Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

klebrige  Reichssteuern.  Reichsstempelsteuer.

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Personen  als  Vertreter  desselben  Kontrahenten  oder  als  gemeinschaftliche  Kontrahenten ­
  betheiligt  sind.  Auf  die  in  8  19  vorgeschriebene  Rückfallsstrafe
soll  die  Bestimmung  keine  Anwendung  finden.
§  35  ist  wörtlich  übernommen  aus  dem  Gesetze  von  1881  (§  24)  und
handelt  von  dem  administrativen  Verfahren,  auf  das  die  Bestimmungen
in  §  17  Satz  1  und  §  18  und  19  des  Gesetzes  von  1869  über  die  Wechselstempelsteuer
  sinngemäße  Anwendung  finden  sollen.  (S.  Abschnitt  VI  Nr.  2.)
Am  Ende  wird  der  bereits  bei  den  Zöllen  und  Verbranchsstenern  bestehende ­
  Hauptgrnndsatz  ausgesprochen,  daß  Geldstrafen  dem  Fiskus
desjenigen  Staates  zufallen,  dessen  Behörde  die  Strafertheilung
  erlassen  hat  st
§  36  enthält  den  §  25  des  früheren  Gesetzes  über  das  Verbot  der  Strafumwandlung ­
  in  Ge  fängn  iß  strafe  und  der  Subha  station  an  Grundstücken ­
  wegen  Beitreibllng  von  Geldstrafen.
In  §  37  (im  früheren  Gesetz  §  26)  ist  von  den  zur  Erhebung  und  Verwaltung ­
  der  Stempelsteuer  befugten  Landesbehörden  die  Rede  (s.  Abschnitt ­
  VII).
In  8  98  (8  27  des  früheren  Gesetzes)  sind  Bestimmungen  über  die  K  o  ntrole
  der  Reichs  stem  pel  st  euer  durch  die  Landesbeamten  der  Bundesstaaten ­
  enthalten.  Neu  ist  hier,  daß  höhere  Beamte  zur  periodischen  Prüfung ­
  der  Schriftstücke  der  öffentlichen  und  der  von  Aktiengesellschaften  oder
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  betriebenen  Bank-Kredit-  oder  Versichernngsanstalten
  und  Liquidationsbnreanx  re.  abzuordnen  sind,  daß  den  revidirenden
Beamten  alle  bezüglichen  Schriftstücke  und  erforderlichen  Falls
auch  die  Geschäftsbücher  vorzulegen  sind.  Im  letzten  Absatz  ist  der
Steuerbehörde  die  Befugniß  eingeräumt,  auch  von  anderen  als  den  im
Absatz  2  genannten  Personen  die  Einreichung  der  auf  bestimmt  zu  bezeichnende
abgabepflichtige  Geschäfte  bezüglichen  Schriftstücke  zu  verlangen?)
§  39  (§  28  des  früheren  Gesetzes)  spricht  die  Verpflichtung  sämmtlicher ­
  Reichs-  und  Landes  beh  örden,  der  Kommunalbehörden,  der  von
Handelsvorständen  eingesetzten  Sachverständigen-Kommission  uiib  Schiedsgerichte,
sowie  der  Notare  zur  Prüfung  der  ihnen  vorkommenden  stempelpflichtigen
Urkunden  und  zur  Anzeige  von  Uebertretungen  dieses  Gesetzes  aus.
Neu  und  sehr  wichtig  für  die  Durchführung  des  Gesetzes  sind  die
Bestimmungen  in  §  40,  wonach  der  Bundesrath  anordnen  kann,  in  welchen
Fällen  bei  administrativen  Straffestsetzungen  Sachverständige  zu  hören
sind,  welche  da,  wo  Handelsvorstände  bestehen,  von  diesen  zu  bezeichnen
sind.  Zugleich  wird  den  Handelsvorständen  die  Befugniß  eingeräumt,
mit  Zustimmung  der  Landesregierungen  reg  le  ment  arisch  e  Anordnungen
zum  Zwecke  der  Durchführung  des  Gesetzes  und  Sicherung  der
Ab  g  a  be  neutri  ch  tun  g  zu  erlassen.st
Die  in  den  88*41—44  (§§  29—32  des  früheren  Gesetzes)  enthaltenen
Vorschriften  beziehet!  sich  ans  die  Vollstreckbarkeit  und  das  darauf  bezügliche ­
  Verfahren,  auf  die  Befreiung  der  Reich  ska  fs  en  von  der  Stempelsteuer, ­
  ans  den  Ausschluß  subjektiver  Befreiungen,  auf  die  Entschädigung ­
  für  die  Aufhebung  von  Befreiungen,  die  Erstattung  von

st  Siehe  auch  Abschnitt  IV.
st  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  28.
st  Siehe  Ausführungsbestimmungen  Nr.  29.
            
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