Full text: Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten. 
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Vom 1. Juli 1872 an können Aenderungen oder Verbesserungen des 
Vertrags beantragt werden, ein solcher Antrag muß aber mindestens ein Jahr 
vorher angekündigt werden .*) 
16 Am 13. Mai 1869 wurde ein weiterer Handels- und Zollvertrag 
abgeschlossen lmd zwar mit der Schweiz. 2 ) 
Von derselben waren früher, in der Zeit vor Errichtung des großen 
Zollvereins, einzelne Verträge mit Bayern, Württemberg und Baden abge 
schlossen worden, durch welche diese Staaten sich gegenseitige Zoll- und Handels- 
begünstignngen zugestanden halten. Dieselben hörten jedoch im Jahre 1851 
auf, so daß seit dieser Zeit kein vertragsmäßiges Verhältniß bestand. Durch 
den Abschluß der Handelsverträge mit Frankreich und Oesterreich wurde auch 
in der Schweiz der Wunsch nach einem ähnlichen Vertrage rege und es 
begannen bereits am 4 April 1865 desfallsige Verhandungen zu Stuttgart, 
die jedoch nur dazu führten, daß man sich gegenseitig zugestand, daß die durch 
die neueren Verträge den anderen Staaten gewährten Tarifkonzessionen als 
modus vivendi auch für den Verkehr zwischen dem Zollverein und der Schweiz 
gelten sollen. 
Die erst nach der Rekonstituirung des Zollvereins wieder aufgenommenen 
Verhandlungen führten endlich am 13. Mai 1869 zu einem günstigen Re 
sultate. 
Vor Allem ist in diesem Vertrage von beiden Kontrahenten die Zusicher 
ung gegeben, ihre Staatsangehörigen in Bezug auf Ein- und Ausgangs 
abgaben und hinsichtlich des Schutzes für Bezeichnung und Etiquettirung der 
Waaren gegenseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandeln zu 
wollen. Dann folgt ein Verzeichniß derjenigen Waaren, welche gegenseitig 
zollfrei behandelt werden sollen. Sodann wird gegenseitig die Freiheit von 
Durchgangsabgabcn garantirt. Beilage B enthält besondere Bestimmungen 
über begünstigte Behandlung des nachbarlichen Grenzverkehrs. Ferner sind 
besondere Vergünstigungen für den gegenseitigen Markt- und Veredelungs 
verkehr, ähnlich wie mit Oesterreich, verabredet. Bezüglich der inneren Abgaben 
ist verabredet, daß dieselben, mit Ausnahme der in einzelnen Kantonen der 
Schweiz zur Erhebung kommenden Verbrauchssteuern.2) welche aber nicht 
erhöht werden dürfen, die Erzengnisse des andern Kontrahenten nicht höher 
treffen dürfen als die eigenen. Ferner ist für die ungestörte Ausübung des 
Gewerbebetriebs der Kaufleute lind Fabrikanten rc. bèi Aufsuchen von Be 
stellungen durch Gewcrb-Legitimationskartei?) gesorgt. Genauere Verabred 
ungen enthält noch das Schlußprvtokoll mit seinen Beilagen. Der Vertrag 
trat am 1 Sept. 1869 in Kraft und soll bis 31. Dez. 1877 gelten. Wird 
derselbe nicht 12 Monate vor diesem Termin gekündigt, so bleibt er in Geltung 
bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage, an welchem eine allenfaUsiqe 
Kündigung geschah?) 
Dieser Vertrag war deutscherseits zu Anfang des Jahres 1879 mit der 
Wirkung gekündigt worden, daß er mit Ablauf des Jahres 1879 außer 
') Siehe das Nähere in den Drucks, des Bundesraths von 1869 Nr. 27 u. 46. 
2 ) Bundcsgesepbl. 1869 S. 603; Jahrb. 1869 S. 615; Sammlung rc. S. 581 ff. 
Derselbe enthält 12 Artikel, zwei Beilagen, ein Schlußprotokoll mit 2 Beilagen und ist nur 
in Deutscher Sprache abgefaßt. Die Natifikationsurkundcn wurden am 7. August 1869 in 
Berlin ausgewechselt. 
*) Siehe Anlage C. 
4 ) Siehe Anlage D. 
5 ) Siehe das Nähere in den Drucks, des Bundesraths von 1869 Nr. 65.
	        
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