bei fortgesetzter Versicherung mit Beginn
des neuen Versicherungsjahres, bei Nachschüssen mit der Zeit der
Absendung der desfallsigen Zahlungsaufforderung Seitens der Direktion
an die Versicherten ein.
Werden die Beiträge nicht pünktlich und in vorbedachter Frist
gezahlt, so tritt die Entschädigungspflicht der Gesellschaft bis zur erfolgten
Zahlung außer Kraft und erst mit dem 15. Tage, mittags
12 Uhr nach Leistung letzterer wieder in Kraft.
Die Statuten der Viehversicherungsbank für Deutschland von
1861 bestimmen: Alle vom Verwaltungsrath angeordneten Nachschußzahlungen
sind innerhalb 20 Tagen nach erfolgter Zahlungsaufforderung
zu leisten. Geschieht dies nicht, so hat die Gesellschaft
das Recht, den Betrag von den säumigen Mitgliedern einzuklagen
und zwar mit Verzugszinsen und einer Conventionalstrase von 10%
des Betrages. — Sind innerhalb dieser 20 Tage von den säumigen
Mitgliedern die Nachschußzahlungen nicht geleistet worden. so ruhen
deren bei der Gesellschaft laufenden Versicherungen, welche demnächst
erst 6 Tage nach erfolgter Zahlung in Kraft treten, insofern sich zum
Nachtheil der Gesellschaft inzwischen nichts geändert hat.
Die Nationalviehversicherungsgesellschaft hat folgende weitere
Bestimmungen: Wenn nach eingetretener Säumigkeit binnen 10
Tagen nach Postaufgabe einer durch eingeschriebenen Brief Seitens
der Direktion erfolgten Anmahnung Zahlung nicht geleistet wird, so
ist das säumige Mitglied verpflichtet, den doppelten Betrag des eingeforderten
Betrags zu zahlen, und sollen die Beiträge in dieser Höhe