Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer,  ^33

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Sístiimnung,  daß  der  Brenner  das  Getreide  nach  Scheffeln  zur  Mühle  anzu-MMTMMZ

boten,  sich  untereinander  Schrot  oder  Mehl  zu  verkaufen
„  D'î  Besteuern,>gsart  führte  bald  zu  Klagen  besonders  von  Seite  der
Landbevölkerung,  und  hatte  große  Sch,vterigkeiteu  bezüglich  der  Kontrole,  Das
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stlhlgkelt  der  Blasen  durch  sachverständige  Kommissarien  ermittelt  und  diese
gestattet  r0  0er  üen ^ Un ^  abgeschafft  und  der  Gebrauch  der  Handmühlen  wieder
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  wurde  als  Regel  angenommen,  daß  der  in  24  Stunden  encuate
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Gegen  diese  Gesetzgebung  von  1819  entstanden  ebenfalls  bald  Klagen
und  em  Theil  der  Steuerpflichtigen  wußte  der  Besteuernngsweise  die  vortheilhìiften
  Selten  zum  Nachtheil  des  Aerars  abzugewinnen.  Da  nämlich  die
Berechnung  der  Steuer  nach  der  Zeit  des  Betriebes  der  Blase  stattfand  und

*)  Prcusj.  Gesetzsamml.  v.  1810  S.  40  fs.
            
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