Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.
g)  Neu  ist  ferner  die  Bestimmung  in  §  34,  wonach  die  Straferhöhung ­
  wegen  Rückfalls  dann  ausgeschlossen  sein  soll,  wenn
seil'  der  Verbüßung  oder  dem  Erlasse  der  letzten  Strafen  bis  zur
Begehung  der  neuen  Defraudation  3  Jahre  verflossen  sind.
h)  In'  den  §§  35  und  36  sind  die  Bestimmungen  über  die  Ordnungsstrafen ­
  näher  aufgeführt,  welche  in  der  Regel  bis  zu  50  Thlr.,  in
7  Fällen  aber  nicht  unter  5  Thlr.  iinb  bei  Wiederholungen  nicht
unter  10  Thlr.  erkannt  werden  dürfen.  Die  Uebertretnng  einzelner
für  die  Sicherung  der  Steuer  besonders  wichtiger  Vorschriften  kann
in  dem  Falle  mit  einer  Ordnungsstrafe  bis  zu  200  Thlr.  belegt
werden,  wenn  Brauer,  welche  die  Brausteuer  ails  Grilnd  besonderer
Bewilligung  als  Mahlsteuer  entrichten,  die  ihnen  itach  8  22,  Ziffer  II
Nr.  4,  '  von  der  Verwaltungsbehörde  auferlegten  Pflichten  verletzen.
Von  wesentlicher  Bedeutilng  find  die  Bestimmnngcn  in  §  36,  wonach
zwei  besondere  Fälle  fiir  Ordnnngsstrafen  festgestellt  werden:  nicht
erwiesene  Bestechung  eines  Beamten  ititi)  nicht  erwiesene  Widersetzlichkeit ­
  gegen  einen  solchen.
i)  In  den  §  38  des  Gesetzes  von  1872  sind  die  wesentlichen  Bestimmungen ­
  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868,  betreffend  die  subsidiarische
Haftung  des  Brauunternehmers  für  Zuwiderhandlungen  durch  Verwalter ­
  re.  aufgenommen.
k)  Reu  sind  die  Bestimmilngen  in  §  39  des  Gesetzes  von  1872  über
die  Umwandlung  der  Geld-  und  Freiheitsstrafen.
l)  Neu  ist  ferner  die  ausdrückliche  Bestinlimlng  in  §  40  des  Gesetzes
van  1872,  daß  Strafverfolgung  von  Defraudationen  in  drei  Jahren
und  wegen  Zuwiderhandlnngen,  welche  mit  Ordnungsstrafe  belegt
sind,  in  einem  Jahre  verjähren.  Ferner  daß  der  Anspruch  auf  Nachzahlung ­
  der  Gefälle  in  3  Jahren  erlischt?)

9  Neben  der  Defraudationsstrafe  kann  auf  Ordnungsstrafe  erkannt  werden.  (S.  Preuß.
Zentralblatt  1876^S.^178.X^  ^  Kgl.  Preuß.  Obertribunals  vom  15.  Mai  1876  (abgebe,
im  Preuß.  Zentralblatt  1876  S.  234  ff.)  ist  strafbar,  die  Abweichung  der  zu  einem  Gebräu
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Rentmlblatt  1876  G.  235  ff.)  Gilbet  bic  bon  beni  nací)  §16  bcë
Gesetzes  über  einen  beabsichtigten  Brauakt  erstattete  schriftliche  Brau  anzeige  nachdem  sie
bei  der  Steuerbehörde  eingereicht,  seitens  derselben  festgestellt  und  mit  dem  Quittungsvorwe.se
der  Hebebeamten  versehen  ist.  in  Betreff  des  ganzen  Inhaltes,  insbesondere  auch  m  Betreff
der  darin  enthaltenen  Deklaration  des  Bierzuges,  eine  öffentliche  Urkunde.
Eine  sodann  in  rechtswidriger  Absicht  zum  Zwecke  der  Täuschung  der  Behörde  einseitig
vorgenommene  Abänderung  desselben,  speziell  der  Deklaration  des  Bierzuges,  fällt  unter  den
daß  "der  SteuerpflichNge  "tue  verfälschte  Brauanzeige  zur  Einsicht  des  revidircnden
  Steuerbeamten  bereit  hält,  kann  ohne  Rechtsirrthum  ein  Gebrauchmachcn  von  derselben
gesunder^  wcrden.^ìîņģ  ^  bem  deklarirten  Bierbezuge  um  mehr  als  10°/«  bildet  neben  der
Fälschung  der  Deklaration  eine  besonders  zu  ahndende  Ordnungswidrigkeit.  ,
Hat  der  Steuerpflichtige  die  beabsichtigte  Abänderung  des  deklarirten  Bielzuges  zwar
noch  angemeldet,  aber  zu  spät  und  wird  deßhalb  diese  Anmeldung  nicht  berücksichtigt,  er  vielmehr ­
  wegen  der  Abweichung  vom  ursprünglich  deklarirten  Bierzuge  beitraN,  to  kann  er  nicht
noch  daneben,  wegen  nicht  rechtzeitiger  Anmeldung  der  Abänderung.  bestraft  werden.
            
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