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v. Allfseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Nachdem nun durch den Artikel 38 der Verfassung des Norddeutschen
Bundes der Ertrag der Branntweinsteuer ein gemeinschaftlicher geworden war,
wurde durch ein Bllndesgesetz vom 8. Itili 1868 die bisherige Besteuerung
auch ill den übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes (in beut zum Nord
deutschen Blinde gehörigen Theile des Großherzogthnms Hessen/) in den
Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin itnb Strelitz, in dem Herzogthum
Lauenburg, in der freien Hansestadt Lübeck und deren Gebiet und in den
nach dem 1. Januar 1868 in die Zolllinie gezogenen und noch zll ziehenden
Preußischen und Hamburgischen Gebietstheilen') eingeführt.
Im Reichslande Elsaß-Lothringen wurde durch ein Reichsgesetz vom
16. Mai 1873") vom 1. Juli 1873 an die bisherige französische Gesetzgebung
aufgehoben und das Reichsgesetz vom 8. Jllli 1868 eingeführt.
Nach Art. 35 Abs. 2 der Verfassung des Deutschen Reiches ist die Be
steuerung des Branntweins in Bayern, Württemberg und Baden der Landes-
gesetzgebullg vorbehalten, für die Hohenzollern'schen Lande hat aber ein beson
deres Bundesgesetz vom 4. Mai 1868 Anwendung gefunden/) es gilt also
das Bllndesgesetz vom 8. Juli 1868 für diese Gebietstheile des Deutschen
Reiches nicht.-')
Für die Staatsgebiete, in denen das Gesetz vom 8. Juli 1868 Geltung
hat, sind aber außerdem, da sie sich dem Steuersysteme Preilßens vertrags
mäßig angeschlossen haben,") die in Preußen bezüglich der Branntweinsteuer
erlassenen Instruktionen und Anleitungen zur Erhebung und Koiltrole dieser
Steuer maßgebend, sonst aber selbstverständlich auch alle seit Erlaß dieses
Gesetzes gefaßten Beschlüsse des Bnndesrathes./
Da nlln das bezeichnete Bllndesgesetz eigentlich nur eine Zusammen
stellung der in Prellßen iiitb mit demselben in der Branntweinsteuergemeinschaft
befindlichen Staaten giltigen Bestimmnngen enthält/) so wird durch Erörterung
der Vorschriften dieses Gesetzes lind der einschlägigen Prellßischen Gesetze nebst
Instruktionen, welche vom Preußischen Staatsministerium bezw. vorn Bnndes-
rathe erlassen worden sind, am besten ein Bild von dieser Verbrauchssteller
gewonnen werden, welches sich hiernach folgendermaßen darstellt:
I. Allgemeine Bestimmungen:
1. Begriff, Arten und Normalsatz der Branntweinsteuer.
Die von der Fabrikation des Branntweins zu entrichtend Steuer heißt
Branntweinsteuer ; dieselbe wird entweder als M a i s ch b o t t i ch st e n e r (nach
dem Ranminhalte der bei der Fabrikation ans Getreide oder anderen mehligen
Stoffen zur Einmaischung oder Gährung der Maische benlltzten Gefäße)") oder
») Mit dem 1. Juli 1869 durch § 70 des Gesetzes vom 8. Juli 1868 eingeführt.
*) Mit 11. Aug. 1868 (Zentralblatt 1868 S. 465).
s ) Rcichsgesetzblatt 1873 S. Ill, s. das Nähere in Leydstecker, die Zölle und in
direkten Steuern S. 387 ff.
4 ) Bundesgesetzblatt 1868 S. 151.
B ) Auch das zuin Herzogthum Meiningen gehörige Vordergericht Ostheim und das
Koburg'sche Amt Königsberg sind ausgeschlossen und gehören zur Steuergemeinschast Bayerns.
*) Siehe Abschnitt X.
7 ) Nach eitler kaiserlichen Verordnung v. 16 Nov. 1874 (Neichsgesctzbl. 1874 S. 134)
tritt in allen mit dem Tage der Einschließung in die Zollgrenze bisher ausgeschlossenen
Gebietstheilen das Gesetz v. 8. Juli 1868 in Kraft, wenn nicht verfassungsmäßig die Landes
gesetzgebung beizubehalten ist.
v. Rönne, „Das Verfassungsrecht des Deutschen Reiches" in Hirth's „Annalen"
1871 S. 138.
9 ) § 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 8. Juli 1868; s. a. Dittmar a. a. O. S. 2.