Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
g) Neu ist ferner die Bestimmung in § 34, wonach die Straferhöh 
ung wegen Rückfalls dann ausgeschlossen sein soll, wenn 
seil' der Verbüßung oder dem Erlasse der letzten Strafen bis zur 
Begehung der neuen Defraudation 3 Jahre verflossen sind. 
h) In' den §§ 35 und 36 sind die Bestimmungen über die Ordnungs 
strafen näher aufgeführt, welche in der Regel bis zu 50 Thlr., in 
7 Fällen aber nicht unter 5 Thlr. iinb bei Wiederholungen nicht 
unter 10 Thlr. erkannt werden dürfen. Die Uebertretnng einzelner 
für die Sicherung der Steuer besonders wichtiger Vorschriften kann 
in dem Falle mit einer Ordnungsstrafe bis zu 200 Thlr. belegt 
werden, wenn Brauer, welche die Brausteuer ails Grilnd besonderer 
Bewilligung als Mahlsteuer entrichten, die ihnen itach 8 22, Ziffer II 
Nr. 4, ' von der Verwaltungsbehörde auferlegten Pflichten verletzen. 
Von wesentlicher Bedeutilng find die Bestimmnngcn in § 36, wonach 
zwei besondere Fälle fiir Ordnnngsstrafen festgestellt werden: nicht 
erwiesene Bestechung eines Beamten ititi) nicht erwiesene Widersetzlich 
keit gegen einen solchen. 
i) In den § 38 des Gesetzes von 1872 sind die wesentlichen Bestim 
mungen des Gesetzes vom 8. Juli 1868, betreffend die subsidiarische 
Haftung des Brauunternehmers für Zuwiderhandlungen durch Ver 
walter re. aufgenommen. 
k) Reu sind die Bestimmilngen in § 39 des Gesetzes von 1872 über 
die Umwandlung der Geld- und Freiheitsstrafen. 
l) Neu ist ferner die ausdrückliche Bestinlimlng in § 40 des Gesetzes 
van 1872, daß Strafverfolgung von Defraudationen in drei Jahren 
und wegen Zuwiderhandlnngen, welche mit Ordnungsstrafe belegt 
sind, in einem Jahre verjähren. Ferner daß der Anspruch auf Nach 
zahlung der Gefälle in 3 Jahren erlischt?) 
9 Neben der Defraudationsstrafe kann auf Ordnungsstrafe erkannt werden. (S. Preuß. 
Zentralblatt 1876^S.^178.X^ ^ Kgl. Preuß. Obertribunals vom 15. Mai 1876 (abgebe, 
im Preuß. Zentralblatt 1876 S. 234 ff.) ist strafbar, die Abweichung der zu einem Gebräu 
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Rentmlblatt 1876 G. 235 ff.) Gilbet bic bon beni nací) §16 bcë 
Gesetzes über einen beabsichtigten Brauakt erstattete schriftliche Brau anzeige nachdem sie 
bei der Steuerbehörde eingereicht, seitens derselben festgestellt und mit dem Quittungsvorwe.se 
der Hebebeamten versehen ist. in Betreff des ganzen Inhaltes, insbesondere auch m Betreff 
der darin enthaltenen Deklaration des Bierzuges, eine öffentliche Urkunde. 
Eine sodann in rechtswidriger Absicht zum Zwecke der Täuschung der Behörde einseitig 
vorgenommene Abänderung desselben, speziell der Deklaration des Bierzuges, fällt unter den 
daß "der SteuerpflichNge "tue verfälschte Brauanzeige zur Einsicht des revidircn- 
den Steuerbeamten bereit hält, kann ohne Rechtsirrthum ein Gebrauchmachcn von derselben 
gesunder^ wcrden.^ìîņģ ^ bem deklarirten Bierbezuge um mehr als 10°/« bildet neben der 
Fälschung der Deklaration eine besonders zu ahndende Ordnungswidrigkeit. , 
Hat der Steuerpflichtige die beabsichtigte Abänderung des deklarirten Bielzuges zwar 
noch angemeldet, aber zu spät und wird deßhalb diese Anmeldung nicht berücksichtigt, er viel 
mehr wegen der Abweichung vom ursprünglich deklarirten Bierzuge beitraN, to kann er nicht 
noch daneben, wegen nicht rechtzeitiger Anmeldung der Abänderung. bestraft werden.
	        
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