Full text : Die Zölle und Steuern sowie die vertragsmässigen auswärtigen Handelsbeziehungen des Deutschen Reiches

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Quellen  und  Literatur

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eine  nicht  geringe  Verstärkllng  auf  Kosten  des  Reichs  erbalten  wird,  so  ctz
der  Zllknnft  mit  neuer  Hoffnung  entgegengesehen  werden  kann.

II.  A0f«Hņi11.
Quellen  und  L'ileràr.
Die  Quellen,  aus  denen  bei  Darstellung  des  Zoll-  und  Steuerwesens
des  Deutschen  Reiches  zu  schöpfen  sein  wird,  bestehen  vor  Allem  m  der
Reichsverfassung,  in  den  Reichs  gesehen  nebst  den  hiezugehongen
Ausführungs-Bestimmungen  und  Bnndesrathsbesch  1  üÌ  leii,  sodann ­
  nach  Artikel  40  der  Reichsverfassung')  in  den  Bestimmungen  des  Zoliver ­
  ein  i  annaso  er  trages  v.  8.  Juli  18Ü7,  soweit  sie  nicht  durch  die  Verfassung ­
  selbst  oder  auf  dem  durch  dieselbe  (Art.  7  und  78)  bezeichneten  Wege
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gehörigen  Separat-Artikeln  ferner  in  Kraft,  soweit  ste  bisher  m  Kraft
warcri'  und  nicht  durch  die  Bestimmungen  des  Vertrages  vom  8  Juli  1887,
beziehungsweise  durch  die  Reichsverfassung,  durch  Gesetze  oder  Bundesraths-Beschlüsse
  abgeäiidert  worden  sind.  In  Ziffer  1  zu  diesem  Artikel  1  ist  aber
diese  Verabredung  ausdrücklich  auf  diejenigen  näheren  B  est  i  m  mil  n  g  e  n
und  Abreden,  welche  in  den  zii  jedem  dieser  Verträge  gehörigen  Protokollen ­
  enthalten  sind,  sowie  überhaupt  auf  alle  in  Folge  der  ZollvereinigungsVerträge ­
  znm  Vollzüge  derselben  zur  weiteren  inneren  Ausbildung  des
Vereins  getroffenen  Vereinbarungen  ausgedehnt.  Dieses  sind  außer
den  Schlußprotokollen  zu  den  Verträgen  auch  die  in  den  Hauptprotokollen
n  bient  das  Schristchen  des  ehemaligen  Staatsministers  vr.  Rudolf  Del  brück:
Der  Artikel  40  der  Reichsverfassung,  Berlin  1881,  das  viele  Aufschlüsse  gewährt.
            
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