Object: Forstwirtschafts-Politik

Berufsvertretungen. 159 
werden. Der engere Ausschuß wird vom Vorsitzenden im Benehmen mit der Land- 
wirtschaftskammer einberufen. 
§ 6. Für besondere dauernde oder vorübergehende Aufgaben können Sonder- 
ausschüsse gebildet werden. Für Jorstarbeiterfragen wird ein Sonderausschuß nach den 
Bestimmungen des Landwirtschaftskammergesetzes gebildet. Die Beschlüsse der Sonder- 
ausschüsse unterliegen nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Genehmigung des Gesamt- 
ausschusses des Forstwirtschaftsrates oder des engeren Ausschusses. Dem Vorsitzenden 
des Forstwirtschaftsrates und dem Direktor der Landwirtschaftskammer steht es frei, den 
Sitzungen der Sonderausschüsse anzuwohnen. 
§ 7. Mit der Geschäftsführung wird die Geschäftsstelle des Waldbesitzerverbandes 
beauftragt. Die Geschäftsführung erfolgt in engster Fühlungnahme mit der Landwirt- 
schaftskammer. Die Beschlüsse und Gutachten des Forstwirtschaftsrates und des engeren 
Ausschusses werden durch die Landwirtschaftskammer weitergeleitet. Der Landwirtschafts- 
kammer bleibt es unbenommen, ihre etwa abweichende Stellungnahme anzuschließen; der 
Geschäftsstelle des Forstwirtschaftsrates ist von dem Inhalt dieser Stellungnahme 
Kenntnis zu geben. Im übrigen werden hinsichtlich der Geschäftsführung besondere Ver- 
einbarungen getroffen. 
§ 8. Im Vorstand der Land wirtsch aftsk ammer wird einem nach 
Art. 3 des Landwirtschaftskammergesezes gewählten Vertreter der Forstwirtschaft nach 
Vorschlag des engeren Ausschusses Silz und Stimme eingeräumt. Dem Präsidenten der 
Landwirtschaftskammer bzw. seinem Stellvertreter steht es frei, den Sitzungen des Forst- 
wirtschaftsrates und seiner Organe anzuwohnen. 
§ 9. Die Landwirtschaftskammer stellt dem Forstwirtschaftsrat 9 °/% der Umlage- 
mittel zur Verfügung. 
Über die Verwendung dieser Mittel ist der Landwirtschaftskammer auf einem von 
dieser festzusetzenden Termin ein Voranschlag vom engeren Ausschuß vorzulegen. 
Für die Verwendung und Anweisung der Geldmittel gelten die Bestimmungen des 
Landwirtschaftskammergesetzes Art. 26 und der Geschäftsordnung der Landwirtschafts- 
kammer gg 35 bis 37. 
§ 10. Vorstehende Vereinbarung tritt außer Kraft, wenn durch Gesetz die Ver- 
tretung der Forstwirtschaft geändert wird. Im übrigen ist die Vereinbarung bis 31. März 
1924 abgeschlossen und gilt als auf unbestimmte Zeit verlängert, falls nicht von einem 
der Vertragsteile Kündigung auf Vierteljahresschluß unter Einhaltung einer zwei- 
monatigen Frist erfolgt. 
§ 11. Etwaige aus der Auslegung oder bei Ausführung vorstehender Vereinbarung 
entstehende Differenzen werden durch ein aus 3 Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht 
erledigt, für das die Landwirtschaftskammer und der Forstwirtschaftsrat je einen Beisitzer 
wählen. Der Vorssizende wird von den Beisitzern und, falls diese sich nicht einigen, vom 
Ernährungsministerium bestimmt. 
In Thüringen wurden durh das Gese y v om 11. Juni 1925 eine 
Hauptlandwirtschaftskammer und) ihr angegliederte Bezirks- und Kreislandwirtschasts- 
kammern gebildet. „Das Ministerium für Inneres und Wirtschaft übt die Staalsaufsicht 
aus. Die Wahlberechtigten müssen haupt- oder nebenberuflich mindestens auf einer 
Fläche von 2 ha, bei Mischbetrieben 3 ha, Land- oder Forstwirtschaft ausüben. Die 
Leiter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, Fachlehrer der Landwirtschaft und Dozenten 
der Landwirtschaft der Univerfität Jena, Geschäftsführer und Fachleute der Landwirt-
	        
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