Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 145 
Brennerei betreibt, sondern auch von Jedem, der in derselben be 
schäftigt ist. 
7. In §§ 19-21 des Gesetzes von 1868 sind die näheren Vorschriften 
über ote Beaufsichtigung der Brennereigeräthe gegeben?) 
8. Die Vorschriften über die Benutzung der Brennereien 
und G e räth e sind verschieden?') je nachdem sich dieselben auf Maisch 
brennerelen oder auf Brennereien zur Bereitung von Branntwein 
aus nicht mehligen Stoffen beziehen. 
a) Für Maisch brenner ei en sind die allgemeinen Regeln in den 
§8 26-30 des Gesetzes von 1868 enthalten. Sie beziehen sich auf 
dre Beschränkung der Maischbereitnng in Bezug auf Raum und Zeit 
(8 26)»), auf die Regelmäßigkeit im Gebrauch der Maischbottiche 
(§ 27), ans die Benutzung steuerfreier Neben g e säße (§ 28), wozu 
m § 11 der Instruktion von 1867 noch nähere Vorschriften ent 
halten sind?) 
') Preuß. Steuerordn. § 21 v. 1819. 
... . bezüglich des Betriebsplanes ist, wie bereits erörtert wurde, kein wesentlicher Unter 
schied vorhanden, nur ist deyelbe nach § 33 des Gesetzes von 1868 bezüglich der Brannt- 
wembereltung aus nicht mehligen Stoffen an einige Beschränkungen gebunden, bezüglich 
der Verwendung verschiedener Stoffe in einer Periode und hinsichtlich der Brennzeit Wegen 
Berechnung der Steuer bei Abgabe von Stückdeklarati vnen s. Preuß. Zentralbl. 1872 
w. 1 i 1 u. 1873 Ş. 17. 
« -> ^q C i U ^‘ 1830 8 5 und Dienstvorschriften; Steuer-Ordnung vom 
8. Fcbr. 1819 § 32; Dit tina r a. a. O. S. 124 U. 117 u. S. 46 ff. Wegen Bestimmung 
der Tage an welchen das Wienen gestattet ist, s. Preuß. Zentralbl. 1879 S- 371. 
» or» -r ^ņ^ŗwähnten § 28 des Gesetzes von 1868 von der Hefen bercit u n q 
aiiy .?n'Iche die Rede ist, welche bei der Branntiveinbereitung und deren Kontrole eine 
Ņà spl^t' so mochte es am Platze sein, hierüber Einiges in Kürze mitzn- 
theilen Die Hefe oder Bärme ivird in den Branntweinbrennereien entweder nur als Neben- 
MWt ^ bemlet, olë für bie biene», 
J fobrigirl nnb no* befonbercr 3"bereit,mg 
als Preß-, Pfund- oder künstliche Hefe in den Handel gebracht. 
sui ņaâ)dem das eine oder das andere Produkt in den Brennereien gewonnen werden 
soll das als folches einer Besteuerung nicht unterliegt, sind besondere Kontrolen zur Ver 
meidung von Steuerdcfrauden angeordnet. 
D'e allgemeinen Bedingungen zur gewöhnlichen H e f e n b e r e i t u n g bestehen 
darin daß das Bedürfniß und der Gebrauch der zur Hesenbereitung nöthigen Gesäße nach, 
gewiesen, die Kontrole sichergestellt und ein pünktlicher Betrieb nach der Änmeldunq einge 
halten wird. (Das Nähere in Di timar a. a. O. S. 36 ff.) ö B 
Ņ?' derPreßhefen-Bereitung ist zu unterscheiden, ob dieselbe nach der älteren 
frei^tDirb e9 ° ene8 ^ gereinigt und dann durch Pressen von den Wassertheilen be- 
. a ® a * ci ^5 ersten Methode, welche jedoch zur Zeit wenig mehr in Anwendung kommt, 
dasl bes rudere Gefäß, ,n welches die Oberfläche der Maische abgelassen wird, leicht zur uner- 
lanbten Erweiterung des deklarirtcn Maischraumes benutzt werden kann, so sind für dieses 
Verfahren sehr genaue Kontrolen angeordnet. (Preuß. Reskript v. 28. Nov. 1821 unb Ñor- 
mulanen zum Reskr. v. 16. Juni 1827 und Anleitung v. 16. Dez. 1834 III 8 i »nd 
Preuß. Re, kr. v. 15. Nov. 1880 II 14881.) 8 
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reff). genehmigt werden, wenn das Bedürfniß hiezu nachgewiesen wird.
	        
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