Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

182 
v. Au fse s;: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Kvntrvle der Verwendung beantragt wird, nur die von den obersten Landes- 
Finanzbehörden besonders ermächtigten Amtsstellen befugt sind?) 
Mineral sch micro le können von jeder Amtsstelle abgefertigt werden und 
über den Antrag auf Gestattung der zollfreien Verwendilng von Mineralölen 
von mehr als 700 aber weniger als 790 oder von mehr als 830 aber höch 
stens 880 Dichtigkeitsgraden kann die vorgesetzte Direktivbehörde der am Orte 
der Verwendung befindlichen Amtsstelle entscheiden. 
Nach den zollgesetzlichen Bestimmlmgen können die obersten Finanzbehör 
den den Aemtern an der Grenze und im Innern im Falle des Bedürfnisses 
außerdem noch erhöhte Befugnisse beilegen.') 
Um sowohl den Stand sämmtlicher zur Zollabfertigung gesetzlich befugten 
Aemter als auch der ihnen durch die obersten Finanzbehörden besonders bei 
gelegten erweiterten Abfertigungsbefugnisse den Zollbeamten und dem Publikum 
bekannt zu geben, werden' von Zeit zu Zeit Verzeichnisse angefertigt und 
^ Die neuesten Verzeichnisse sind im Oktober 1884 unb Mai 1885 
in zwei Theilen im Reichsschatzainte herausgegeben worden und enthält Theil I 
die zur Erhebung der Zölle und Reichs steuern und Theil II die zur 
Erhebung der Ue ber gan g sab gaben für Bier und Branntwein, so 
wie bezüglich Badens und Elsaß-Lothringens die für die Erhebung der inneren 
Abgaben von eingehendem Weine befugten Steuerstellen. 
III %ur Kon tro le, Erhebung und Kreditirung der Rüben- 
zuckerstener sind in der Regel die Hauptzoll- oder Hauptsteuer- und Steuer 
ämter des Bezirks, in dem die Fabriken liegen, befugt?) • 
Die zur Abfertigung von Rohzucker zum Satze von 4 Thlr. per 
Zentner befugten Aemter werden besonders vom Bnndesrathe bestimmt?) 
IV. Die Erhebung und Kvutrole der Tabacksteuer kommt gleich 
falls den Zoll- und Steuerämtern in ihren Hebebezirken zu. In Bayern 
und im Großherzvgthnm Hessen sind diese Befugnisse speziellen Aemtern über 
tragen und im erstgenannten Staate zum Theil besondere Steuerämter hiefür 
errichtet worden '') 
In Bayern sind besondere Bestimmungen bezüglich der Befugnis; der 
Aemter bei der Ausfuhr von Taback mit Anspruch auf Zollvergüt 
ung, Steuervergütung und Ansgangsabfertign-tg überhaupt ge 
troffen?) 
V. Für die Kvntrole und Erhebung der Salzsteuer, d. h. der Abgabe 
für das im Deutschen Reiche gewonnene Salz, soivie für die Ausstellung und 
Erledigung der hierüber ausgestellten Begleitscheine sind nicht alle Aemter 
ermächtigt. Die hiezu befugten, meist ans den Salzwerken errichteten Salz- 
stenerämter sind aber in besonderen Verzeichnissen bekannt gegeben?) 
y S. die Uebersicht im Zentralbl. des Reiches v. 1880 S. 258, 1881 S. 101 u. 121. 
§ 128 Abs. 10 u. § 131 Abs. 4 des BZG. 
») § 4 U. 8 des Gesetzes v. 1846 über die Besteuerung des Rübenzuckers. ^ 
4 ) Jahrb. 1870 S. 283 und die Bekanntmachungen im Zentralblatt des Reiches und 
auch 1881 S. 125. , 
5 ) Jahrb. 1869 S. 713 ff. u. 367. 
°) Jahrb. 1870 ©. 319 ff. Zentral bl. des Reiches 1882 S. 387. 
7 ) Abgedr. oí)ite Elsass-Lothringen Zentralblatt 1871 S..75 ff.; Jahib. 1870 S. 060 
wegen der zur Denaturirung von Salz befugten Aemter in Hessen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.