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v. Ausseß: Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches.
c) bei der Brannt weinst euer 1800 Jt., 1 )
d) für die Rübenzuckersteuer war es nicht nothwendig einen solchen
Betrag festzusetzen, weil kleine Abgabenbeträge bei dem nothwendiger
weise umfangreichen Betriebe nicht vorkommen können,
e) besonders eigenthümliche Bestimmungen enthält das Regulativ für
die Kreditirnng der Tabackgewichtsstener, welches zur Aus
führung des Gesetzes v. 16. Juli 1879 vom Bnndesrathe erlassen
wurde?) Hiernach beträgt das Miniintlnl 100 Jt., 9 ) nrn dessen Kre-
ditirung jeder Tabackpflanzer, Käufer oder sonstige Erwerber von
Taback nachsuchen kann.
f) bei der Reichsstempelsteuer Tarif Nr. 7 für Formulare betragt
der niedrigste Betrag, welcher kreditirt werden kann, 50 Jt und wird
vorausgesetzt, daß der Bedarf an Schluß not en den jährlichen
Steuerwerth von 1000 Jt erreicht?) Für Stempelmarken wird die
Steuer nicht kreditirt?)
4. Die Kreditfristen sind für die einzelnen Abgaben verschieden be-
bie Eingangsabgaben war ursprünglich eine Kreditfrist von
3—6 Monaten festgesetzt. Einzelne Regierungen gewährten aber auch
größeren Fabrikanten und Kaufleuten Fristen von 9 und 12 Monaten.
Um nun eine Gleichmäßigkeit in dieser Beziehung herbeizuführen,
waren schon auf verschiedenen General-Zollkonferenzen Unterhandlungen
gepflogen worden, jedoch vergeblich, weil hervorgehoben wurde, daß
dieses deßhalb Sache jeder einzelnen Regierung fei, weil die Kredit-
ertheilnng dem Ermessen jeder Vereinsregierung überlassen sei?)
Schließlich wurde auf einen Antrag des Bllndespräsidiums am
2. Juni 1869?) vom Zollbundesrathe der Beschluß gefaßt, vom
1. Oktober 1870 an als längste Kreditfrist 8 Monate festzu
stellen und zugleich bestimmt, daß die Kreditfrist für die einzelnen
Gefällebeträge mit dem Anfange desjenigen Monats beginnen solle,
welcher auf den Monat folgt, in dem jeder einzelne Gefällebetrag
nach dem Gesetze fällig geworden ist. Die Abtragung solle übrigens
nach Ablauf der bewilligten Frist von Monat ÿi Monat ohne Rück
sicht ailf den etwa in ' dieselbe fallenden Jahres- oder Kassenschlnß
erfolgen. „ _
b) Für die Rübenzuckersteuer war in allen Staaten eme neun
monatliche Kreditfrist gewährt worden. Dieselbe begann nach dem
Schlüsse desjenigen Kalendermonats, für welchen der fällige Steuer-
betrag berechnet worden war; dagegen wurden die innerhalb der
Betriebsfrist vom 1. September des einen Jahres bis zll 61. August
1884
i) Preich. Bekanntmachung v. 27. Sept. 1825 § 1.
-) Al'gedr. im Zentralbl. des Reiches 1880 S. 468
») Wurde durch Bundesrathsbeschlus; v. 1. Juli 1884 (Zentralbl. des Reichs v.
Ş 19 *) Sk'tie 2 § ^6 des Gesetzes von 1885 und Ziffer 17 der Ausführunasbestinnnuugen;
siehe auch preus;. M.-Reskr. vom 17. Sept. 1885; R eus;. Zentralbl lböo S. 2a0 u. daher.
Verordnung vom 21. Sept. 1885, Ges.- n. V.'O.-Bl. 1885 <2. 4J..
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