Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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D. Ausseht Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
sowie für zollfreie Strandgüter zugestandenen Verkehrserleichter- 
lingen lind Befreiungen. 
Das Verfahren, welches die Hauptämter, resp. die Direktivbehörden und 
das statistische Amt bei Aufstellung dieser Uebersichten zil beobachten haben, 
ist dilrch spezielle Instruktionen ') und Regulative geregelt. 
Mit Bllndesrathsbeschlnß vom 6. Dezember 1876 § 399 des Protokolls 
wurden vom 1. Januar 1877 an M onatsausw eise über die Ein- und 
Allsfllhr der wichtigeren Waarenartikel mit Utlterscheidnng der Grenzstrecken 
des Ein- und Ausganges eingeführt, welche vom Statistischen Amte aufgestellt 
und im Zentralblatt für das'Deutsche Reich und dem Reichsanzeiger zur Ver 
öffentlichung gelangen sollten. Dagegen mußten die Hauptämter statt der vor 
stehend erwähnten Qnartalsübersichten monatliche Uebersichten über bic im 
statistischen Waarenverzeichnisse aufgeführten, in den freien Verkehr gesetzten 
oder ans dem freien Verkehr ausgeführten wichtigeren Waarenartikel aufstellen 
und monatlich dem Statistischen Amte direkt einsenden. 
Dem Statistischen Amte wurde außerdem die jährliche und quartalwetse 
Aufstellung von 8 Uebersichten erlassen?) 
Bis zum Schlüsse des Jahres 1879 wurde von allen Zoll- und Steuer 
behörden, sowie von dem Statistischen Amte*) nach vorstehenden Vorschriften 
verfahren, von da an traten aber die dilrch das Reichsgesetz vom 
20. Juli 1879?) betreffend Statistik des Waarenverkehrs des 
deutschen Zollgebietes mit dem Anslande, geschaffenen neuen 
Vorschriften znmTheil an die Stelle der bisherigen, welche außer 
in dem Gesetze lioch in ben vom Bnndesrathe beschlossenen Ansführnngs- 
bestimmtlngen vom 20. November 1879*) und den Dienstvorschriften vom 
21. November 1879*) nebst dem neuen statistischen Waarenverzeichnisse ent 
halten sind?) 
In diesem Gesetze (§ 1) ist der ganz neue Grund) atz ausgesprochen, daß 
alle Waaren, welche über die Grenzen des deutschen Zollgebietes ein-, aus- 
und durchgeführt werden, einschließlich der Versendungen ans dem Zollgebiete 
durch das Ausland nach dem Zollgebiete, bei den mit den Anschreibnngen für 
die Verkehrsstatistik beauftragten Amtsstellen (§ 3 und 4) nach Gattung, Menge, 
Herkunfts- und Bestimmungsland anzumelden seien. 
Befreit von der Anmeldung sind nur 
1. die in § 5 des Gesetzes, betreffend den Zolltarif von 1879, und in 
der ersten Abtheilung des Zolltarifs aufgeführten zollfreien Gegen 
stände; 
2. die Sendungen zollfreier Gegenstände im Gewichte voit 2o0 Gramnl 
oder weniger (§ 1). 
In der Regel soll diese Anmeldung durch den Waarenführer mcktel)t 
Anmeldeschein erfolgen (§ 3), dessen Ausstellung dem Versender obliegt. (8 5.) 
») Zentralbl. 1872 S. 98; Jahrbücher 1871 S. 287, 331, 339, 301 u. 1872 S. 385 sf. 
*) Das Nähere ist bei den treffenden Uebersichten bereits erwähnt. 
3) Die Veröffentlichungen des Statistischen Amtes sind in dem Druckwerke: „Statistik 
des Deutschen Reiches" niedergelegt. 
0 Rcichsgesetzbl. 1879 S. 261 fs. 
*) Zentralbl. f. d. Deiitsche Reich 1879 S. 676. 
7) Eine Handausgabe des Gesetzes nebst Vollzugsvorschriften mit Einschluß des Statist 
ischen Waarenverzeichnisses, erschienen 1885, herausgegeben vom Reichsamte des Innern.
	        
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