Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Neichskontrole  der  Verwaltung.

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XI.
Neichskontrole  der  Zoll-  und  Bteuerverwaltung
(früher  JollvereLnsKontrole).
Die  sogenannte  Zollvereinskon  trole  besteht  so  lange  wie  der  Zollverein, ­
  denn  schon  im  ersten  Zollvereinigungsvertrage  zwischen  Preußen,  Hessen,
Bayern  und  Württemberg  vom  22.  März  1833  ist  durch  eine  Verabredung
in  Artikel  31  und  32')  bestimmt,  daß  die  kontrahirenden  Staaten  sich  gegenseitig ­
  das  Recht  zugestehen,  den  Hauptzollämtern  an  den  Grenzen  anderer
Vereinsstaaten  Kontrolleure  (Stationskontroleure)  und  den  Zolldirektionen  der
anderen  Vereinsstaaten  Beamte  (Bevollmächtigte)  zu  dem  Zwecke  beizuordnen,
um  von  allen  vertragsmäßigen  Geschäften  Kenntniß  zu  nehmen  und  auf  die
Abstellung  etwa  hervortretender  Mängel  hinzuwirken.  Sie  wurde  deßhalb
nothwendig,  weil  die  einzelnen  Staaten  für  die  Gemeinschaft  die  Zölle  und
gemeinschaftlichen  Stellern  erhoben  und  verwalteten.  In  Separatartikel  11
Abs.  3  zu  Art.  32  des  offenen  Vertrages  vom  22.  März  1833 2 )  wurden  sodann
noch  nähere  Abreden  bezüglich  der  Vertheilung  der  den  Zolldirektionen  beizuordnenden ­
  Beamten,  über  die  Beglaubigung  derselben  und  deren  Gehalt
getroffen  lind  iin  Schlnßprotokolle  zu  Art.  32  des  offenen  Vertrags  vom
gleichen  Datum')  eine  Geschäftsinstruktion  für  diese  Beamten  und  deren  Vertheilullg
  an  die  verschiedenen  Zolldirektionen  für  die  ersten  drei  Jahre  festgesetzt, ­
  wonach  Preußen  solche  Abgeordnete  in  München  und  Kassel,  Bayern
in  Köln,  Magdeburg  oder  Erfurt,  Württemberg  in  Darmstadt,  Kurhessen  in
Münster,  Großherzogthum  Hessen  in  Stuttgart  aufstellen  konnte.
Diese  mit  dem  Titel  „Zollvereinsbevollmächtigte"  den  Zolldirektionen ­
  beigeordilcteil  Beamten  sollten  nach  §  31  des  Münchener  Vollzugs-Protokolls
  vom  14.  Februar  1834')  als  Kommissäre  sämmtlicher
Ver  ei  us  sta  at  eu  mit  Ausschluß  desjenigen,  bei  dessen  Behörde  sie  akkreditirt
sind,  fungiren  iiitb  ihnen  daher  insbesondere  die  in  ihrem  Bezirke  befindlichen
Stationskon  tro  leur  e  anderer  Staaten  in  Bezug  auf  Berichterstattung
untergeordnet  sein.  Zugleich  wurde  bestimmt,  daß  die  Instruktion  des
Bevollmächtigten  der  Staatsregierung,  bei  dessen  Behörde  derselbe  beglaubigt
worden,  zur  Kenntnißnahme  mitgetheilt  werden  solle.
Die  vorstehend  erwähnten  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  22.  März  1833
und  des  Separatartikels  hierzu  gingen  in  die  Art.  31  und  32  des  Zollvereinignngsvertrages
  mit  dem  Königreiche  Sachsen  vom  30.  März  1833  )
und  Separatartikel  9  hiezu  wörtlich  über.  Im  Schlnßprotokolle  vom  30.  März
1833  wurde  jedoch  zu  Artikel  32  des  offenen  Vertrages")  noch  weiter  bestimmt, ­
  daß  von  Seite  der  königlich  Sächsischen  Regirung  ein  Bevollmächtigter
an  die  Provinzialstcuerdirektion  zu  Magdeburg,  von  Seite  Bayerns  an  die
etwa  zur  Errichtung  kommende  Zolldirektion  in  Erfurt  und  von  Seite
Preußens  an  die  Zolldirektion  in  Dresden  abgeordnet  werden  könne.
Gleiche  Bestimmungen  beziiglich  der  Vereinsbevollmächtigten  enthält  der
Zollvereinignngsvertrag  mit  dem  Thüringischen  Zoll-  und  Handels-')
  Bd.  I  der  Verträge  S.  11;  Pochhammer,  Jahrb.  1834  ©.  41.
*)  Bd.  I  der  Verträge  S.  19.
»)  Bd.  I  a,  a.  O.  &.  27.
«)  Bd.  I  a.  a.  O.  S.  275.
6 )  Bd.  I  a.  a.  C.  S.  124;  Pochhammer,  Jahrb.  1834  S.  41.
«)  Bd.  I  a.  a.  O.  S.  143.
            
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