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D. Ausseht Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
sowie für zollfreie Strandgüter zugestandenen Verkehrserleichter-
lingen lind Befreiungen.
Das Verfahren, welches die Hauptämter, resp. die Direktivbehörden und
das statistische Amt bei Aufstellung dieser Uebersichten zil beobachten haben,
ist dilrch spezielle Instruktionen ') und Regulative geregelt.
Mit Bllndesrathsbeschlnß vom 6. Dezember 1876 § 399 des Protokolls
wurden vom 1. Januar 1877 an M onatsausw eise über die Ein- und
Allsfllhr der wichtigeren Waarenartikel mit Utlterscheidnng der Grenzstrecken
des Ein- und Ausganges eingeführt, welche vom Statistischen Amte aufgestellt
und im Zentralblatt für das'Deutsche Reich und dem Reichsanzeiger zur Ver
öffentlichung gelangen sollten. Dagegen mußten die Hauptämter statt der vor
stehend erwähnten Qnartalsübersichten monatliche Uebersichten über bic im
statistischen Waarenverzeichnisse aufgeführten, in den freien Verkehr gesetzten
oder ans dem freien Verkehr ausgeführten wichtigeren Waarenartikel aufstellen
und monatlich dem Statistischen Amte direkt einsenden.
Dem Statistischen Amte wurde außerdem die jährliche und quartalwetse
Aufstellung von 8 Uebersichten erlassen?)
Bis zum Schlüsse des Jahres 1879 wurde von allen Zoll- und Steuer
behörden, sowie von dem Statistischen Amte*) nach vorstehenden Vorschriften
verfahren, von da an traten aber die dilrch das Reichsgesetz vom
20. Juli 1879?) betreffend Statistik des Waarenverkehrs des
deutschen Zollgebietes mit dem Anslande, geschaffenen neuen
Vorschriften znmTheil an die Stelle der bisherigen, welche außer
in dem Gesetze lioch in ben vom Bnndesrathe beschlossenen Ansführnngs-
bestimmtlngen vom 20. November 1879*) und den Dienstvorschriften vom
21. November 1879*) nebst dem neuen statistischen Waarenverzeichnisse ent
halten sind?)
In diesem Gesetze (§ 1) ist der ganz neue Grund) atz ausgesprochen, daß
alle Waaren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus-
und durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen ans dem Zollgebiete
durch das Ausland nach dem Zollgebiete, bei den mit den Anschreibnngen für
die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (§ 3 und 4) nach Gattung, Menge,
Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden seien.
Befreit von der Anmeldung sind nur
1. die in § 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif von 1879, und in
der ersten Abtheilung des Zolltarifs aufgeführten zollfreien Gegen
stände;
2. die Sendungen zollfreier Gegenstände im Gewichte voit 2o0 Gramnl
oder weniger (§ 1).
In der Regel soll diese Anmeldung durch den Waarenführer mcktel)t
Anmeldeschein erfolgen (§ 3), dessen Ausstellung dem Versender obliegt. (8 5.)
») Zentralbl. 1872 S. 98; Jahrbücher 1871 S. 287, 331, 339, 301 u. 1872 S. 385 sf.
*) Das Nähere ist bei den treffenden Uebersichten bereits erwähnt.
3) Die Veröffentlichungen des Statistischen Amtes sind in dem Druckwerke: „Statistik
des Deutschen Reiches" niedergelegt.
0 Rcichsgesetzbl. 1879 S. 261 fs.
*) Zentralbl. f. d. Deiitsche Reich 1879 S. 676.
7) Eine Handausgabe des Gesetzes nebst Vollzugsvorschriften mit Einschluß des Statist
ischen Waarenverzeichnisses, erschienen 1885, herausgegeben vom Reichsamte des Innern.