Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Brausteuer.

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gere#  wirb.  Sie  %eic%3Dcrf#ing  bemerk  ^egu  Weiter,
ba f  ble  Bundesstaaten  lhr  Bestreben  darauf  richten  wollen,  daß  eine  Uebereinstlmmnng
  der  Gesetzgebung  auch  hiefür  herbeigeführt  werde.  Für  Elsaßģļw
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?7 a | in 'J  äur  Zeit  noch  nicht  die  nöthigen  Erhebungen  gemacht  sind  und
die  deßhalb  noch  als  besondere  Steuer  fortbesteht.')  Dein  Bayerischen  Stener-Mcme
  smb  wegew  #r  gage  bag  @n#  @a^^fewaüeimar^f^^e  0orbergericí,t
Osthenn  und  das  Herzogt.  Kvburgische  Amt  Königsberg  mit  besonderen  Staatsvertragen^)
  angeschlossen.
Die  Besteuerung  des  Bieres  war  bis  auf  die  neueste  Zeit  in  dem  zur
Stenergememschaft  gehörigen  Bundesgebiete  folgendermaßen  geregelt:
,..  Preussen,  wuchsen,  den  zum  Thüringischen  Zoll-  und  Handelsvereine
gehörigen  Staaten  ilnd  Braunschweig  galten  nach  den  Bestimmungen  des  Ver-28.
  Jum  1864  die  seit  dem  Anschlüsse  dieser  Staaten  an  die
preussische  Blersteuergemeinschast  eingeführten  Preußischen  Gesetze  und  Vervi ­
  dnnngem  >  Nitr  Sachsen-Meiningen  und  Sachsen-Coburg  hatten  die  höhere
Gebietstheile  Preußens  wurden  durch  Verordnung  vom  11.  Mai  1867»)  die
sur  diese  Besteuerung  giltigen  Gesetze  und  Verordnungen  ausgedehnt  imb  dieselbe,
  b"rd,  @ e ,eļ>  vom  2.  August  1867")  auch  auf  das  Jahd-gebi-t  erstreckt.
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4 )  Preuß.  Ģesepsammlung  1867  Seite  881.
8 )  A.  a.  O.  1867  Seite  652.
')  A.  a.  O.  1867  Seite  1309.
            
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