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Uebrige Reichssteuern. Wechselstempelsteuer.
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die Leistungen ans dem Wechsel bezüglichen Vermerken dürfen landesgesetzliche
Stempelabgaben nicht weiter erhoben werden.
§ 26. Subjektive Befreiungen von der Reichsstempelabgabe finden
nicht statt.
Für die Aufhebung der in den einzelnen Staaten des Bundes bestehenden
subjektiven Befreiungen von der Wechselstempelstener, welche auf lästigen
Privatrechtstiteln beruhen, wird, soweit dieselben nach den Landesgesetzen
nicht ohne Entschädigung aufgehoben werden können, aus der Reichskafie Ent
schädigung geleistet. Sind in den der Befreiung zum Grunde liegenden Ver
trägen, Spezialprivilegien und sonstigeil Rechtstiteln Bestimmungen über die
Art und Höhe der Entschädigung enthalten, so behält es dabei sein Bewenden.
Anderenfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtigten der
Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrichtet hat, auf
Grund periodischer Nachweisung aus der Reichskasse erstattet. Die Ausstellung
und Prüftlllg der periodischen Nachweisnngen erfolgt nach den von dem Bnndes-
rathe hierüber zu erlassenden näheren Anordnungen.
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen Theil-
nehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten zu fordern
hat, wird in keinem Falle ans der Reichskasse Entschädigung gewährt.
Erläuterung zu § 26.')
Diejenigen, welche in Bayern van der Wechselstempelstener auf Grund lästiger Privat
rechtstitel befreit und nach Maßgabe der Bestimmungen im § 26 des Gesetzes Erstattung der
van ihnen sartan entrichteten Wechselstempelbeträge aus der Bundeskasse in Anspruch zu
nehmen berechtigt sind, haben zuerst bis zum 15. Oktober d. I. und ferner für jedes Viertel
jahr bis zur Mitte des darauffolgenden Manats eine Nachweisnng der in den verflossenen
drei Monaten van ihnen entrichteten Wechselstempelbeträge, deren Erstattung begehrt wird,
dem Reichskanzleramte einzureichen. Die Nachweisung muß ein spezielles Berzeichniß der zu
erstattenden Avgabenbeträge, eine genaue Bezeichnung der Wechsel, wofür dieselben entrichtet
sind, und die Angabe der Eigenschaft, in welcher der Antragsteller an dem Umlaufe derselben
im Bllndesgebiete Theil genommen hat, sowie die Versicherung enthalten, daß der Antrag
steller die Erstattung des Stcmpelbetrages van anderen Theilnehmern am llmlaufe des
Wechsels oder von Kommittenten nicht zu fordern habe.
Es wird vorbehalten, nach Bewandtnis; der Umstände andere Fristen zur Vorlegung
der periodischen Nachweisungen zu bestimmen.
Der Antragsteller bleibt verpflichtet, jede weitere zur Prüfung und Justisizirung der
in die Nachweisung aufgenommenen Beträge erforderliche Auskunft dem Bundcsrathe oder
den von demselben beauftragten Behörden oder Beamten zu ertheilen.
Bei Einreichung der ersten Nachweisung ist zugleich der Anspruch auf Entschädigung
selbst durch Angabe des lästigen Privatrechtstitels, worauf die bisherige subjektive Befreiung
von der Wechselstempelsteuer beruht, unter Vorlegung der Beweismittel zu begründen.
8 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme für die
in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestempelten Blankets
bis zum Schlüsse des Jahres 1871 der Betrag von 36 Prozent, bis zum
Schlüsse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Prozent, bis zum Schlüsse des
Jahres 1875 der Betrag von 12 Prozent und von da ab dauernd der Be
trag von 2 Prozent alls der Reichskasse gewährt.
8 28. Die zur Ailsführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen wer
den vom Bnndesrathe getroffen?)
8 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft. In Betreff
aller vor diesem Tage allsgestellten inländischen oder von dem ersten inlän-
') Bekanntmachung v. 23. Juni 1871 (Reichsgesetzbl. 1871 S. 269).
*) Siehe die Erwähnung derselben in der Einleitung.