zeichneten Frist für die Schuldbuchforderungen
als Zeitpunkt der Anmeldung;
zu bestimmen, daß den Anleihealtbesitzern von
Sechuldbuchforderungen die Auslosungsrechte von
Amts wegen zu gewähren sind;
Grundsätze für die Führung des Nachweises aufzustellen,
daß Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
oder Sechuldbuchforderungen von
Markanleihen des Reichs Altbesitzanleihen sind.
Der Beweis durch Urkunden darf nicht beschränkt
werden.
N Die BReichsschuldenverwaltung wird ermächtigt,
Schuldverschreibungen der Anleiheablösungsschuld und
Auslosungsscheine den mit der Ausreichung beauftragten
Stellen in Höhe des voraussichtlichen Bedarfs im
voraus zur Verfügung zu stellen,
Ss 50.
Vergeltungsrecht‘).
(1) Soweit Reichsangehörige in einem fremden
Staate hinsichtlich der Ablösung öffentlicher Anleihen
ungünstiger behandelt werden als seine Staatsangehörigen,
wird die Reichsregierung ermächtigt, eine entsprechende
unterschiedliche Behandlung der Angehöriyen
dieses Staates durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Sofern nach der Gesetzgebung eines fremden
Staates dieser Staat oder seine Ööffentlich-rechtlichen
Körperschaften nicht verpflichtet sind, Reichsangehörigen
eine höhere Ablösung ihrer Anleihen zu gewähren
als die, welche ihnen im Deutschen Reiche unter den
gleichen Bedingungen auf Grund der deutschen Bestimmungen
zufallen würde, wird die Reichsregierung
ermächtigt, einem solchen Staate gegenüber durch Verordnung
eine entsprechende Regelung zu treffen.
(3) Die Reichsregierung wird ermächtigt, die Ablösung
der Markanleihen des Reichs, der Länder, der
') In dem deutsch-französischen Aufwertungsabkommen vom
10. Mai 1926 (abgedruckt unter Nr. 12 S. 178) hat die Reichs-"egierung
darauf verzichtet, von der Retorsionsermächtigung
zegen französische Staatsangehörige Gebrauch zu machen.
Gegenüber gewissen dänischen Körperschaften ist durch die
Verordnung vom 24. Januar 1928 (abgedruckt unter Nr, 13 S, 184)
lie Anerkennung von Altbesitz ausgeschlossen worden.