thumbs: Die nach dem Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetze versicherten Personen

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Zu Ziffer XIX der Anleitung Slum. 1. 
Zu Ziffer XIX der Anleitung. 
. „ ** Şowohl die Feststellung des Begriffes „Hausgewerbetreibende" als 
dcsten Anwendung un einzelnen Falle sind mit besonderen Schwierigkeiten ver 
bunden. Vergi, darüber Gebhard, die Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
der Hausgewerbetreibenden der Tabackfabrikation, Berlin, Carl Heymanns 
Verlag 1892 S. 8 bls 37, und Abhandlungen in der „Arbeiterversor 
gung' 1X 176, 265 und m der „Jnvaliditäts- und Altersversicherung 
lm Deutschen Reiche" II. 70. a 
Die Umschreibung des Begriffes, wie ihn die Anleitung unter Ziffer XIX 
giebt ist nicht emwandfrei; sie vermischt diejenigen Punkte, welche der §. 2 
des Gesetzes (S. 1) als solche bezeichnet, welche die Anivendbarkeit des Be- 
griffes „Hausgewerbetreibender" nicht ausschließen, mit denjenigen, welche 
als Kennzeichen des Hansgewerbebetriebes nothwendig vorhanden sein 
HI il j j CII. 
cy Kennzeichen des Begriffes Hausgewerbetreibende bezeichnet §. 2 des 
g. u. A.B.G. (in Uebereinstimmung mit §. 2 Ziffer 4 des Kr.V.G. in der 
Fassung vom 10. April 1892) die folgenden: 
^»Beschäftigung mit Herstellung und Bearbeitung gewerblicher Er- 
AvUZIIlss C. 
Unter geiverblichen Erzeugnissen sind solche des Getv erbebetrieb es 
nn engeren Sinne zu verstehen. Gewerbe im engeren Sinne ist „der- 
jenige Theil der Produktion, welcher in der Formveränderung 
Gewerbe in dieser Bedeutung ist die 
wir th sch asti ich e Ordnung der (mechanischen oder chemischen) Stoff 
umwandlung oder Stoffveredlung" (K. Bücher in Conrads u. s. w. 
Handwörterbuch der Staatswistenschaften III. S. 922). Die sonstigen Gewerbe- 
betriebe (Landwlrthschafts-, Handels-, Verkehrs-, Versicherungs- u. s. m 
Gewerbe) kennen den hausgewerblichen Betrieb ihrer Natur nach nicht. Wohl 
üben Hausgcwerbtreibende neben ihrem Hausgewerbe derartige Beschäfti- 
gungen aus, insbesondere Landwirthschaft, aber die Erzeugnisse ihrer haus- 
gewerblichen Thätigkeit sind immer solche gewerblicher Art in dem angegebenen 
engeren Sinne. 
b) Beschäftigung im Auftrage und für Rechnung Anderer. Die Worte „im 
Aufträge und für Rechnung" bezeichnen nicht zwei nebeneinander stehende 
Erfordernisse, sondern charakterisiren gemeinschaftlich und miteinander verbunden 
den Hausgewerbebctrieb in demjenigen Punkte, der ihn in erster Linie von 
dem eigentlichen Unternehmerbetriebe unterscheidet. 
„Der „Auftrag", welcher als Voraussetzung der Thätigkeit des Haus 
gewerbetreibenden hingestellt wird, ist nicht dahin zu verstehen, daß er sich 
nothwendig auf jedes einzelne Stück der herzustellenden Waaren bezieht. Der 
„Auftrag" des Unternehmers geht zwar in vielen Zweigen des Hausgewerbes 
ans eine eigentliche Bestellung, ja mehr noch, er geht oft auf eine Instand- 
Ifvung des Hausgewerbetreibenden zur Lieferung der Waaren hinaus, er 
beschrankt sich aber auch in manchen Ziveigen des Hansgcwerbebetriebes auf 
ein »olches Verhältniß, wonach der Hansgelverbetreibende den Absatz für seine 
Waaren bei dem Fabrikanten sindet, ohne daß er durch eine rechtlich verfolg- 
bare Bertragsbestimmung zur Ausführung von Arbeiten für denselben ver 
bunden wäre. — — — In der Verbindung „im Aufträge und für 
Rechnung" anderer Gewerbetreibender hat im Allgemeinen nicht sowohl ein 
1 uristisch er Begriff zum Merkmale des Hausgewerbebetriebes gemacht werden 
sollen, als vielmehr ein wirthschaftlicher Vorgang. Der Umstand, daß der 
Hausgewerbetreibende nur Lohn bezieht für seine Arbeitsleistung und daß 
selbst da, wo er die Roh- und Hilfsstoffe zu den abzusetzenden Erzeugnissen 
uesert, deren Absatz an den Fabrikanten mithin äußerlich nicht den Charakter
	        
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