Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 141
Im Uebrigen sollen nach § 4 bezüglich der Bestrafung, des Rückfalles, der
subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit für Geldstrafen, der Strafverjährung,
der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der Zuwiderhandlungen gegen
dieses Gesetz und die hiezu erlassene Verwaltungsvorschrist, die Strafmilderung
und des Erlasses im Gnadenwege die treffenden Vorschriften in Bezug auf die
Bestellerilng des Branntweins sinngemäße Anwendung finden.
Der Bnndesrath erließ zu diesem Gesetze vom'23. Dez. 1879 ein Re
gulativs) welches in 27 Paragraphen zerfällt und in § 1—4 Allgemeine
Bestimmungen gibt. Hienach wird (vom 1. Jan. 1880 an) für Branntwein,
welcher innerhalb des Gebietes der Branntweinsteuergemeinschaft zu gewerb
lichen Zwecken Verwendung findet, eine Vergütung der Steuer nach dem
bei der Branntweinausfnhr geltenden Satzes unter nachstehenden Kontrolen
und Bedingungen vergütet (§ 1).
Ausgeschlossen von dieser Begünstigung ist die Bereitung von
Seifen, Parfümerien und alkoholhaltigen Fabrikaten, welche zum menschlichen
Genusse dienen oder dienen können (§ 2). In einer Beilage (A) sind die
begünstigten und ausgeschlossenen Gewerbe näher aufgeführt.
Hauptbedingungen für die Steuervergütnng ist, daß der Branntwein
zum menschlichen Genusse unbrauchbar gemacht (denaturirt) wird (§3
Absatz 1).
Als hauptsächlichstes Denaturirungsmittel ist der Holzgeist und
zwar zu 1O"/„ anzuwenden, doch können auch für bestimmte Gewerbe die in
§ 24 des Regulativs erwähnten Denaturirungsmittel angewendet werden und
zwar Holzgeist mit 5 :, /o, Terpentinöl, Thieröl, Schwefeläther und für Essig;
Wasser und Essig mit 6"/„ Essigsäure.
Die Fabrikation muß in getrennten Lokalitäten erfolgen, wenn ein
Theil des Branntweins mit IO "/§ Holzgeist und ein Theil mit anderen Mitteln
denaturirt wurde (§ 3 Abs. 2). Die besonderen Vorschriften bezüglich
der Stenerkontrole für den mit 10 '/ 0 Holzgeist denaturirten (methylirten)
Branntwein sind in den §§ 5—23 des Regulativs niedergelegt.
Die Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden,
soweit nicht dadurch eine andere Strafe verwirkt ist, nach den Bestimmungen
in 8 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1879 zur Bestrafung gezogen?)
Durch Bnndesrathsbeschlnß vom 19. Juni 1880*) wurden folgende Be
stimmungen nachträglich getroffen, welche das Regulativ theilweise modifiziren.
a) Den Bleiweißfabrikanten und solchen von essigsauren Salzen (Blei-
zucker rc.) kann die Steuervergütung siir den zur Herstellung derselben
verwendeten Branntwein auch nach Vermischung desselben mit 0,025
Prozent Thieröl gewährt werden.
d) Von der Vorschrift des 8 7 des Regulativs, wonach Branntwein in
Gebinden mit eichamtlich eingebrannter Angabe des Taragewichts zur
Denaturirnng zu stellen ist, kann bei Essigfabrikanten bis auf Weiteres
abgesehen werden, falls sie vollständig gefüllte Fässer vorführen.
9 Abgedr. im Zentralbl. d. Reiches v. 1879 S. 782.
*) Der Satz beträgt nach Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 25. Januar 1877
(Reichsgesetzbl. 1877. S. 11) 8 M. 0,58 für 1 Hektoliter Branntwein bei 5O°/o Alkohol
nach Tralles.
*) Das Nähere über Gesetz und Regulativ ist zu fiuden in dem hiezu erschienenen
Werkchcn von Dr. L. Lvwenherz. Berlin 1880. Verlag von Jul. Springer.
4 ) § 451 des Prot..