Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v.  Au  fse  s;:  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Kvntrvle  der  Verwendung  beantragt  wird,  nur  die  von  den  obersten  Landes-Finanzbehörden
  besonders  ermächtigten  Amtsstellen  befugt  sind?)
Mineral  sch  micro  le  können  von  jeder  Amtsstelle  abgefertigt  werden  und
über  den  Antrag  auf  Gestattung  der  zollfreien  Verwendilng  von  Mineralölen
von  mehr  als  700  aber  weniger  als  790  oder  von  mehr  als  830  aber  höchstens ­
  880  Dichtigkeitsgraden  kann  die  vorgesetzte  Direktivbehörde  der  am  Orte
der  Verwendung  befindlichen  Amtsstelle  entscheiden.
Nach  den  zollgesetzlichen  Bestimmlmgen  können  die  obersten  Finanzbehörden ­
  den  Aemtern  an  der  Grenze  und  im  Innern  im  Falle  des  Bedürfnisses
außerdem  noch  erhöhte  Befugnisse  beilegen.')
Um  sowohl  den  Stand  sämmtlicher  zur  Zollabfertigung  gesetzlich  befugten
Aemter  als  auch  der  ihnen  durch  die  obersten  Finanzbehörden  besonders  beigelegten ­
  erweiterten  Abfertigungsbefugnisse  den  Zollbeamten  und  dem  Publikum
bekannt  zu  geben,  werden'  von  Zeit  zu  Zeit  Verzeichnisse  angefertigt  und
^  Die  neuesten  Verzeichnisse  sind  im  Oktober  1884  unb  Mai  1885
in  zwei  Theilen  im  Reichsschatzainte  herausgegeben  worden  und  enthält  Theil  I
die  zur  Erhebung  der  Zölle  und  Reichs  steuern  und  Theil  II  die  zur
Erhebung  der  Ue  ber  gan  g  sab  gaben  für  Bier  und  Branntwein,  sowie ­
  bezüglich  Badens  und  Elsaß-Lothringens  die  für  die  Erhebung  der  inneren
Abgaben  von  eingehendem  Weine  befugten  Steuerstellen.
III  %ur  Kon  tro  le,  Erhebung  und  Kreditirung  der  Rübenzuckerstener
  sind  in  der  Regel  die  Hauptzoll-  oder  Hauptsteuer-  und  Steuerämter ­
  des  Bezirks,  in  dem  die  Fabriken  liegen,  befugt?)  •
Die  zur  Abfertigung  von  Rohzucker  zum  Satze  von  4  Thlr.  per
Zentner  befugten  Aemter  werden  besonders  vom  Bnndesrathe  bestimmt?)
IV.  Die  Erhebung  und  Kvutrole  der  Tabacksteuer  kommt  gleichfalls ­
  den  Zoll-  und  Steuerämtern  in  ihren  Hebebezirken  zu.  In  Bayern
und  im  Großherzvgthnm  Hessen  sind  diese  Befugnisse  speziellen  Aemtern  übertragen ­
  und  im  erstgenannten  Staate  zum  Theil  besondere  Steuerämter  hiefür
errichtet  worden  '')
In  Bayern  sind  besondere  Bestimmungen  bezüglich  der  Befugnis;  der
Aemter  bei  der  Ausfuhr  von  Taback  mit  Anspruch  auf  Zollvergütung, ­
  Steuervergütung  und  Ansgangsabfertign-tg  überhaupt  getroffen?) ­

V.  Für  die  Kvntrole  und  Erhebung  der  Salzsteuer,  d.  h.  der  Abgabe
für  das  im  Deutschen  Reiche  gewonnene  Salz,  soivie  für  die  Ausstellung  und
Erledigung  der  hierüber  ausgestellten  Begleitscheine  sind  nicht  alle  Aemter
ermächtigt.  Die  hiezu  befugten,  meist  ans  den  Salzwerken  errichteten  Salzstenerämter
  sind  aber  in  besonderen  Verzeichnissen  bekannt  gegeben?)

y  S.  die  Uebersicht  im  Zentralbl.  des  Reiches  v.  1880  S.  258,  1881  S.  101  u.  121.
§  128  Abs.  10  u.  §  131  Abs.  4  des  BZG.
»)  §  4  U.  8  des  Gesetzes  v.  1846  über  die  Besteuerung  des  Rübenzuckers.  ^
4 )  Jahrb.  1870  S.  283  und  die  Bekanntmachungen  im  Zentralblatt  des  Reiches  und

auch  1881  S.  125.  ,
5 )  Jahrb.  1869  S.  713  ff.  u.  367.
°)  Jahrb.  1870  ©.  319  ff.  Zentral  bl.  des  Reiches  1882  S.  387.
7 )  Abgedr.  oí)ite  Elsass-Lothringen  Zentralblatt  1871  S..75  ff.;  Jahib.  1870  S.  060
wegen  der  zur  Denaturirung  von  Salz  befugten  Aemter  in  Hessen.
            
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