Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Besondere  Vorschriften.  Branntweinsteuer.  145
Brennerei  betreibt,  sondern  auch  von  Jedem,  der  in  derselben  beschäftigt ­
  ist.
7.  In  §§  19-21  des  Gesetzes  von  1868  sind  die  näheren  Vorschriften
über  ote  Beaufsichtigung  der  Brennereigeräthe  gegeben?)
8.  Die  Vorschriften  über  die  Benutzung  der  Brennereien
und  G  e  räth  e  sind  verschieden?')  je  nachdem  sich  dieselben  auf  Maischbrennerelen ­
  oder  auf  Brennereien  zur  Bereitung  von  Branntwein
aus  nicht  mehligen  Stoffen  beziehen.
a)  Für  Maisch  brenner  ei  en  sind  die  allgemeinen  Regeln  in  den
§8  26-30  des  Gesetzes  von  1868  enthalten.  Sie  beziehen  sich  auf
dre  Beschränkung  der  Maischbereitnng  in  Bezug  auf  Raum  und  Zeit
(8  26)»),  auf  die  Regelmäßigkeit  im  Gebrauch  der  Maischbottiche
(§  27),  ans  die  Benutzung  steuerfreier  Neben  g  e  säße  (§  28),  wozu
m  §  11  der  Instruktion  von  1867  noch  nähere  Vorschriften  enthalten ­
  sind?)

')  Preuß.  Steuerordn.  §  21  v.  1819.
...  .  bezüglich  des  Betriebsplanes  ist,  wie  bereits  erörtert  wurde,  kein  wesentlicher  Unterschied ­
  vorhanden,  nur  ist  deyelbe  nach  §  33  des  Gesetzes  von  1868  bezüglich  der  Branntwembereltung
  aus  nicht  mehligen  Stoffen  an  einige  Beschränkungen  gebunden,  bezüglich
der  Verwendung  verschiedener  Stoffe  in  einer  Periode  und  hinsichtlich  der  Brennzeit  Wegen
Berechnung  der  Steuer  bei  Abgabe  von  Stückdeklarati  vnen  s.  Preuß.  Zentralbl.  1872
w.  1  i  1  u.  1873  Ş.  17.
«  ->  ^q C i U ^‘ 1830  8  5  und  Dienstvorschriften;  Steuer-Ordnung  vom
8.  Fcbr.  1819  §  32;  Dit  tina  r  a.  a.  O.  S.  124  U.  117  u.  S.  46  ff.  Wegen  Bestimmung
der  Tage  an  welchen  das  Wienen  gestattet  ist,  s.  Preuß.  Zentralbl.  1879  S-  371.
»  or»  -r  ^ņ^ŗwähnten  §  28  des  Gesetzes  von  1868  von  der  Hefen  bercit  u  n  q
aiiy  .?n'Iche  die  Rede  ist,  welche  bei  der  Branntiveinbereitung  und  deren  Kontrole  eine
Ņà  spl^t'  so  mochte  es  am  Platze  sein,  hierüber  Einiges  in  Kürze  mitzntheilen
  Die  Hefe  oder  Bärme  ivird  in  den  Branntweinbrennereien  entweder  nur  als  Neben-MWt
  ^  bemlet,  olë  für  bie  biene»,
J  fobrigirl  nnb  no*  befonbercr  3"bereit,mg
als  Preß-,  Pfund-  oder  künstliche  Hefe  in  den  Handel  gebracht.
sui  ņaâ)dem  das  eine  oder  das  andere  Produkt  in  den  Brennereien  gewonnen  werden
soll  das  als  folches  einer  Besteuerung  nicht  unterliegt,  sind  besondere  Kontrolen  zur  Vermeidung ­
  von  Steuerdcfrauden  angeordnet.
D'e  allgemeinen  Bedingungen  zur  gewöhnlichen  H  e  f  e  n  b  e  r  e  i  t  u  n  g  bestehen
darin  daß  das  Bedürfniß  und  der  Gebrauch  der  zur  Hesenbereitung  nöthigen  Gesäße  nach,
gewiesen,  die  Kontrole  sichergestellt  und  ein  pünktlicher  Betrieb  nach  der  Änmeldunq  eingehalten ­
  wird.  (Das  Nähere  in  Di  timar  a.  a.  O.  S.  36  ff.)  ö  B
Ņ?'  derPreßhefen-Bereitung  ist  zu  unterscheiden,  ob  dieselbe  nach  der  älteren
frei^tDirb  e9 °  ene8  ^  gereinigt  und  dann  durch  Pressen  von  den  Wassertheilen  be-.
  a  ® a  * ci  ^5  ersten  Methode,  welche  jedoch  zur  Zeit  wenig  mehr  in  Anwendung  kommt,
dasl  bes  rudere  Gefäß,  ,n  welches  die  Oberfläche  der  Maische  abgelassen  wird,  leicht  zur  unerlanbten
  Erweiterung  des  deklarirtcn  Maischraumes  benutzt  werden  kann,  so  sind  für  dieses
Verfahren  sehr  genaue  Kontrolen  angeordnet.  (Preuß.  Reskript  v.  28.  Nov.  1821  unb  Ñormulanen
  zum  Reskr.  v.  16.  Juni  1827  und  Anleitung  v.  16.  Dez.  1834  III  8  i  »nd
Preuß.  Re,  kr.  v.  15.  Nov.  1880  II  14881.)  8
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reff).  genehmigt  werden,  wenn  das  Bedürfniß  hiezu  nachgewiesen  wird.
            
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