Zoll-, Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten.
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Vom 1. Juli 1872 an können Aenderungen oder Verbesserungen des
Vertrags beantragt werden, ein solcher Antrag muß aber mindestens ein Jahr
vorher angekündigt werden .*)
16 Am 13. Mai 1869 wurde ein weiterer Handels- und Zollvertrag
abgeschlossen lmd zwar mit der Schweiz. 2 )
Von derselben waren früher, in der Zeit vor Errichtung des großen
Zollvereins, einzelne Verträge mit Bayern, Württemberg und Baden abge
schlossen worden, durch welche diese Staaten sich gegenseitige Zoll- und Handels-
begünstignngen zugestanden halten. Dieselben hörten jedoch im Jahre 1851
auf, so daß seit dieser Zeit kein vertragsmäßiges Verhältniß bestand. Durch
den Abschluß der Handelsverträge mit Frankreich und Oesterreich wurde auch
in der Schweiz der Wunsch nach einem ähnlichen Vertrage rege und es
begannen bereits am 4 April 1865 desfallsige Verhandungen zu Stuttgart,
die jedoch nur dazu führten, daß man sich gegenseitig zugestand, daß die durch
die neueren Verträge den anderen Staaten gewährten Tarifkonzessionen als
modus vivendi auch für den Verkehr zwischen dem Zollverein und der Schweiz
gelten sollen.
Die erst nach der Rekonstituirung des Zollvereins wieder aufgenommenen
Verhandlungen führten endlich am 13. Mai 1869 zu einem günstigen Re
sultate.
Vor Allem ist in diesem Vertrage von beiden Kontrahenten die Zusicher
ung gegeben, ihre Staatsangehörigen in Bezug auf Ein- und Ausgangs
abgaben und hinsichtlich des Schutzes für Bezeichnung und Etiquettirung der
Waaren gegenseitig auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation behandeln zu
wollen. Dann folgt ein Verzeichniß derjenigen Waaren, welche gegenseitig
zollfrei behandelt werden sollen. Sodann wird gegenseitig die Freiheit von
Durchgangsabgabcn garantirt. Beilage B enthält besondere Bestimmungen
über begünstigte Behandlung des nachbarlichen Grenzverkehrs. Ferner sind
besondere Vergünstigungen für den gegenseitigen Markt- und Veredelungs
verkehr, ähnlich wie mit Oesterreich, verabredet. Bezüglich der inneren Abgaben
ist verabredet, daß dieselben, mit Ausnahme der in einzelnen Kantonen der
Schweiz zur Erhebung kommenden Verbrauchssteuern.2) welche aber nicht
erhöht werden dürfen, die Erzengnisse des andern Kontrahenten nicht höher
treffen dürfen als die eigenen. Ferner ist für die ungestörte Ausübung des
Gewerbebetriebs der Kaufleute lind Fabrikanten rc. bèi Aufsuchen von Be
stellungen durch Gewcrb-Legitimationskartei?) gesorgt. Genauere Verabred
ungen enthält noch das Schlußprvtokoll mit seinen Beilagen. Der Vertrag
trat am 1 Sept. 1869 in Kraft und soll bis 31. Dez. 1877 gelten. Wird
derselbe nicht 12 Monate vor diesem Termin gekündigt, so bleibt er in Geltung
bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage, an welchem eine allenfaUsiqe
Kündigung geschah?)
Dieser Vertrag war deutscherseits zu Anfang des Jahres 1879 mit der
Wirkung gekündigt worden, daß er mit Ablauf des Jahres 1879 außer
') Siehe das Nähere in den Drucks, des Bundesraths von 1869 Nr. 27 u. 46.
2 ) Bundcsgesepbl. 1869 S. 603; Jahrb. 1869 S. 615; Sammlung rc. S. 581 ff.
Derselbe enthält 12 Artikel, zwei Beilagen, ein Schlußprotokoll mit 2 Beilagen und ist nur
in Deutscher Sprache abgefaßt. Die Natifikationsurkundcn wurden am 7. August 1869 in
Berlin ausgewechselt.
*) Siehe Anlage C.
4 ) Siehe Anlage D.
5 ) Siehe das Nähere in den Drucks, des Bundesraths von 1869 Nr. 65.