Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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D. A U s se s; : Die Zölle und «Steuern des Deutschen Reiches. 
nach dem Branntweingewinne während dieser Zeit mittelst eines gewissen 
Blaseninhalts, so richtete man Blasen mit flachen Böden ein, um so in kür 
zerer Zeit als ailßerdem die Maische abschwehlen zu können. Außerdem 
maischte man dicker nub konnte besonders mit Dampfapparaten einen bestimmten 
Spiritnsertrag von einem geringeren Blasenraum hervorbringen. 
Alles dieses führte gu einem anderen Besteuerungsmodus, der noch 
Geltung hat, zu der Besteuerung des Bottich- oder Maischraumes. 
Da man nämlich annahm, daß der Brenner, wenn er zu dünn einmaischt, 
Ausbeute verliert lmd dasselbe der Fall ist, wenn er zu dick einmaischt, weil 
sich die Maische nicht gehörig entwickeln kann, so wurde durch ein, später 
mittels Kabinetsordre voill 20. Juni 1822 mit gesetzlicher Kraft ausgestattetes, 
Ministerialregnlativ vom 1. Dezember 1820 angeordnet, daß für die jedes 
malige Bemaischung von 20 Quart Bottichraum eine Steuer von 1 Groschen 
alter (1 Sgr. 3 Pf. neuer) Währung zu entrichten ist. Es war hiebei m 
Rechnung gezogen worden, daß der Brenner den Bottich niemals bis an 
den obersten Rand bemaischen darf, vielmehr für die Gährung der Maische ein 
Steigeraum von einem Achtel des ganzen Bottichs zu belassen ist. Da nur 
der Bottichraum nach Abzug dieses Steigeranmes zur Versteuerung gezogen 
war, so waren eigentlich 22 ö / 7 Quart Bottichranm (nicht 20) mit der bezeich 
neten Steuer belegt. 
Auch diese gesetzlichen Bestimmungen befriedigten nicht lange; denn cm 
Theil der Brenner lenite bald durch Bereitung von guter Hefe dicker maischen 
und so an der Steuer des Maischraumes sparen, aiidererseits war es aber 
den Meinen ländlichen Brennereien nicht möglich, mit den besser eingerichteten 
Brennereien gleichen Schritt zu halten. 
Die Folge hiervon war, daß durch eine Kabiuetsordre vom 10 Januar 
1824 die Brennereien in zwei Klassen getheilt wurden, von denen die länd 
lichen, d. h. diejenigen, welche nur vom 1. November bis 1 Mai int Gange 
sind, nur selbst gewonnene Erzeugnisse brennen und an einem Tage nicht mehr 
als 900 Quart maischen, 16 Pf., die übrigen aber 1 Sgr. 6 Pf. Steuer für 
20 Quart Maischraum entrichten sollten. 
Ferner ist in der erwähnten Kabinetsordre die Bestimmung getroffen, 
daß für die Branntweinbereitung alls andern als mehligell Substanzen statt 
des Blasenzinses eine gleichmäßige Steuer von der zu bearbeitenden Substanz 
nach deren Quantität festzusetzen nnb zu erheben sei, wozu der Finanzmlnlster 
die erforderlichen Einleitungell zu treffen habe. 
Hiernach wurde vom Finauzminister das Regulativ zm Hebung und 
Kontrvle der Steuer von der Brauntlveillsabrikation ans C , Beeren, Wem 
und Abfällen vom 21. August 1825 erlassen. . 
Dieses war der Stand der Gesetzgebung für die Branntwemsteuer, als 
Preußen im Jahre 1833 zur Bildung des Zollvereins schritt und am 22. 
März 1833 den Zollvereinigungsvertrag mit Bayern und Württemberg uilter- 
zeichnete, worin eine gemeinschaftliche und übereinstimmende Besteuerung des 
Branntweins nicht ausgesprochen war, weil die Grundlagen der Besteuerung 
in diesen Staaten nnb sonstige Verhältnisse derselben nilüberwiildllche nnb bis 
zum heutigen Tage nicht zu beseitigende Hindernisse boten. 
Hilter diesen Umständen mußte von Seiten Preußens, fill oc.o eie 
Branntweinstener nicht nur eine finanzielle, sondern eine ^ebensfiage der Qrnd- 
wirthschaft und Industrie war, darnach getrachtet werden, mrt den m gtelchen 
finanziellen, landwirthschaftlichen und industriellen Verhältnissen befindlichen
	        
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