Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

206 
v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
c) bei der Brannt weinst euer 1800 Jt., 1 ) 
d) für die Rübenzuckersteuer war es nicht nothwendig einen solchen 
Betrag festzusetzen, weil kleine Abgabenbeträge bei dem nothwendiger 
weise umfangreichen Betriebe nicht vorkommen können, 
e) besonders eigenthümliche Bestimmungen enthält das Regulativ für 
die Kreditirnng der Tabackgewichtsstener, welches zur Aus 
führung des Gesetzes v. 16. Juli 1879 vom Bnndesrathe erlassen 
wurde?) Hiernach beträgt das Miniintlnl 100 Jt., 9 ) nrn dessen Kre- 
ditirung jeder Tabackpflanzer, Käufer oder sonstige Erwerber von 
Taback nachsuchen kann. 
f) bei der Reichsstempelsteuer Tarif Nr. 7 für Formulare betragt 
der niedrigste Betrag, welcher kreditirt werden kann, 50 Jt und wird 
vorausgesetzt, daß der Bedarf an Schluß not en den jährlichen 
Steuerwerth von 1000 Jt erreicht?) Für Stempelmarken wird die 
Steuer nicht kreditirt?) 
4. Die Kreditfristen sind für die einzelnen Abgaben verschieden be- 
bie Eingangsabgaben war ursprünglich eine Kreditfrist von 
3—6 Monaten festgesetzt. Einzelne Regierungen gewährten aber auch 
größeren Fabrikanten und Kaufleuten Fristen von 9 und 12 Monaten. 
Um nun eine Gleichmäßigkeit in dieser Beziehung herbeizuführen, 
waren schon auf verschiedenen General-Zollkonferenzen Unterhandlungen 
gepflogen worden, jedoch vergeblich, weil hervorgehoben wurde, daß 
dieses deßhalb Sache jeder einzelnen Regierung fei, weil die Kredit- 
ertheilnng dem Ermessen jeder Vereinsregierung überlassen sei?) 
Schließlich wurde auf einen Antrag des Bllndespräsidiums am 
2. Juni 1869?) vom Zollbundesrathe der Beschluß gefaßt, vom 
1. Oktober 1870 an als längste Kreditfrist 8 Monate festzu 
stellen und zugleich bestimmt, daß die Kreditfrist für die einzelnen 
Gefällebeträge mit dem Anfange desjenigen Monats beginnen solle, 
welcher auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Gefällebetrag 
nach dem Gesetze fällig geworden ist. Die Abtragung solle übrigens 
nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat ÿi Monat ohne Rück 
sicht ailf den etwa in ' dieselbe fallenden Jahres- oder Kassenschlnß 
erfolgen. „ _ 
b) Für die Rübenzuckersteuer war in allen Staaten eme neun 
monatliche Kreditfrist gewährt worden. Dieselbe begann nach dem 
Schlüsse desjenigen Kalendermonats, für welchen der fällige Steuer- 
betrag berechnet worden war; dagegen wurden die innerhalb der 
Betriebsfrist vom 1. September des einen Jahres bis zll 61. August 
1884 
i) Preich. Bekanntmachung v. 27. Sept. 1825 § 1. 
-) Al'gedr. im Zentralbl. des Reiches 1880 S. 468 
») Wurde durch Bundesrathsbeschlus; v. 1. Juli 1884 (Zentralbl. des Reichs v. 
Ş 19 *) Sk'tie 2 § ^6 des Gesetzes von 1885 und Ziffer 17 der Ausführunasbestinnnuugen; 
siehe auch preus;. M.-Reskr. vom 17. Sept. 1885; R eus;. Zentralbl lböo S. 2a0 u. daher. 
Verordnung vom 21. Sept. 1885, Ges.- n. V.'O.-Bl. 1885 <2. 4J.. 
3 SÄ SÄIÄ ķ *4: rn; vil à..s°°'°ns. 
558.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.