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v. Aufseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
7. Ist angeordnet, daß die Herstellung des Buntdrucks von Spielkarten
bogen in Drllckereien außerhalb der Spielkartenfabriken der Ge
nehmigung der in § 1 Abs. 1 des Regulativs iiber den Betrieb der
Spielkartenfabriken bezeichneten Behörden bedürfe, ivelche nur zuver
lässigen Fabrikanten auf Widerruf und unter folgenden Bedingungen
die Erlaubniß ertheilen können:*)
a) wenn der Spielkartenfabrikant die Bogeil zum Buntdrucke liefert,
so finden die §§ 4 b und c des Regulativs sinngemäße Anwend
ung, anderen Falles hat der Spielkartenfabrikant über Bezug und
Vorrath der Bnntdrnckbogen nach Vorschrift der Steuerbehörde ein
Kontobuch zu führen;
d) der Spielkartenfabrikant ist verpflichtet, den Buntdruck ausschließ
lich von dem der Steuerbehörde nach Namen und Wohnort zu
bezeichnenden Steindrucker fertigen zu lassen und hat
c) die Erklärung des Steindrnckers beizubringen, daß derselbe über
die Herstellilng und Versendung voll Bnntdrnckbogen nach An
weisung der Steuerbehörde Buch führen und der letzteren die Ein
sicht des Buches, der Bestände an Spielkarten-Druckbogen und
der vorhandenen Formen und Platten jederzeit gewähren wolle.
8. Wurde bestimmt, daß verschiedene englische, von G. Goodall & Son
in London gefertigte Kartenspiele ans bestimmt bezeichneten Blättern
abzustempeln feien,*)
9. daß sog. Lenormand'sche Wahrsagekarten und französische
sog. Kinderspielkarten, welche kein Coeur-Aß, dagegen ein Pique-
Aß enthalten, alls letzterem abzustempeln seien?)
10. daß sog. Lenormand'jche Wahrsagekarten auch ohne die Asse
und nur mit fortlaufenden Nummern und ohne Kartenzeichen an den
Figuren für stempelpflichtig zu erachten seien?)
11. daß alle sog. Wahrsagekarten, oder Karten ähnlicher Art, in
welchen auch nur ein mit den üblichen Bildern oder Zeichen der
gewöhnlichen französischen oder deutschen Karten versehenes Karten
blatt enthaltet! sei, für stempelpflichtig zu gelten haben?)
12. durch einen Bnndesrathsbeschlnß vom 10. Jamlar 1881 ist ausge
sprochen, daß lose Spielkarten, sowie solche, ,welche in ihrer
vorliegenden äußerlichen Vereinigung nicht als Kartenspiele anzu
sehen sind, bei der Einfuhr vom Anslande nicht in den freien Ver
kehr gesetzt werden dürfen,")
13. durch Bnndesrathsbeschlnß vom 6. Juli 1882 wurde der Begriff
von Spielkarten dahin festgestellt, daß es Karten seien, mit
denen eines der gewöhnlichen Kartenspiele gespielt werden könne?)
14. durch Bilndesrathsbeschlnß vom 8. November 1883 wurde bestimmt, daß
die cuts 48 Blättern bestehenden sog. Widder kart en als doppelte Spiele
anzilsehen nub mit je 30 Pf. Stempel für jede Hälfte zu belegen seien?)
') § 443 des Prot. o. 1879. Zen trat dl. des Reichs 1879 S. 516.
2 ) Zentralbl. des Reichs 1879 S. 327.
8 ) A. a. O. 1879 S. 489.
*) Bundesrathsbeschlub vom 30. Oft. 1879 § 532.
а ) Bundesrstthsdeschlus; v. 5. April 1880 (§ 224 des Prot.). '
б ) Zentroldl. des Reichs r>. 1881 S. 15.
7 ) Zentroldl. des Reichs v. 1882 S. 342.
8 ) st. st. O. 1883 S. 333.