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v. Au fse s;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
Kvntrvle der Verwendung beantragt wird, nur die von den obersten Landes-
Finanzbehörden besonders ermächtigten Amtsstellen befugt sind?)
Mineral sch micro le können von jeder Amtsstelle abgefertigt werden und
über den Antrag auf Gestattung der zollfreien Verwendilng von Mineralölen
von mehr als 700 aber weniger als 790 oder von mehr als 830 aber höch
stens 880 Dichtigkeitsgraden kann die vorgesetzte Direktivbehörde der am Orte
der Verwendung befindlichen Amtsstelle entscheiden.
Nach den zollgesetzlichen Bestimmlmgen können die obersten Finanzbehör
den den Aemtern an der Grenze und im Innern im Falle des Bedürfnisses
außerdem noch erhöhte Befugnisse beilegen.')
Um sowohl den Stand sämmtlicher zur Zollabfertigung gesetzlich befugten
Aemter als auch der ihnen durch die obersten Finanzbehörden besonders bei
gelegten erweiterten Abfertigungsbefugnisse den Zollbeamten und dem Publikum
bekannt zu geben, werden' von Zeit zu Zeit Verzeichnisse angefertigt und
^ Die neuesten Verzeichnisse sind im Oktober 1884 unb Mai 1885
in zwei Theilen im Reichsschatzainte herausgegeben worden und enthält Theil I
die zur Erhebung der Zölle und Reichs steuern und Theil II die zur
Erhebung der Ue ber gan g sab gaben für Bier und Branntwein, so
wie bezüglich Badens und Elsaß-Lothringens die für die Erhebung der inneren
Abgaben von eingehendem Weine befugten Steuerstellen.
III %ur Kon tro le, Erhebung und Kreditirung der Rüben-
zuckerstener sind in der Regel die Hauptzoll- oder Hauptsteuer- und Steuer
ämter des Bezirks, in dem die Fabriken liegen, befugt?) •
Die zur Abfertigung von Rohzucker zum Satze von 4 Thlr. per
Zentner befugten Aemter werden besonders vom Bnndesrathe bestimmt?)
IV. Die Erhebung und Kvutrole der Tabacksteuer kommt gleich
falls den Zoll- und Steuerämtern in ihren Hebebezirken zu. In Bayern
und im Großherzvgthnm Hessen sind diese Befugnisse speziellen Aemtern über
tragen und im erstgenannten Staate zum Theil besondere Steuerämter hiefür
errichtet worden '')
In Bayern sind besondere Bestimmungen bezüglich der Befugnis; der
Aemter bei der Ausfuhr von Taback mit Anspruch auf Zollvergüt
ung, Steuervergütung und Ansgangsabfertign-tg überhaupt ge
troffen?)
V. Für die Kvntrole und Erhebung der Salzsteuer, d. h. der Abgabe
für das im Deutschen Reiche gewonnene Salz, soivie für die Ausstellung und
Erledigung der hierüber ausgestellten Begleitscheine sind nicht alle Aemter
ermächtigt. Die hiezu befugten, meist ans den Salzwerken errichteten Salz-
stenerämter sind aber in besonderen Verzeichnissen bekannt gegeben?)
y S. die Uebersicht im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 258, 1881 S. 101 u. 121.
§ 128 Abs. 10 u. § 131 Abs. 4 des BZG.
») § 4 U. 8 des Gesetzes v. 1846 über die Besteuerung des Rübenzuckers. ^
4 ) Jahrb. 1870 S. 283 und die Bekanntmachungen im Zentralblatt des Reiches und
auch 1881 S. 125. ,
5 ) Jahrb. 1869 S. 713 ff. u. 367.
°) Jahrb. 1870 ©. 319 ff. Zentral bl. des Reiches 1882 S. 387.
7 ) Abgedr. oí)ite Elsass-Lothringen Zentralblatt 1871 S..75 ff.; Jahib. 1870 S. 060
wegen der zur Denaturirung von Salz befugten Aemter in Hessen.