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Nachdem die Rentengüter als eine institutsweise Verwirk
lichung des Rentenprinzips erscheinen, wäre die Anwendung des
auf dem Rentenprinzip basirenden Anerbenrechtes dem Wesen
nach nicht mit bedeutender Schwierigkeit verbunden.
Ein Nachlass bildendes Rentengut ist als ein untheilbares; Gan
zes zu betrachten; auf dasselbe sind somit die Grundprinzipien
des gemeinen Erbrechtes nicht anwendbar. Bei gesetzlicher Ver
erbung kann daher eine Naturaltheilung des Rentengutes nicht statt
finden, sondern haben 1 die Miterben gegenüber dem Anerben nur
auf einen entsprechenden Theil des Reinertrages, in Form einer
unkündbaren Rente, Anrecht, deren Kapitalwerth sie durch Bank
vermittlung zu Händen bekommen. Die Naturalzertheilung des
Rentengutes unter die Erben, auf Grund der 1 letztwilligen Ver
fügung des erblassenden Rentengutsbesitzers, kann nur dann
rechtswirksam sein, wenn der Rentenberechtigte dieselbe geneh
migt. Das Recht des Testators, die Person des Anerben zu be
stimmen, ist zu sichern; in Ermangelung einer letztwilligen Ver
fügung soll die Reihenfolge der Anerbenberechtigten im Gesetze
bestimmt werden. Den Nachlass bildet der Werth des Renten
gutes, nach Abzug des kapitalisirfen Werthes der darauf haf
tenden Rente; hi eher gehören ferner das Gebäude, die zum Gute
gehörenden Berechtigungen, das Inventar, der fundus instruc-
tus, die Werkzeuge, Geräthschaften, die Getreidevorräthe etc.
Der Abfindung der Miterben ist nicht der Verkaufs-, son
dern der Ertragswerth des Rentengutes zu Grunde zu legen;
vom Ertrage ist der Betrag der auf derb Gute haftenden Lasten
und jährlichen Abgaben in Abschlag zu bringen. Von dem durch
4perzentige Kapitalisirung des so verbleibenden Werthbetrages
sich ergebenden Kapitalbetrage, sind die auf dem Gute ruhen
den, vorübergehenden Lasten (z. B. Altentheile) mit einem ihrer
wahrscheinlichen Dauer entsprechenden Kapitalwerthe abzu
ziehen. Der hiernach erübrigende Restbetrag bildet den Anrech
nungswerth des Gegenstand der Anerbung bildenden Rentengutes.
Die Nachlassschulden sind auf das ausser dem Rentengute vor
handene Vermögen anzurechnen; der Kapitalwerth der das Ren
tengut belastenden Rente bildet somit nicht eine Last des An
erbengutes, sondern des übrigen Vermögens. Wird die Nach
lassschuld durch dieses übrige Vermögen gedeckt, so erhält der
Anerbe ein Vierttheil des Anrechnungswerthes als Voraus; über
steigt die Schuld den Betrag des übrigen Vermögens, so ist der
Mehrbetrag der Erbschaftsschulden vom Anrechnungswerthe in
Abzug zu bringen und es erhält nur von dem nachher ver
bleibenden Betrage der Anerbe ein Vierttheil als Voraus. Der