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Besondere Vorschriften. Branntweinsteuer. 145
Brennerei betreibt, sondern auch von Jedem, der in derselben beschäftigt
ist.
7. In §§ 19-21 des Gesetzes von 1868 sind die näheren Vorschriften
über ote Beaufsichtigung der Brennereigeräthe gegeben?)
8. Die Vorschriften über die Benutzung der Brennereien
und G e räth e sind verschieden?') je nachdem sich dieselben auf Maischbrennerelen
oder auf Brennereien zur Bereitung von Branntwein
aus nicht mehligen Stoffen beziehen.
a) Für Maisch brenner ei en sind die allgemeinen Regeln in den
§8 26-30 des Gesetzes von 1868 enthalten. Sie beziehen sich auf
dre Beschränkung der Maischbereitnng in Bezug auf Raum und Zeit
(8 26)»), auf die Regelmäßigkeit im Gebrauch der Maischbottiche
(§ 27), ans die Benutzung steuerfreier Neben g e säße (§ 28), wozu
m § 11 der Instruktion von 1867 noch nähere Vorschriften enthalten
sind?)
') Preuß. Steuerordn. § 21 v. 1819.
... . bezüglich des Betriebsplanes ist, wie bereits erörtert wurde, kein wesentlicher Unterschied
vorhanden, nur ist deyelbe nach § 33 des Gesetzes von 1868 bezüglich der Branntwembereltung
aus nicht mehligen Stoffen an einige Beschränkungen gebunden, bezüglich
der Verwendung verschiedener Stoffe in einer Periode und hinsichtlich der Brennzeit Wegen
Berechnung der Steuer bei Abgabe von Stückdeklarati vnen s. Preuß. Zentralbl. 1872
w. 1 i 1 u. 1873 Ş. 17.
« -> ^q C i U ^‘ 1830 8 5 und Dienstvorschriften; Steuer-Ordnung vom
8. Fcbr. 1819 § 32; Dit tina r a. a. O. S. 124 U. 117 u. S. 46 ff. Wegen Bestimmung
der Tage an welchen das Wienen gestattet ist, s. Preuß. Zentralbl. 1879 S- 371.
» or» -r ^ņ^ŗwähnten § 28 des Gesetzes von 1868 von der Hefen bercit u n q
aiiy .?n'Iche die Rede ist, welche bei der Branntiveinbereitung und deren Kontrole eine
Ņà spl^t' so mochte es am Platze sein, hierüber Einiges in Kürze mitzntheilen
Die Hefe oder Bärme ivird in den Branntweinbrennereien entweder nur als Neben-MWt
^ bemlet, olë für bie biene»,
J fobrigirl nnb no* befonbercr 3"bereit,mg
als Preß-, Pfund- oder künstliche Hefe in den Handel gebracht.
sui ņaâ)dem das eine oder das andere Produkt in den Brennereien gewonnen werden
soll das als folches einer Besteuerung nicht unterliegt, sind besondere Kontrolen zur Vermeidung
von Steuerdcfrauden angeordnet.
D'e allgemeinen Bedingungen zur gewöhnlichen H e f e n b e r e i t u n g bestehen
darin daß das Bedürfniß und der Gebrauch der zur Hesenbereitung nöthigen Gesäße nach,
gewiesen, die Kontrole sichergestellt und ein pünktlicher Betrieb nach der Änmeldunq eingehalten
wird. (Das Nähere in Di timar a. a. O. S. 36 ff.) ö B
Ņ?' derPreßhefen-Bereitung ist zu unterscheiden, ob dieselbe nach der älteren
frei^tDirb e9 ° ene8 ^ gereinigt und dann durch Pressen von den Wassertheilen be-.
a ® a * ci ^5 ersten Methode, welche jedoch zur Zeit wenig mehr in Anwendung kommt,
dasl bes rudere Gefäß, ,n welches die Oberfläche der Maische abgelassen wird, leicht zur unerlanbten
Erweiterung des deklarirtcn Maischraumes benutzt werden kann, so sind für dieses
Verfahren sehr genaue Kontrolen angeordnet. (Preuß. Reskript v. 28. Nov. 1821 unb Ñormulanen
zum Reskr. v. 16. Juni 1827 und Anleitung v. 16. Dez. 1834 III 8 i »nd
Preuß. Re, kr. v. 15. Nov. 1880 II 14881.) 8
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reff). genehmigt werden, wenn das Bedürfniß hiezu nachgewiesen wird.