Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Allfseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Nachdem  nun  durch  den  Artikel  38  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  der  Ertrag  der  Branntweinsteuer  ein  gemeinschaftlicher  geworden  war,
wurde  durch  ein  Bllndesgesetz  vom  8.  Itili  1868  die  bisherige  Besteuerung
auch  ill  den  übrigen  Staaten  des  Norddeutschen  Bundes  (in  beut  zum  Norddeutschen ­
  Blinde  gehörigen  Theile  des  Großherzogthnms  Hessen/)  in  den
Großherzogthümern  Mecklenburg-Schwerin  itnb  Strelitz,  in  dem  Herzogthum
Lauenburg,  in  der  freien  Hansestadt  Lübeck  und  deren  Gebiet  und  in  den
nach  dem  1.  Januar  1868  in  die  Zolllinie  gezogenen  und  noch  zll  ziehenden
Preußischen  und  Hamburgischen  Gebietstheilen')  eingeführt.
Im  Reichslande  Elsaß-Lothringen  wurde  durch  ein  Reichsgesetz  vom
16.  Mai  1873")  vom  1.  Juli  1873  an  die  bisherige  französische  Gesetzgebung
aufgehoben  und  das  Reichsgesetz  vom  8.  Jllli  1868  eingeführt.
Nach  Art.  35  Abs.  2  der  Verfassung  des  Deutschen  Reiches  ist  die  Besteuerung ­
  des  Branntweins  in  Bayern,  Württemberg  und  Baden  der  Landesgesetzgebullg
  vorbehalten,  für  die  Hohenzollern'schen  Lande  hat  aber  ein  besonderes ­
  Bundesgesetz  vom  4.  Mai  1868  Anwendung  gefunden/)  es  gilt  also
das  Bllndesgesetz  vom  8.  Juli  1868  für  diese  Gebietstheile  des  Deutschen
Reiches  nicht.-')
Für  die  Staatsgebiete,  in  denen  das  Gesetz  vom  8.  Juli  1868  Geltung
hat,  sind  aber  außerdem,  da  sie  sich  dem  Steuersysteme  Preilßens  vertragsmäßig ­
  angeschlossen  haben,")  die  in  Preußen  bezüglich  der  Branntweinsteuer
erlassenen  Instruktionen  und  Anleitungen  zur  Erhebung  und  Koiltrole  dieser
Steuer  maßgebend,  sonst  aber  selbstverständlich  auch  alle  seit  Erlaß  dieses
Gesetzes  gefaßten  Beschlüsse  des  Bnndesrathes./
Da  nlln  das  bezeichnete  Bllndesgesetz  eigentlich  nur  eine  Zusammenstellung ­
  der  in  Prellßen  iiitb  mit  demselben  in  der  Branntweinsteuergemeinschaft
befindlichen  Staaten  giltigen  Bestimmnngen  enthält/)  so  wird  durch  Erörterung
der  Vorschriften  dieses  Gesetzes  lind  der  einschlägigen  Prellßischen  Gesetze  nebst
Instruktionen,  welche  vom  Preußischen  Staatsministerium  bezw.  vorn  Bnndesrathe
  erlassen  worden  sind,  am  besten  ein  Bild  von  dieser  Verbrauchssteller
gewonnen  werden,  welches  sich  hiernach  folgendermaßen  darstellt:
I.  Allgemeine  Bestimmungen:
1.  Begriff,  Arten  und  Normalsatz  der  Branntweinsteuer.
Die  von  der  Fabrikation  des  Branntweins  zu  entrichtend  Steuer  heißt
Branntweinsteuer  ;  dieselbe  wird  entweder  als  M  a  i  s  ch  b  o  t  t  i  ch  st  e  n  e  r  (nach
dem  Ranminhalte  der  bei  der  Fabrikation  ans  Getreide  oder  anderen  mehligen
Stoffen  zur  Einmaischung  oder  Gährung  der  Maische  benlltzten  Gefäße)")  oder

»)  Mit  dem  1.  Juli  1869  durch  §  70  des  Gesetzes  vom  8.  Juli  1868  eingeführt.
*)  Mit  11.  Aug.  1868  (Zentralblatt  1868  S.  465).
s )  Rcichsgesetzblatt  1873  S.  Ill,  s.  das  Nähere  in  Leydstecker,  die  Zölle  und  indirekten ­
  Steuern  S.  387  ff.
4 )  Bundesgesetzblatt  1868  S.  151.
B )  Auch  das  zuin  Herzogthum  Meiningen  gehörige  Vordergericht  Ostheim  und  das
Koburg'sche  Amt  Königsberg  sind  ausgeschlossen  und  gehören  zur  Steuergemeinschast  Bayerns.
*)  Siehe  Abschnitt  X.
7 )  Nach  eitler  kaiserlichen  Verordnung  v.  16  Nov.  1874  (Neichsgesctzbl.  1874  S.  134)
tritt  in  allen  mit  dem  Tage  der  Einschließung  in  die  Zollgrenze  bisher  ausgeschlossenen
Gebietstheilen  das  Gesetz  v.  8.  Juli  1868  in  Kraft,  wenn  nicht  verfassungsmäßig  die  Landesgesetzgebung ­
  beizubehalten  ist.
v.  Rönne,  „Das  Verfassungsrecht  des  Deutschen  Reiches"  in  Hirth's  „Annalen"
1871  S.  138.
9 )  §  2  lit.  a  des  Bundesgesetzes  vom  8.  Juli  1868;  s.  a.  Dittmar  a.  a.  O.  S.  2.
            
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