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D. A Ufse ß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
#o#im Men nnb @n#n, ben ŞergogH^ @äc^si^en Käufern, 9#an
und ben Fürstenthümern Reuß eine Konvention abgeschlossen, wvbilrch sich
dieselben verpflichteten, binnen 3 Monaten in Darmstabt Bevollmächtigte Zusammentreten
zu lassen, um bort ben Abschluß eines bie sämmtlichen pazisgirenbeu
Staaten binbenben Vertrages ans bereits vereinbarten Grnnblagcn ;u
berathen?) 9 0
Diese Verhanblnngen, welche sich von 1820 bis 1823 hinauszogen, verlefen
ohne Resultat; ebenso auch weitere Verhanblnngen, welche von 1823
bis 1825 in Stilttgart stattfanden,-') bis enblich nach langen Unterhandlungen
zwischen Bayern und Württemberg am 18. Jan. 1828 ein Zollvercinignnqsvertrag
zu Staube kam, bem sich im Herbste 1828 die Hvhenzollern'schen
ş ^'uih^lmer anschlossen, so daß mit 1. Januar 1829 die vertragsmäßigen
Bestimmungen vollständig in's Leben treten konnten?) Unterdessen ' war auch
Preußen mcht unthätig gewesen und hatte es durch verschiedene Verträge dahin
gebracht, daß sich Schwarzbnrg - Sondershausen, Schwarzburg - Rudolstadt,
Sachsen-Weimar-Eisenach, Lippe und Mecklenburg-Schwerin Z bezüglich seiner
vorn Preußischen Territorium umgebenen Gebietstheile dem Preußischen Üollund
Steuersystem anschlossen, und denselben nach laiigem Sträuben auch Anhalt-Köthen
durch einen Vertrag am 17. Juli 1828 5 ) folgte.
Während ans diese Weise Preilßen nur langsam und unter schweren
Kämpfen durch Zvllanschluß- (nicht Zollvereiiiignngs-) Verträge") zu einer
theilweisen Arrondirung seiner Zollgrenze, sowie zur festeren Begründung
semes Systems gelangte, hatte die Idee einer größeren, allgemeinen Zollvereinlgnilg
im Norden geringe Fortschritte gemacht.
Wenn auch in Preußen der Gedanke einer größeren Zolleinigung vorhanden
war, so erschien sie damals den maßgebenden Kreisen bei dem Üebergewichte
der Preußischen Verwaltung doch wohl immer als ein Anschluß an
blese und dachte damals sicher Niemand an eine Zollvereinignng mit allseitiger
gleicher Berechtigung, mit unabhängiger eigener Verwaltung und gänzlicher
Wahrung der Einzelrechte, soweit sie bei der nothwendigen Einheit 'und dem
gemeinsamen Interesse bestehen konnten?)
Erst durch ben Abschluß des Zollvereinigungsvertrages mit dem der Konvention
vorn 19. Mai 1820 untren gewordenen Großherzogthum Hessen vom
14. Febr. 1828 hatte Preußen gezeigt, daß es unter Umständen'auch derartige
Verträge abzuschließen bereit sei nnb hatte mit demselben den Grund
178 ff.
2 Flehe Weber a. a. O. S. 15; v. Festenberg a. a. O. S. 174 ff.
') Weber a. a. O. S. 16—47; v. Fcstenberg a. et. O. S. 176.
) Siehe das Nähere in Weber a. a. O. S. 48—51; v. Fcstenberg a. a. O. S.
iso« Verträge v. 25. Oft. 1819, v. 24. Juni 1822, vom 17. Juni 1823, v. 9./17. Juni
18¿6 uno ì). 2. Dez. 1826.
*) Siehe Weber a. a. O. S. 53—62; v. Festenberg a. a. O. S. 169 ff.
) Siehe den Unterschied zwischen Zollanschluß und Zollv'ereinigung in R vschcr's Schrift
„Zur Grundungsgeschichte des Zollvereins", Berlin 1870, ©.67. Die Anschlüsse kleinerer
(le o i c t s t h e i l e, welche von dem Gebiete größerer Staaten umschlossen sind, an das Zollund
Handels,hstem der letzteren bcgaiinen schon, wie gezeigt wurde, im Jahre 1819. Ein
Berzeichnlß aller dieser Vertrüge und der angeschlossenen Landes th eile
ist im Separat-Artikel I zum offenen Zollvereinigungs-Vertrage v. 22. Mürz 1833 (Bd. I
ber Vertrüge S. 13) und zuletzt im Art. 2 des Zvllvereinigungs-Vertrags v. 16. Mai 1865
(Bd. V der Verträge S. 43) ausgestellt.
7 ) Siehe Roscher a. a. O. S. 66 ff.; Weber a. a. O. S. 61 ff.