Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

262

v.  Ausseht  Die  Zölle  und  Steuern  des  Deutschen  Reiches.

Da  dieser  Vertrag  nach  Art.  26  nur  vom  1.  Januar  1879  bis  Ende  1879
Giltigkeit  hatte,  während  dieser  Zeit  aber  ein  neuer  Vertragsabschluß  nicht
möglich  war,  so  wurde  durch  eine  sogenannte  Erklärung  betreffend  den  Handels-Vertrag ­
  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich-Ungarn  vom  16.  Dezember
1878,  welche  vom  31.  Dezember  1879  datirt,')  der  Handelsvertrag  vom
1.  Januar  1880  bis  30  Juni  1880  mit  folgenden  Maßgaben  verlängert:
1.  Die  Bestimmungen  in  Art.  6  des  Vertrages  von  1878/)  dann  im
Schlnßprvtvkoll  zu  diesem  Artikel,  lit.  A*)  und  B 4 ),  sowie  mittelst
Noten  vom  16.  Dez.  1878  gegenseitig  mitgetheilten  Detailvorschriften 5 )
werden  außer  Wirksamkeit  gesetzt
2.  Die  Vereinbarungen  im  Absatz  1  und  2  des  10.  Artikels  des  Vertrages ­
  von  1878/)  in  dem  diesem  Vertrage  als  Anlage  A  beigefügten ­
  Zollkartell  ^  in  den  hieraus  bezüglichen  Erklärungen  des  Schlußprotokolls
  sollen  auch  während  des  Zeitraums  bis  zum  30.  Juni  1880
insoweit  zur  Ausführung  gelangen,  als  die  bestehenden  Gesetze
nicht  entgegenstehen.
3.  Die  Bestimmungen  im  zweiten  Absätze  des  Artikel  15  des  Vertrags
von  1878/)  betr  das  Verbot  und  die  Bestrafung  der  Anwendung
nicht  publizirter  Tarifsätze  auf  Eisenbahnen,  wird  unwirksam.
4.  Der  zweite  Absatz  des  Artikel  17  des  Vertrages  von  1878,  betreffend
das  Verbot  der  Beschlagnahme  von  Eisenbahnbetriebsmitteln,  tritt
außer  Kraft.
Nachdem  auch  bis  1.  Juni  1880  ein  neuer  Handelsvertrag  nicht  in
Aussicht  stand,  wurde  am  11.  April  1880  eine  Uebereinkunft  zwischen
den  Bevollmächtigten  beider  Staatsgebiete  geschlossen,  wonach  der  Handelsvertrag ­
  vom  16.  Dezember  1878  nebst  dem  dazu  gehörigen  Schlnßprotokolle
mit  den  in  der  Erklärung  vom  31.  Dez.  1879  bestimmten  Maßgaben")  für  die
Zeit  vom  30.  Juni  1880  bis  30.  Juni  1881  in  Wirksamkeit  bleiben  soll.'")
Am  23.  Mai  1881  wurde  endlich  mit  Oesterreich-Ungarn  ein
neuer  Handelsvertrag  abgeschlossen.")  Derselbe  trat  am  31.  Juli
1881  in  Kraft  und  soll  bis  31.  Dezember  1887  in  Wirksamkeit  bleiben.
Jedem  vertragschließenden  Theile  soll  jedoch  das  Recht  zustehen,  vom  1.  Jan.
1883  an  den  Vertrag  mit  der  Wirkung  zu  kündigen,  daß  er  ein  Jahr  nach
der  Kündigung  außer  Kraft  tritt.  Dem  Vertrage  ist  eine  Beilage  über  die
Entrichtungen  im  Grenzverkehre,  ein  Zollkartell' 2 )  und  ein  Schlußprotokoll
  beigefügt.
Dieser  Vertrag  unterscheidet  sich  von  dem  von  1878,  besonders  in  Bezug
auf  Art.  6  und  das  Schlußprotokoll  zu  diesem  Artikel,  da  im  neuen  Vertrage

9  Reichsgeschbl.  1880  S.  9.
2 )  A.  o.  O.  v.  1878  S.  365.
*)  A.  a.  O.  V.  1878  S  380.
4 )  A.  a.  O.  v.  1878  S.  382.
5 )  Zentralbl.  des  Reichs  v.  1879  S.  7.
*)  Reichsgeschbl.  1878  S.  368.
7 )  A.  st.  O.  v.  1878  S.  374.
8 )  Reichsgeschbl  1878  S.  369.
9 )  Reichsgeschbl.  1878  S.  370.  ,
10 )  Reichsgeschbl.  1880  S  9.
“)  S.  Reichsgeschbl.  1881  S.  123  ff.  und  Hirth's  „Annalen"  1881  S.  518.
12 )  S.  hiezu  das  neue  Reichsgesetz  v.  17.  Juli  1881,  betr.  die  Bestrafung  von  Zuwiderhandlungen ­
  gegen  die  österr.-ungar.  Zollgesetze.  Reichsgeschbl.  1881  S.  247.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.