Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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ist, und der die nöthige moralische Kraft hat; um dem An- 
tnefie gut Betuno beg 9^^0113 gu 
Diese Motivierung der von dem Ausschüsse vorgenomme- 
nen %nbctnng bet be)ügíic^ell Bestimmung bet Megietnngë' 
notíage täfat'bie bafa biet mit ente „Änbc 
nuig im Siitabtnde" boriiege, 11# bet eigene» Bat' 
fteminq bea 9ínaf^^nfabeti^^tea aia gmi5 imr4tig et^ernen, 
bieimei)t Hegt eine tief einfÿneibenbe Sinbermig in bet 
Garbe selbst bot nnb bet miafcbnfa ist f4 biefct mbetung 
midi beni Wortlaute bet hier citierten Motive vollkommen 
bewusst gewesen. — Nunmehr soll der. jugendliche, zwischen 
dem 12. und 18. Lebensjahre stehende Ubelthäter erst dann 
zur strafrechtlichen Verantwortung für das von ihm be 
gangene Delict herangezogen werden dürfen, wenn er die 
erforderlid)e Reife zur vollen Erkenntnis des be 
gangenen Unrechtes zu prästieren vermag. 
Hiemit schafft der Commissionsentwurf abermals ein 
vollkommenes Novum, mit dem selbst jene Doctrin sich 
noch nicht hervorgewagt hat,*) deren Darstellung den dies 
bezüglichen Arbeiten des Ausschusses zur leitenden Grund 
lage gedient haben dürfte. 
Gegen diese Neuerung des Entwurfes ist zu erwägen: 
Die „etfotbetiidjc Meise 311t Wien WemtrnS bc3 be= 
ganqenen Unrechtes" könnte, wenn sie eine Bedingung für 
bie Gttafbatfeü bet Ubeít# biíbeii loíl, 11# ans bie 
3uqc1lbíi^^ell" befebtänft metben; em lo weit re^enhea 
Bribiiegiimi**) sonnte bet Sngeiib bemi boeb mebt aiiê' 
*) Wir glauben nicht fehlzugehen, wenn wir behaupten, dass der 
von der Commission der Internationalen Crim. Vereinigung erstattete, 
von Dr. H. Appelius verfasste Bericht (Berlin 1892), betreffend die 
Behandlung jugendlicher Verbrecher, dann die oben citierte Abhandlung 
Aschrott's über denselben Gegenstand den Hauptanstoß zu der in 
Rrmae stehenden Abänderung des Regierungsentwurfs gegeben haben, 
aber die positiven Reformanträge, mit welchen Appelius, Aschrott u. A. 
debütieren, enthalten Nichts darüber, dass fortan die Zurechnung emer 
strafbaren Handlung von der erforderlichen Reife zur vollen Erkenntnis 
'LkLsch w °.'° sàiĢd.
	        
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