Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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v. Ausseht Die Zölle und Steuern des Deutschen Reiches. 
Da dieser Vertrag nach Art. 26 nur vom 1. Januar 1879 bis Ende 1879 
Giltigkeit hatte, während dieser Zeit aber ein neuer Vertragsabschluß nicht 
möglich war, so wurde durch eine sogenannte Erklärung betreffend den Han 
dels-Vertrag zwischen Deutschland und Oesterreich-Ungarn vom 16. Dezember 
1878, welche vom 31. Dezember 1879 datirt,') der Handelsvertrag vom 
1. Januar 1880 bis 30 Juni 1880 mit folgenden Maßgaben verlängert: 
1. Die Bestimmungen in Art. 6 des Vertrages von 1878/) dann im 
Schlnßprvtvkoll zu diesem Artikel, lit. A*) und B 4 ), sowie mittelst 
Noten vom 16. Dez. 1878 gegenseitig mitgetheilten Detailvorschriften 5 ) 
werden außer Wirksamkeit gesetzt 
2. Die Vereinbarungen im Absatz 1 und 2 des 10. Artikels des Ver 
trages von 1878/) in dem diesem Vertrage als Anlage A beige 
fügten Zollkartell ^ in den hieraus bezüglichen Erklärungen des Schluß- 
protokolls sollen auch während des Zeitraums bis zum 30. Juni 1880 
insoweit zur Ausführung gelangen, als die bestehenden Gesetze 
nicht entgegenstehen. 
3. Die Bestimmungen im zweiten Absätze des Artikel 15 des Vertrags 
von 1878/) betr das Verbot und die Bestrafung der Anwendung 
nicht publizirter Tarifsätze auf Eisenbahnen, wird unwirksam. 
4. Der zweite Absatz des Artikel 17 des Vertrages von 1878, betreffend 
das Verbot der Beschlagnahme von Eisenbahnbetriebsmitteln, tritt 
außer Kraft. 
Nachdem auch bis 1. Juni 1880 ein neuer Handelsvertrag nicht in 
Aussicht stand, wurde am 11. April 1880 eine Uebereinkunft zwischen 
den Bevollmächtigten beider Staatsgebiete geschlossen, wonach der Handels 
vertrag vom 16. Dezember 1878 nebst dem dazu gehörigen Schlnßprotokolle 
mit den in der Erklärung vom 31. Dez. 1879 bestimmten Maßgaben") für die 
Zeit vom 30. Juni 1880 bis 30. Juni 1881 in Wirksamkeit bleiben soll.'") 
Am 23. Mai 1881 wurde endlich mit Oesterreich-Ungarn ein 
neuer Handelsvertrag abgeschlossen.") Derselbe trat am 31. Juli 
1881 in Kraft und soll bis 31. Dezember 1887 in Wirksamkeit bleiben. 
Jedem vertragschließenden Theile soll jedoch das Recht zustehen, vom 1. Jan. 
1883 an den Vertrag mit der Wirkung zu kündigen, daß er ein Jahr nach 
der Kündigung außer Kraft tritt. Dem Vertrage ist eine Beilage über die 
Entrichtungen im Grenzverkehre, ein Zollkartell' 2 ) und ein Schluß- 
protokoll beigefügt. 
Dieser Vertrag unterscheidet sich von dem von 1878, besonders in Bezug 
auf Art. 6 und das Schlußprotokoll zu diesem Artikel, da im neuen Vertrage 
9 Reichsgeschbl. 1880 S. 9. 
2 ) A. o. O. v. 1878 S. 365. 
*) A. a. O. V. 1878 S 380. 
4 ) A. a. O. v. 1878 S. 382. 
5 ) Zentralbl. des Reichs v. 1879 S. 7. 
*) Reichsgeschbl. 1878 S. 368. 
7 ) A. st. O. v. 1878 S. 374. 
8 ) Reichsgeschbl 1878 S. 369. 
9 ) Reichsgeschbl. 1878 S. 370. , 
10 ) Reichsgeschbl. 1880 S 9. 
“) S. Reichsgeschbl. 1881 S. 123 ff. und Hirth's „Annalen" 1881 S. 518. 
12 ) S. hiezu das neue Reichsgesetz v. 17. Juli 1881, betr. die Bestrafung von Zuwider 
handlungen gegen die österr.-ungar. Zollgesetze. Reichsgeschbl. 1881 S. 247.
	        
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