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D. A U s se s; : Die Zölle und «Steuern des Deutschen Reiches.
nach dem Branntweingewinne während dieser Zeit mittelst eines gewissen
Blaseninhalts, so richtete man Blasen mit flachen Böden ein, um so in kür
zerer Zeit als ailßerdem die Maische abschwehlen zu können. Außerdem
maischte man dicker nub konnte besonders mit Dampfapparaten einen bestimmten
Spiritnsertrag von einem geringeren Blasenraum hervorbringen.
Alles dieses führte gu einem anderen Besteuerungsmodus, der noch
Geltung hat, zu der Besteuerung des Bottich- oder Maischraumes.
Da man nämlich annahm, daß der Brenner, wenn er zu dünn einmaischt,
Ausbeute verliert lmd dasselbe der Fall ist, wenn er zu dick einmaischt, weil
sich die Maische nicht gehörig entwickeln kann, so wurde durch ein, später
mittels Kabinetsordre voill 20. Juni 1822 mit gesetzlicher Kraft ausgestattetes,
Ministerialregnlativ vom 1. Dezember 1820 angeordnet, daß für die jedes
malige Bemaischung von 20 Quart Bottichraum eine Steuer von 1 Groschen
alter (1 Sgr. 3 Pf. neuer) Währung zu entrichten ist. Es war hiebei m
Rechnung gezogen worden, daß der Brenner den Bottich niemals bis an
den obersten Rand bemaischen darf, vielmehr für die Gährung der Maische ein
Steigeraum von einem Achtel des ganzen Bottichs zu belassen ist. Da nur
der Bottichraum nach Abzug dieses Steigeranmes zur Versteuerung gezogen
war, so waren eigentlich 22 ö / 7 Quart Bottichranm (nicht 20) mit der bezeich
neten Steuer belegt.
Auch diese gesetzlichen Bestimmungen befriedigten nicht lange; denn cm
Theil der Brenner lenite bald durch Bereitung von guter Hefe dicker maischen
und so an der Steuer des Maischraumes sparen, aiidererseits war es aber
den Meinen ländlichen Brennereien nicht möglich, mit den besser eingerichteten
Brennereien gleichen Schritt zu halten.
Die Folge hiervon war, daß durch eine Kabiuetsordre vom 10 Januar
1824 die Brennereien in zwei Klassen getheilt wurden, von denen die länd
lichen, d. h. diejenigen, welche nur vom 1. November bis 1 Mai int Gange
sind, nur selbst gewonnene Erzeugnisse brennen und an einem Tage nicht mehr
als 900 Quart maischen, 16 Pf., die übrigen aber 1 Sgr. 6 Pf. Steuer für
20 Quart Maischraum entrichten sollten.
Ferner ist in der erwähnten Kabinetsordre die Bestimmung getroffen,
daß für die Branntweinbereitung alls andern als mehligell Substanzen statt
des Blasenzinses eine gleichmäßige Steuer von der zu bearbeitenden Substanz
nach deren Quantität festzusetzen nnb zu erheben sei, wozu der Finanzmlnlster
die erforderlichen Einleitungell zu treffen habe.
Hiernach wurde vom Finauzminister das Regulativ zm Hebung und
Kontrvle der Steuer von der Brauntlveillsabrikation ans C , Beeren, Wem
und Abfällen vom 21. August 1825 erlassen. .
Dieses war der Stand der Gesetzgebung für die Branntwemsteuer, als
Preußen im Jahre 1833 zur Bildung des Zollvereins schritt und am 22.
März 1833 den Zollvereinigungsvertrag mit Bayern und Württemberg uilter-
zeichnete, worin eine gemeinschaftliche und übereinstimmende Besteuerung des
Branntweins nicht ausgesprochen war, weil die Grundlagen der Besteuerung
in diesen Staaten nnb sonstige Verhältnisse derselben nilüberwiildllche nnb bis
zum heutigen Tage nicht zu beseitigende Hindernisse boten.
Hilter diesen Umständen mußte von Seiten Preußens, fill oc.o eie
Branntweinstener nicht nur eine finanzielle, sondern eine ^ebensfiage der Qrnd-
wirthschaft und Industrie war, darnach getrachtet werden, mrt den m gtelchen
finanziellen, landwirthschaftlichen und industriellen Verhältnissen befindlichen