Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Geschichtliche  Einleitung.

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Umständen  wurde  zu  Ansang  des  Jahres  1829  durch  die  im  Einverständniß
von  Bayern  und  Württemberg  erfolgte  Abordnung  des  Frhrn.  v.  Cotta  der
Versuch  gemacht,  eine  Annährung  an  den  Norddeutschen  Verein  herbeizuführen, ­
  welche  bald  zu  dem  Resultate  führte,  daß  am  9.  März  1829  Verhandlungen ­
  in  Berlin  begannen,  welche  bereits  am  20.  März  so  weit  gediehen
waren,  daß  den  Bayerisch-Württembergischen  Abgeordneten  der  Entwurf  zu  einem
Haupt-  und  Separat-Vertrage  nebst  erläuternden  Beilagen  übergeben  werden
konnte.
Ans  Grund  dieser  Entwürfe  fanden  weitere  Verhandlungen  statt,  welche
am  27.  Mai  1829  mit  einem  Zollvertrage  geschlossen  wurden,  dessen  Ratifikationen ­
  am  15.  Juli  bereits  ausgewechselt  wurden.')  Dieser  Vertrag,  durch
den  ein  großer  Fortschritt  zur  Zolleinigung  gemacht  wurde,  war  unverkennbar
der  Vorläufer  und  Keim  zu  einer  noch  innigeren  Zollvereinigung;  denn
abgesehen  davon,  daß  sich  beide  Vereine  erhebliche  Zollerleichterungen  zugestanden, ­
  verpflichteten  sie  sich  auch,  ihre  Zoll-Systeme  immer  mehr  in  Uebereinstimmung ­
  zu  bringen  und  durch  Bevollmächtigte  jährlich  einmal  die  Mittel
zur  Befestigung  und  Erweiterung  dieses  Vertrages  zu  berathen.
Leider  blieb  damals  noch  die  öffentliche  Meinung  hinter  der  Einsicht  der
Regierungen  zurück,  und  wurden  auch  die  bei  Bildung  des  mitteldeutschen
Vereins  thätigen  Elemente  wachgerufen.  Jedoch  umsonst'.
Die  unverkennbar  großen  Vortheile  dieses  Vertrages  hatten,  wie  bereits
erwähnt,  bald  das  Fürstenthum  Reuß  und  Sachsen-Weimar,  sowie  Kurhessen
zum  Abschlüsse  von  Zvllverträgen  mit  Preußen  veranlaßt;  es  war  aber  auch
dav  Königreich  Sachsen  im  August  1830  mit  dahin  gehenden  Vorschlägen
hervorgetreten,  welche  jedoch  aus  mehreren  Gründen  erst  später  zu  einem
^îosu  „  te  führen  konnten?)  Inzwischen  wurden  die  Verhandlungen  wegen
vollständiger  Zolleinigung  zwischen  dem  Preußisch-Hessischen  und  Bayerisch-WurttenibergisäM
  Vereine  ununterbrochen  fortgesetzt  lind  schon  am  15.  Febr.
32  von  der  Preußischen  Regierung  der  Entwurf  eines  Zollvereins-Vertrags
vorgelegt,  der  zwar  noch  manche  Bedenken  8 )  erregte,  aber  doch  nach  den  Verhandlungen ­
  eines  Jahres  am  22.  März  1833  zur  Unterzeichnung  eines  Zollverernigungsvertrages
  führte?)  °
2.  Erste  Periode  des  Zollvereins  1834—1841.
Mit  der  Verschmelznng  beider  Zollvereine  zum  großen
Zollvereine  war  der  Sieg  der  Zoll-  und  Handelseinigung
unter  den  Hauptstaaten  Deutschlands  gegenüber  der  Absonderung
entschieden.'')  a
Ņis  zum  1.  Januar  1834,  an  welchem  die  Zolleinigung  eintrat,  schlossen
sich  noch  Sachsen«)  (Vertrag  vom  30.  März  1833)  und  die  zum  Thüringischen ­
  Vereine  durch  Preußen  vereinigten  Staaten  7 )  dem  großeil  Zollvereine

S'ehe  da8  Nähere  m  Weber  a.  a.  O.  S.  73  ff.  ;  v.  Festenbera  a.  a.  0.6.184  ff.
)  Weber  a.  a.  O.  S.  85  ff.;  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  192  ff.
->)  Siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  94  ff.;  v.  Feftenberg  a.  a.  O.  S.  185  ff.
und  d.m  nach
*)  Prcust.  Jahrbücher  1872  Ver.  S.  648.
*)  Siehe  das  Nähere  in  Weber  a.  a.  O.  S.  92  ff.
7 )  Verträge  v.  10.  u.  11.  Mai  1833;  siehe  Weber  a.  a.  O.  S.  99  ff.  über  die  Entstehung ­
  dieses  Vereines  u.  v.  Festenberg  a.  a.  O.  S.  195  ff.
            
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