Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Aufseß:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

2.  Für  umgeschlagenes  Bier  60  Pf.  Steuer  für  68 7 /, 0  Liter  Bier
ober,  wenn  dies  der  Steuerpflichtige  ablehnt,  l8 3 / 4  Pfennige  für  das  Quart
Branntwein  zu  50  Grad  Tralles.  *)
3.  Für  Honigwasser  wird  der  Blasenzins  mit  1 1 / 2  Sgr.  nur  von  so
viel  Quart  Blasenraum  in  24  Stunden  erhoben,  als  erforderlich  ist,  um  ans
demselben  von  einer  durch  die  Steuerkontrole  zu  bestimmenden  Dichtigkeit  ein
Quart  Branntwein  von  50  Grad  zu  erhallen?)
4.  Für  Zuckerwasser  wird  die  Steller  in  der  Art  erhoben,  daß  ohne
Rücksicht  auf  die  Dichtigkeit  15  Sgr.  für  das  Oxhoft  dieses  Wassers  zu
bezahlen  sind?)
5.  Für  Kartoffelsyrup  soll  der  sog.  Blasenzins  (für  die  Benutzung
von  4  Quart  Blaseninhalt  für  24  Stunden  der  Normalsatz  von  1  g.  Gr.
3  Pf.  alter  Währung)  erhoben  werden?)
6.  Für  Malzextrakt  soll  gleichfalls  der  Blasenzins  erhoben  werden?)
7.  Für  Wachhvlderbe  ere  ll  soll  eine  Materialsteuer  von  8  Sgr.  vom
Eimer  eingestampfter  (llicht  gemahlener)  Beeren  zur  Erhebung  kommen?)
3.  Die  Vergütung  (Bonifikation)  der  Steuer  bei  Versendungen ­
  von  inländischem  Branntwein  ins  Auslands  ist  auf  8  Mk.
0,58  Pf.  für  einen  Hektoliter  Branntwein  zu  50  Proz.  Alkohol  nach  Tralles
bestimmt.  Sie  kann  nur  gewährt  werden,  wenn  auf  einmal  nlindestens
68h,g  Liter  oder  darüber  allsgeführt  werdell  imd  der  Branntweiir  mindestens
350/0  Grad  Alkohol  nach  Tralles  enthält?)
Das  Verfahren  hiefür  ist  durch  eine  Zirkular-Verfügung  des  Preuß.
Finanz-Ministeriums  vom  3.  Juli  1867  geregelt,  welche  alle  bisher  giltigen
Vorschriften  aufhob  und  mit  15.  Juli  1867  in  Kraft  trat.")  Derselben  ist
eine  Bekanntmachung  vom  gleichen  Datum")  und  eine  Anleitung  zur
F  e  st  st  e  l  l  ll  n  g  des  Alkoholgehalts  und  der  Menge  des  Branntweins,  für
welchen  die  Bonifikation  in  Anspruch  genommen  wird,  vom  3.  Juli  1867  beigefügt, ­
  durch  welche  die  Bestimmungen  in  der  bezüglichen  Anleitung  vom
2.  April  1852  aufgehoben  und  neue  an  deren  Stelle  gesetzt  werden.")
Später  erschienen  noch  zwei  Ministerial-Reskripte  über  die  Unterscheidung
von  Fuselöl  und  anderen  ähnlichen  Stoffen  von  Branntwein  vom  24.  Juli
1867")  und  vom  31.  Dez.  1868, 13 )  welche  insofern  von  Wichtigkeit  sind,
weil  eine  Täuschung  der  Steuerbehörden  durch  derartige  Stofsr  versucht  worden ­
  war.

1)  Preuß.  Minist.-Reskript  ü.  17.  Juni  1867  III.  11,  185;  Zentralbl.  1867  @.  432.
2 )  Preuß.  Min.-Reskript  v.  17.  April  1827;  Dittmar  a.  0.  O.  S.  154.
')  Preuß.  Min.  Reskript  v.  27.  Oft.  1837  III.  24,  215;  Dittmar  a.  0.  O.  S.  214.
4 )  Preuß.  Min.  Reskript  v.  16.  Mai  1827;  Dittmar  a.  a.  O.  S.  154.
8 )  Preuß.  Min  Reskript  v.  7.  Juli  1829  III.  13,990;  Dittmar  Ñ.  a.  O.  S.  162.
")  Preuß.  Min.-Reskript  v.  24.  März  1869  III.  5781;  Zentralbl.  1869  S.  230.
7 )  Als  Ausland  gelten  hier  auch  die  nicht  zur  Brauntweinsteuergcmeiuschast  gehörigen
Vereinsstaaten  und  die  amtlichen  Niederlagen  für  ausländische  Waaren  (Zentralblatt  1870
S.  312).
8 )  Reichsgesepbl.  1877  S.  10.
9 )  Zentralbl.  1867  S.  245  ff.
10 )  Zentralbl.  1867  S.  275  ff.
")  Abgedruckt  in  den  Jahrbüchern  1867  S.  383.  395.  409;  Zentralbl.  1867  S.  2H3  ff.,
siehe  auch  wegen  der  Anwendung  der  neuen  Maß-  und  Gew  ichtsardnung
(Jahrbücher  1871  S.  451  ff.  und  470  ff.).
12 )  Zentralbl.  1867  S.  433  u.  Jahrbücher  1867  S.  631.
")  Zentralbl.  1869  S.  144.
            
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